Full text: Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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1. Der gegenwärtige Zustand erscheint angemessen 
für Ladenverhältnisse für Kontorverhältnisse 
4 Bezirken und 4 Bezirken und 
7 einzelnen Mitgliedern, 6 einzelnen Mitgliedern, 
zus. 11 Auskunftsstellen. zus. 10 Auskunftsstellen. 
2. eine Abänderung lehnen als nachteilig ab: 
12 Bezirke und 1 Bezirk. 
2 einzelne Mitglieder, 
zus. 14 Auskunftsstellen. 
Die Begründungen beschränken sich beinahe ausschließlich auf die Laden 
verhältnisse. 
Der Bezirk einer großen Fabrik 
stadt Sachsens schreibt: 
„Eine Abänderung erweist sich 
nicht nötig, die bestehende Sonn 
tagsruhe mit den zugelassenen 
5 Stunden ist von seiten der 
Stadtbehörde für alle Branchen 
günstig gelegt worden und eine 
weitere Beschränkung nicht er 
wünscht." 
Aus einer hannoverschen Provinz 
stadt wird bemerkt: 
„Eine weitere Einschränkung der 
Sonntagsarbeit in Läden und in 
Kontoren wird nur von einzelnen 
Mitgliedern als lvünschenswert 
bezeichnet: im allgemeinen be 
trachtet man eine solche als nicht 
vereinbar mit den Interessen der 
Geschäfte." 
Verschiedene Bezirke erklären sich mit Rücksicht auf die Landkundschaft 
gegen eine Verschärfung der bestehenden Vorschriften. 
In der 3. Gruppe sind für erweiterte Sonntagsruhe, jedoch 
Gestattung von Ausnahmen: 
in Läden Kontoren 
49 Bezirke, 7 Bezirke, 
51 einzelne Mitglieder, 32 einzelne Mitglieder, 
zus. 100 Auskunftsstellen. zus. 39 Auskunftsstellen. 
In den offenen Geschäften werden Ausnahmen hauptsächlich getvünscht 
für den Verkauf von: 
Lebens- und Genußmitteln, Zigarren, Blunien, Milch und Krankenpflege 
artikeln, 
während für Kontore vornehmlich die 
Speditionsbetriebe, Hotelbetriebe, Reedereien und Fischwarenhandlungen 
genannt sind; daneben werden für einzelne Saisongeschäste Ausnahmen 
für bestimmte Monate gefordert. 
In der 4. Gruppe treten für unbedingte Sonntagsruhe ohne 
jede Einschränkung ein:
	        
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