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Für die Erwirkung der Überarbeitsgenehmigung an Wochen
tagen war die Auslegung des § 138 a Absatz 3 der die vorherige
Festlegung der Überarbeitstage erfordert, erschwerend, da die Über
arbeit somit nach der beantragten und erhaltenen Genehmigung
eingerichtet werden mußte. Hier zeigte sich nun oft, daß der Fabri
kant Genehmigung zur Überarbeit an Tagen besaß, an denen er
durch Witterungseinflüsse nicht einmal bis zum Abend genügend
Arbeit hatte, und wenn umgekehrt die Gemüsevorräte sich häuften,
fehlte die Genehmigung zur Überarbeit.
Diese Gesetzbestimmungen waren für die Konservenindustrie
unhaltbar; die Bestrafungen der Konservenfabriken nahmen kein Ende.
Es war der Praxis bei allem guten Willen nicht möglich, die gesetz
lichen Bestimmungen einzuhalten, außerdem war seinerzeit sehr wenig
bekannt, daß Verstöße gegen obige Bestimmungen im Gesetz als
V e rgehen klassifiziert worden sind, danach also der Strafgewalt
der Verwaltungsbehörden (Polizeidirektionen, Kreisdirektionen, Land
ratsämter) entzogen waren und daß jedesmal das Strafverfahren wegen
Vergehen einzutreten hat, also Vor- und Ermittelungsverfahren durch
den Staatsanwalt und das Hauptverfahren vor der Strafkammer statt
zufinden hat. Wird nach Schätzung der Strafkammer der Fall durch
Geldstrafe bis zu 600 M. zu ahnden sein, so kann die Strafkammer
das Hauptverfahren dem betreffenden Schöffengericht zuweisen. Zu
ständig aber allein ist Staatsanwalt und Strafkammer, was sich auf
den § 146 der RGO. gründet, welcher lautet:
Mit Geldstrafe bis zu 2000 M. und im Unvermögensfalle mit
Gefängnis bis zu 6 Monaten werden bestraft:
1. Gewerbetreibende, welche dem § 115 zuwiderhandeln;
2. Gewerbetreibende, welche den §§ 135, 136, 137 oder den auf
Grund der §§ 139 und 139 a getroffenen Verfügungen zu
widerhandeln.
Im Gegensatz zu Vergehen nach dem Reichsstrafgesetz, deren
Strafsummen in die Staatskasse fließen, sind hier andere Kassen vor
gesehen, nämlich Unterstützungskasse für Arbeiter des bestraften
Fabrikanten (wenn eine solche vorhanden), ßetriebskrankenkasse oder
der Ortsarmenverband.
Im Jahre 1897 setzten nun die Bestrebungen der deutschen
Konservenindustrie ein, die darauf hinzielten, diese äußerst harten
Bedingungen zu beseitigen, und zwar auf der Grundlage, daß nach
§ 139a Absatz 4 der Bundesrat ermächtigt ist, für Fabrikations
zweige, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein
vermehrtes Arbeitsbedürfnis ein tritt, Ausnahmen von den Bestimmungen
Abhandlungen d. staatsw. Seminars z. Jena, Bd. IV, Heft 3. 4
Wagner, Konserven und Konservenindustrie in Deutschland.