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Die Reichsgewerbeordnung vom i. Juni 1891 unterscheidet drei
Gruppen von Arbeiterinnen:
1. Kinder unter 14 Jahren;
2. jugendliche Arbeiterinnen von 14—16 Jahren;
3. Arbeiterinnen über 16 Jahre.
Bei der geringen Arbeitszeit, die der ersten Gruppe erlaubt ist,
scheidet diese für die Konservenindustrie fast ganz aus. Auch die
zweite Gruppe hat für diese Industrie nur geringen Wert, da sie nur
10 Stunden arbeiten darf. Für die dritte Gruppe nun, die hier fast
ausschließlich in Betracht kommt, war anfänglich eine nstündige
Arbeitszeit vorgesehen, die aber unter verschiedenen Kautelen später
für die Konservenindustrie auf 13 Stunden ausgedehnt wurde.
Die tägliche Arbeitszeit und Arbeitsleistung ist in der Konserven
industrie, insbesondere für die weiblichen Arbeiter, nicht immer eine
gleichmäßige. Sie richtet sich nach der von der Witterung und den
Ernteverhältnissen abhängigen jeweiligen Arbeitsmenge. Während
an einigen Tagen wenig Gemüse an die Fabriken abgeliefert wird,
häufen sich an anderen die Vorräte gewaltig. Hierzu tritt das leichte
Verderben der Gemüse, das ein Aufarbeiten der Vorräte bedingt.
Nach § 137 der Reichsgewerbeordnung dürfen Arbeiterinnen in Fa
briken nicht in der Nachtzeit von 8J/2 abends bis 5^2 Uhr morgens
und Sonnabends sowie an Vorabenden der Festtage nicht nach 5Y2
Uhr nachmittags beschäftigt werden. Die Beschäftigung von Arbei
terinnen über 16 Jahre darf die Dauer von 11 Stunden täglich, an
den Vorabenden von Sonn- und Festtagen von 10 Stunden, nicht
überschreiten. Der § 138 a gibt nun Ausnahmebestimmungen vom
obigen Gesetze und lautet: Wegen außergewöhnlicher Häufung der
Arbeit kann, auf Antrag des Arbeitgebers die untere Verwaltungs
behörde, auf die Dauer von zwei Wochen, die Beschäftigung von
Arbeiterinnen über 16 Jahre bis 10 Uhr abends an den Wochentagen,
außer Sonnabend, unter der Voraussetzung gestatten, daß die tägliche
Arbeitszeit 13 Stunden nicht überschreitet. Innerhalb eines Kalender
jahres darf die Erlaubnis einem Arbeitgeber für seinen Betrieb oder
für eine Abteilung seines Betriebes auf mehr als 40 Tage nicht er
teilt werden. Für eine 2 Wochen überschreitende Dauer kann die
gleiche Erlaubnis nur von der höheren Verwaltungsbehörde und auch
von dieser, für mehr als 40 Tage nur dann erteilt werden, wenn die
Arbeitszeit für den Betrieb oder die betreffende Abteilung des Be
triebes so geregelt wird, daß ihre tägliche Dauer im Durchschnitt
der Betriebstage des Jahres die regelmässige gesetzliche Arbeitszeit
nicht überschreitet.