Full text : Konserven und Konservenindustrie in Deutschland

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stunden,  während  welcher  Arbeiterinnen  über  16  Jahren  in  den  Betrieb ­
  oder  der  betr.  Betriebsabteilung  beschäftigt  werden,  nach  den
Vorschriften  der  Ziffer  3  auch  für  Tage  mit  Minderarbeit  auf  der
daselbst  vorgeschriebenen  oder  auf  einer  anderen  in  gleicher  Weise
ausgehängten  Tafel  eingetragen  ist.
II.  Die  Befugnis  der  unteren  Verwaltungsbehörden,  nach  Maßgabe ­
  des  §  138a  Abs.  5  der  Gewerbeordnung  Überarbeit  zu  gestatten, ­
  bleibt  für  die  Sonnabende  unberührt.
III.  In  den  Räumen,  in  denen  Überarbeit  stattfindet,  muß  auf
°der  neben  der  durch  §  138  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  vorgeschriebenen ­
  Tafel  ein  Aushang  angebracht  sein,  welcher  in  deutlicher
Schrift  die  Bestimmungen  unter  I  wiedergibt.
IV.  Die  vorstehenden  Bedingungen  treten  am  1.  Mai  1898  in
Kraft  und  haben  bis  zum  30.  April  1908  Gültigkeit.
Mit  diesen  Bestimmungen  arbeiten  die  Konservenfabrikanten
jetzt  noch.  Es  stellte  sich  indessen  bald  heraus,  daß  die  gesetzlichen
Bestimmungen  unzureichend  und  mit  großem  Aufwand  verknüpft
sind  an  Kontrolle,  Erschwernis  in  der  Fabrikation,  Eintreten  des  Verderbens, ­
  Ablösung  der  Arbeiterinnen  in  den  letzten  Stationen  durch
Männerkräfte  usw.
Am  20.  Februar  1903  wurde  daher  vom  Verbände  deutscher
Konserven-  und  Präservenfabrikanten  eine  weitere  Eingabe  an  den
Bundesrat  gemacht,  die  in  den  wesentlichsten  Punkten  folgendermaßen ­
  lautete;
Ein  hoher  Bundesrat  wolle  auf  Grund  des  §  139a  Abs.  4  der
RGO.  und  in  Ergänzung  der  durch  Bundesratsverordnung  vom
1  !•  März  1898  den  deutschen  Konservenfabrikanten  schon  gewährten
Erleichterungen  verfügen,  daß  zur  Durchführung  des  Schichtwechsels
für  einen  Teil  der  Arbeiterinnen,  nämlich  für  das  Küchenpersonal,
eine  innerhalb  der  i3stündigen  Arbeitszeit  liegende  Beschäftigung
Ms  12  Uhr  abends  gestattet  werden  kann,  und  hoher  Bundesrat  wolle
ferner  verfügen,  daß  der  Arbeitsbeginn  bei  gleicher  Arbeitsdauer  auf
4V2  Uhr  morgens  angesetzt  werden  darf.
Obgleich  die  Braunschweiger  Regierung  sich  für  diese  Eingabe
dem  Reichskanzler  gegenüber  sehr  warm  erklärt  hat,  hat  der  Bundesr
 at  in  seiner  Sitzung  vom  26.  November  1903  beschlossen,  der  Eingabe ­
  keine  Folge  zu  geben.
Diese  Petition  war  dadurch  begründet,  daß  die  der  Konservenmdustrie
  gewährten  Erleichterungen  in  bezug  auf  die  Bestimmungen
der  RGO.  durch  die  Beschränkung  der  Arbeitszeit  bis  10  Uhr  abends
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