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wonnen hat.') Wie kurz übrigens die Brücke sein kann, die von
objektiver Völkerrechtssetzung innerhalb eines Staatenvereines
zur Gesetzeserzeugung innerhalb eines Staates führt, und wie
wenig begründet es ist, die Beschlüsse der Vereinsorgane als
Verträge, unfähig zur Rechtsetzung, zu bezeichnen, das zeigt das
Beispiel des Deutschen Zollvereins nach dem Vertrage vom
8. Juli 1867. (BGBl. S. 81 ££.) Hier erfolgte die Schaffung von
„Zollvereinsrecht‘“ durch Zollbundesrath und Zollparlament unter
bestimmter Mitwirkung des Zollpräsidiums genau in den Formen,
wie im Norddeutschen Bunde die Erzeugung des Bundesstaats-
rechts durch Bundesrath und Reichstag unter gewisser Mitwir-
kung des Bundespräsidiums. Gleichwohl waren die Vereinsge-
setze völkerrechtliche, die norddeutschen Bundesgesetze staatliche
Normen. Jene unterschieden sich ihrem formellen Charakter
nach in nichts von den „Bundesgesetzen“ des deutschen Bundes
und „wurden“ zu Landesrecht der Vereinsstaaten, ebenso wie die
Bundesgesetze, nur durch und kraft Verkündigung der Vereins-
staaten selbst,
Wenn nun der Inhalt einer auf Feststellung einer Regel ge-
richteten Vereinbarung den Vereinbarenden als echter Rechtssatz
entgegentritt, so ist es ausgeschlossen, dass sich einer der von
ihm ergriffenen Staaten einseitig seiner entledigt. Ist durch Ver-
einbarung ein Rechtssatz geschaffen worden, so kann er auch nur
durch Vereinbarung wieder aufgehoben werden; was durch Bildung
des Gemeinwillens entstand, kann nur durch Aenderung des Ge-
meinwillens selbst, nicht durch Willensänderung eines in diesem
Gemeinwillen beschlossenen Einzelwillens wieder vernichtet werden.
Gewiss — die bindende Kraft des Gemeinwillens für den Einzel-
willen beruht zum wesentlichen Theile darauf, dass sich der
Einzelwille, weil er zur Bildung jenes mit beigetragen, nicht einem
ihm schlechthin fremden Willen gegenüber sieht; aber es ist
eben nicht blos der eigene Wille, der den Staatswillen im
Völkerrechtssatz bindet.?) Die Erklärung der Willensänderung
1) Auf diese Analogie ist schon von anderer Seite aufmerksam gemacht
worden, allerdings nur mit Bezug auf die Beschlüsse der internationalen Kom-
missionen. Chauveau a. a. O0. p. 82 Note 1. Andeutungen ähnlichen In-
halts auch bei v. Holtzendorff in HH I S. 108; Rivier, Lehrbuch 8. 14;
Principes I p. 38, bei Ersterem unter Einmischung eines unrichtigen Ge-
dankens. Etwas anders Jellinek, Gesetz u. Verordnung S, 393.
2) Auf der bereits oben besprochenen abweichenden Ansicht Berg-