Full text : Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

Ausführungs-Bestimmungen  zum  Zuckersteuergesetz.

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Gärversuch  (vergl.  S.  593  und  unter  „Stärkezucker“  usw.  weiter  unten),  hei  welchem
diese  zum  Teil  als  stark  rechtsdrehende  Substanzen  Zurückbleiben.
Nach  Casa-Major  löst  ein  mit  Stärkezucker  gesättigter  Methylalkohol  aus
einem  fraglichen  Gemisch  nur  den  Rohrzucker,  nicht  aber  den  Stärkezucker.
Zur  Unterscheidung  von  Rübenzucker  und  Zuckerrohrzucker  wird
angeführt,  daß  indigschwefelsaures  Kalium  (Indigkarmin)  beim  Erwärmen  mit  konzentrierten ­
  Lösungen  von  Rübenzucker  bei  einer  Temperatur,  bei  welcher  dieser
noch  nicht  die  zum  Erstarren  nötige  Konsistenz  hat,  infolge  geringer  vorhandenen
Spuren  von  salpetersauren  Salzen  entfärbt  wird,  dagegen  bei  Zuckerrohrzucker  nicht.

X.  Ausführungs-Bestimmungen  (vom  18.  Juni  1903)  zum  Zuckersteuergesetz
(vom  6.  Januar  1903).*)
Zu  §  2  des  Gesetzes.
§  1.  Die  bei  der  Zuokererzeugung  ursprünglich  gewonnenen  Abläufe  (Sirup,  Melasse)
und  ihre  weiteren  Bearbeitungen  unterliegen,  sofern  ihr  Quotient,  d.  h.  der  auf  Hundertteile ­
  berechnete  Zuckergehalt  in  der  Trockenmasse  70  oder  mehr  beträgt,  der  Zuckersteuer
zum  Satze  von  10  M.  für  100  kg  Reingewicht.
§  2.  Zur  Ermittelung  des  Quotienten  der  Zuckerahläufe,  welche  weniger  als  2  vom
Hundert  Invertzucker  enthalten,  sind,  sofern  nicht  die  Berechnung  des  Quotienten  nach  dem
chemisch  ermittelten  reinen  Zuckergehalte  beantragt  ist,  die  von  der  obersten  Landesfluanzbehörde
  bezeichneten  Amtsstellen  berechtigt.  Diese  sind  dem  Reichskanzler  behufs
Veröffentlichung  im  Centralblatte  für  das  Deutsche  Reich  mitzuteilen.
Die  Untersuchung  auf  Invertzuckergehalt  kann  mit  Genehmigung  der  Direktiveehörde
  auch  von  den  Zuckersteuerstellen  (§  34)  ausgeführt  werden.
Das  Verfahren  für  diese  Untersuchung,  sowie  für  die  Eeststellung  des  Quotienten  der
Weniger  als  2  vom  Hundert  Invertzucker  enthaltenden  Abläufe  ist  in  der  als  Anlage  A
beigefügten  Anleitung  vorgeschrieben.
Führt  die  Prüfung  auf  den  Gehalt  an  Invertzucker  zu  dem  Ergebnisse,  daß  die
weitere  Untersuchung  steueramtlich  nicht  stattfinden  darf,  oder  wird  von  dein  Anmelder
Berechnung  des  Quotienten  nach  dem  chemisch  ermittelten  reinen  Zuckergehalte  des
daufs  beantragt,  so  ist  die  Untersuchung  einem  von  der  Direktivbehörde  auf  die  Wahrnehmung ­
  der  Ansprüche  der  Steuerverwaltung  verpflichteten  Chemiker  zu  übertragen.
In  beiden  Fällen  erfolgt  die  Übersendung  der  Proben  des  Ablaufs  an  den  Chemiker
l *nd  die  Untersuchung  auf  Kosten  des  Anmelders.  Für  das  Verfahren  in  diesen  Fällen  ist
'us  Anleitung  in  Anlage  B  maßgebend.  Dabei  sind  Abläufe  mit  einem  Gehalte  von  2
T ? m  Hundert  Invertzucker  und  darüber  zur  Untersuchung  auf  Rafflnosegehalt  in  der  Regel
uioht  zuzulassen.  Ausnahmsweise  ist  jedoch  bei  solchen  Abläufen  die  Feststellung  des
Quotienten  un ter  Anwendung  der  Raffinoseformel  (Anlage  B  unter  2  a)  dann  statthaft,  wenn
' le  Fabrik  auf  Vermischung  ihrer  Abläufe  mit  Stärkezucker  oder  Stärkesirup  verzichtet
und  durch  die  von  der  obersten  Laudesfinanzbehörde  anzuordnenden  besonderen  Auf-,
 c  lts niaßnahmen  die  Möglichkeit  einer  Beimischung  von  Stärkezuoker  oder  Stärkesirup  zu
en  Abläufen  vor  deren  Abfertigung  aus  der  Fabrik  mit  genügender  Sicherheit  ausgeschlossen
racheint.  Ob  dies  zutrifft  und  aus  welchem  Grunde  (Abs.  4)  die  Untersuchung  durch  den
ismiker  zu  erfolgen  hat,  ist  dem  letzteren  von  der  Amtsstelle  mitzuteilen,
di  tt  Sowo «  *H e  Amtsstellen  als  auch  die  Chemiker  haben  bei  der  Polarisation  der  Abläufe
e  Vorschriften  in  der  Anlage  C  zu  beachten.
Wo  -f  ^  ^  Anstalten,  in  welchen  Zuckerabläufe  einem  Reinigungsverfahren  unter-^
  r  ® n  wer den,  finden  die  in  den  §§  8—41  des  Gesetzes  enthaltenen  Vorschriften,  sowie
c  azu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  sinngemäße  Anwendung.
zus  b-^  ? 6r  zwe ^ e  Teil  „Zuschlag  zur  Zuokersteuer“  und  der  dritte  Teil  „Ausfuhr-0
  US8e “  des  Gesetzes  von  1896  sind  durch  das  Gesetz  von  1903  aufgehoben.
            
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