Die WioderhersteIlung bei Kriegsmaßregeln und Enteignungsanordnungen. 173
Kampfrechtes aus ergäbe sich die Gültigkeit der Kampfgesetze
und die Anerkennung ihrer Wirkungen auf beiden Seiten.
Die Friedensschlüsse von Versailles und St. Germain bestäti
gen die „außerordentlichen Kriegsmaßregeln und Ent-
eignungsanOrdnungen“ auf beiden Seiten. Unter den ersteren
(„mesures exceptionelles de guorre“, „exceptional war measures“) werden
alle Maßnahmen verstanden, die den Eigentümern, ohne das Eigentum
anzugreifen, die Verfügung entziehen, unter den letzteren („mesures
de disposition“, „measures of transfer“) alle Maßnahmen, die das Eigen
tum durch dessen völlige oder teilweise Übertragung auf eine
andere Person als den feindlichen Eigentümer ohne dessen Zustimmung
treffen (D und ö X/IV, Anhang § 3). Gegenstand der Regelung sind „das
Eigentum, die Rechte und die Interessen“ („Biens, droits et interets“,
„Property rights and interests“), kurzum jedes Aktivum der An
gehörigen des einen Vertragsteiles im Gebiete des gegnerischen
Vertragsteiles; es soll im folgenden kurzweg als „Vermögen“ bezeichnet
werden.
Die Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung Deutschlands
und Österreichs werden durch diese internationalen Vorschriften
gebunden. Sie sind öffentliches internationales Recht, das dem
Landesrecht vorgeht.
Die gesetzlichen, richterlichen oder verwaltungsrechtlichen Maß
nahmen hinsichtlich des feindlichen Privatvermögens, sowohl Normen
wie Vollzug, werden im Verhältnisse zwischen den AAM oder deren
Angehörigen einerseits und Deutschland wie Österreich oder deren An
gehörigen anderseits für b e i d e Teile endgültigundjedermann
bindend anerkannt („seront considerees comme definitives et oppo-
sables ä toute personne“, „shall be considered as final and binding up all
persons“ D Art. 297 d, ö Art. 249 d). Dies gilt sogar für die erst vor-
z unehmenden Maßregeln der AAM.
Es wird angenommen, daß die Interessen in gültiger Weise den
Gegenstand der Maßregeln gebildet und keinerlei Beanstandung hinsicht-
lich der Ordnungsmäßigkeit der Übertragung angenommen. Es wird
d' e Gültigkeit aller Verfügungen, Anordnungen, Entscheidungen, Anwei
sungen wie der Untersuchungen, Sequestrationen, Zwangsverwaltungen,
Nutzungen, Requisitionen, Aufsichten, Liquidationen, Verkäufe, Verwal
tungen, Bezahlungen von Kosten, Gefällen oder Auslagen bestätigt. Nur
die Eigentumsrechte, die vor der betreffenden Maßregel von Ange
hörigen der AAM in gutem Glauben und zu gerechtem Preise nach
dem Rechte des Ortes der belegenen Sache erworben wurden, bleiben
unberührt. Die Kriegsmaßregeln Deutschlands und Österreich-
Ungarns in den mit Krieg überzogenen oder besetzten Gebieten
Und die von Deutschland nach dem 11., von Österreich-Ungarn nach