Full text: Konserven und Konservenindustrie in Deutschland

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Die Reichsgewerbeordnung vom i. Juni 1891 unterscheidet drei 
Gruppen von Arbeiterinnen: 
1. Kinder unter 14 Jahren; 
2. jugendliche Arbeiterinnen von 14—16 Jahren; 
3. Arbeiterinnen über 16 Jahre. 
Bei der geringen Arbeitszeit, die der ersten Gruppe erlaubt ist, 
scheidet diese für die Konservenindustrie fast ganz aus. Auch die 
zweite Gruppe hat für diese Industrie nur geringen Wert, da sie nur 
10 Stunden arbeiten darf. Für die dritte Gruppe nun, die hier fast 
ausschließlich in Betracht kommt, war anfänglich eine nstündige 
Arbeitszeit vorgesehen, die aber unter verschiedenen Kautelen später 
für die Konservenindustrie auf 13 Stunden ausgedehnt wurde. 
Die tägliche Arbeitszeit und Arbeitsleistung ist in der Konserven 
industrie, insbesondere für die weiblichen Arbeiter, nicht immer eine 
gleichmäßige. Sie richtet sich nach der von der Witterung und den 
Ernteverhältnissen abhängigen jeweiligen Arbeitsmenge. Während 
an einigen Tagen wenig Gemüse an die Fabriken abgeliefert wird, 
häufen sich an anderen die Vorräte gewaltig. Hierzu tritt das leichte 
Verderben der Gemüse, das ein Aufarbeiten der Vorräte bedingt. 
Nach § 137 der Reichsgewerbeordnung dürfen Arbeiterinnen in Fa 
briken nicht in der Nachtzeit von 8J/2 abends bis 5^2 Uhr morgens 
und Sonnabends sowie an Vorabenden der Festtage nicht nach 5Y2 
Uhr nachmittags beschäftigt werden. Die Beschäftigung von Arbei 
terinnen über 16 Jahre darf die Dauer von 11 Stunden täglich, an 
den Vorabenden von Sonn- und Festtagen von 10 Stunden, nicht 
überschreiten. Der § 138 a gibt nun Ausnahmebestimmungen vom 
obigen Gesetze und lautet: Wegen außergewöhnlicher Häufung der 
Arbeit kann, auf Antrag des Arbeitgebers die untere Verwaltungs 
behörde, auf die Dauer von zwei Wochen, die Beschäftigung von 
Arbeiterinnen über 16 Jahre bis 10 Uhr abends an den Wochentagen, 
außer Sonnabend, unter der Voraussetzung gestatten, daß die tägliche 
Arbeitszeit 13 Stunden nicht überschreitet. Innerhalb eines Kalender 
jahres darf die Erlaubnis einem Arbeitgeber für seinen Betrieb oder 
für eine Abteilung seines Betriebes auf mehr als 40 Tage nicht er 
teilt werden. Für eine 2 Wochen überschreitende Dauer kann die 
gleiche Erlaubnis nur von der höheren Verwaltungsbehörde und auch 
von dieser, für mehr als 40 Tage nur dann erteilt werden, wenn die 
Arbeitszeit für den Betrieb oder die betreffende Abteilung des Be 
triebes so geregelt wird, daß ihre tägliche Dauer im Durchschnitt 
der Betriebstage des Jahres die regelmässige gesetzliche Arbeitszeit 
nicht überschreitet.
	        
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