Full text: Die wirtschaftliche Entwicklung und Lage der Elektrotechnik in der Schweiz

Die WioderhersteIlung bei Kriegsmaßregeln und Enteignungsanordnungen. 173 
Kampfrechtes aus ergäbe sich die Gültigkeit der Kampfgesetze 
und die Anerkennung ihrer Wirkungen auf beiden Seiten. 
Die Friedensschlüsse von Versailles und St. Germain bestäti 
gen die „außerordentlichen Kriegsmaßregeln und Ent- 
eignungsanOrdnungen“ auf beiden Seiten. Unter den ersteren 
(„mesures exceptionelles de guorre“, „exceptional war measures“) werden 
alle Maßnahmen verstanden, die den Eigentümern, ohne das Eigentum 
anzugreifen, die Verfügung entziehen, unter den letzteren („mesures 
de disposition“, „measures of transfer“) alle Maßnahmen, die das Eigen 
tum durch dessen völlige oder teilweise Übertragung auf eine 
andere Person als den feindlichen Eigentümer ohne dessen Zustimmung 
treffen (D und ö X/IV, Anhang § 3). Gegenstand der Regelung sind „das 
Eigentum, die Rechte und die Interessen“ („Biens, droits et interets“, 
„Property rights and interests“), kurzum jedes Aktivum der An 
gehörigen des einen Vertragsteiles im Gebiete des gegnerischen 
Vertragsteiles; es soll im folgenden kurzweg als „Vermögen“ bezeichnet 
werden. 
Die Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung Deutschlands 
und Österreichs werden durch diese internationalen Vorschriften 
gebunden. Sie sind öffentliches internationales Recht, das dem 
Landesrecht vorgeht. 
Die gesetzlichen, richterlichen oder verwaltungsrechtlichen Maß 
nahmen hinsichtlich des feindlichen Privatvermögens, sowohl Normen 
wie Vollzug, werden im Verhältnisse zwischen den AAM oder deren 
Angehörigen einerseits und Deutschland wie Österreich oder deren An 
gehörigen anderseits für b e i d e Teile endgültigundjedermann 
bindend anerkannt („seront considerees comme definitives et oppo- 
sables ä toute personne“, „shall be considered as final and binding up all 
persons“ D Art. 297 d, ö Art. 249 d). Dies gilt sogar für die erst vor- 
z unehmenden Maßregeln der AAM. 
Es wird angenommen, daß die Interessen in gültiger Weise den 
Gegenstand der Maßregeln gebildet und keinerlei Beanstandung hinsicht- 
lich der Ordnungsmäßigkeit der Übertragung angenommen. Es wird 
d' e Gültigkeit aller Verfügungen, Anordnungen, Entscheidungen, Anwei 
sungen wie der Untersuchungen, Sequestrationen, Zwangsverwaltungen, 
Nutzungen, Requisitionen, Aufsichten, Liquidationen, Verkäufe, Verwal 
tungen, Bezahlungen von Kosten, Gefällen oder Auslagen bestätigt. Nur 
die Eigentumsrechte, die vor der betreffenden Maßregel von Ange 
hörigen der AAM in gutem Glauben und zu gerechtem Preise nach 
dem Rechte des Ortes der belegenen Sache erworben wurden, bleiben 
unberührt. Die Kriegsmaßregeln Deutschlands und Österreich- 
Ungarns in den mit Krieg überzogenen oder besetzten Gebieten 
Und die von Deutschland nach dem 11., von Österreich-Ungarn nach
	        
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