Full text: Konserven und Konservenindustrie in Deutschland

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Für die Erwirkung der Überarbeitsgenehmigung an Wochen 
tagen war die Auslegung des § 138 a Absatz 3 der die vorherige 
Festlegung der Überarbeitstage erfordert, erschwerend, da die Über 
arbeit somit nach der beantragten und erhaltenen Genehmigung 
eingerichtet werden mußte. Hier zeigte sich nun oft, daß der Fabri 
kant Genehmigung zur Überarbeit an Tagen besaß, an denen er 
durch Witterungseinflüsse nicht einmal bis zum Abend genügend 
Arbeit hatte, und wenn umgekehrt die Gemüsevorräte sich häuften, 
fehlte die Genehmigung zur Überarbeit. 
Diese Gesetzbestimmungen waren für die Konservenindustrie 
unhaltbar; die Bestrafungen der Konservenfabriken nahmen kein Ende. 
Es war der Praxis bei allem guten Willen nicht möglich, die gesetz 
lichen Bestimmungen einzuhalten, außerdem war seinerzeit sehr wenig 
bekannt, daß Verstöße gegen obige Bestimmungen im Gesetz als 
V e rgehen klassifiziert worden sind, danach also der Strafgewalt 
der Verwaltungsbehörden (Polizeidirektionen, Kreisdirektionen, Land 
ratsämter) entzogen waren und daß jedesmal das Strafverfahren wegen 
Vergehen einzutreten hat, also Vor- und Ermittelungsverfahren durch 
den Staatsanwalt und das Hauptverfahren vor der Strafkammer statt 
zufinden hat. Wird nach Schätzung der Strafkammer der Fall durch 
Geldstrafe bis zu 600 M. zu ahnden sein, so kann die Strafkammer 
das Hauptverfahren dem betreffenden Schöffengericht zuweisen. Zu 
ständig aber allein ist Staatsanwalt und Strafkammer, was sich auf 
den § 146 der RGO. gründet, welcher lautet: 
Mit Geldstrafe bis zu 2000 M. und im Unvermögensfalle mit 
Gefängnis bis zu 6 Monaten werden bestraft: 
1. Gewerbetreibende, welche dem § 115 zuwiderhandeln; 
2. Gewerbetreibende, welche den §§ 135, 136, 137 oder den auf 
Grund der §§ 139 und 139 a getroffenen Verfügungen zu 
widerhandeln. 
Im Gegensatz zu Vergehen nach dem Reichsstrafgesetz, deren 
Strafsummen in die Staatskasse fließen, sind hier andere Kassen vor 
gesehen, nämlich Unterstützungskasse für Arbeiter des bestraften 
Fabrikanten (wenn eine solche vorhanden), ßetriebskrankenkasse oder 
der Ortsarmenverband. 
Im Jahre 1897 setzten nun die Bestrebungen der deutschen 
Konservenindustrie ein, die darauf hinzielten, diese äußerst harten 
Bedingungen zu beseitigen, und zwar auf der Grundlage, daß nach 
§ 139a Absatz 4 der Bundesrat ermächtigt ist, für Fabrikations 
zweige, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein 
vermehrtes Arbeitsbedürfnis ein tritt, Ausnahmen von den Bestimmungen 
Abhandlungen d. staatsw. Seminars z. Jena, Bd. IV, Heft 3. 4 
Wagner, Konserven und Konservenindustrie in Deutschland.
	        
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