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A. Gibt die Beschäftigung der Arbeiterinnen in der Kon
servenindustrie in dem heutigen Umfange zu irgend
welchen Beanstandungen Anlaß?
Zur Beantwortung dieser Frage ist auf folgende Hauptpunkte
hinzu weisen:
Die Konservenindustrie zählt zu den Saisonindustrieen. Die Kam
pagne beschränkt sich auf die Zeit von Anfang Mai bis Mitte Sep
tember. Diese Kampagnezeit ist aber nicht eine geschlossene, sondern
zerfällt wieder in mehrere Arbeitsperioden, zwischen die sich mehr
tägige Pausen je nach der Reife der zu verarbeitenden Konserven
früchte einschieben. Zählt man die wirklichen Arbeitsperioden für
sich, so umfaßt deren Maximaldauer im einzelnen keine längere Zeit,
als etwa 50—60 Tage. Im Durchschnitt ist die Kampagnezeit für
Spargel auf etwa 50 Tage, für Erbsen auf 23 Tage, für Bohnen auf
36 Tage anzunehmen. Zwischen diesen Arbeitsperioden liegen Ruhe
fristen von durchschnittlich 5—6 Tagen. Die weiblichen Hilfskräfte
in den Konservenfabriken werden somit nur in verhältnismäßig kurzen
Abschnitten von mehreren Wochen beschäftigt, die ganze übrige Zeit
des Jahres sind sie unbeschäftigt. In diesen drei Arbeitsperioden ist
aber die Arbeit selbst wieder eine ungleichmäßige. Tage ange
spannter Tätigkeit wechseln mit Tagen geringerer Beschäftigung ab.
Die Arbeit der weiblichen Hilfskräfte in der Konservenindustrie
ist aber auch ihrer Art nach mit der weiblichen Arbeit in anderen
Industrieen nicht zu vergleichen. Diese Arbeiten sind an sich nicht
anstrengender, als andere häusliche Verrichtungen oder die üblichen
Dienstleistungen von Frauen außer dem Hause, wie Waschen, Plätten,
Kochen, Nähen usw. Daß die Beschäftigung in den Konserven
fabriken irgend welche Nachteile für die Gesundheit der Beteiligten
hervorgerufen hätte, ist bisher nirgends beobachtet worden. Hingegen
J st festgestellt, daß sich alljährlich auf diese Zeit verhältnismäßig
reichen Arbeitsverdienstes zahlreiche arme Witwen, Frauen und Mäd
chen freuen. Das Armenamt in Braunschweig z. B. erwartet mit
Sehnsucht die Kampagne, weil dann eine erhebliche Ermäßigung der
Armenunterstützung eintritt. Eine Überspannung der weiblichen
Kräfte in der Konservenindustrie in gesundheitlicher Beziehung ist
nirgends festzustellen; es Hegt daher auch kein Anlaß vor, den in
der Konservenindustrie beschäftigten Frauen die vermeintliche Wohltat
einer Arbeitsbeschränkung aufzuerlegen, gegen die diese selbst ganz
entschieden Einspruch erheben würden.
Wir gelangen damit zur weiteren Frage: