§1. DAS MÜNZSTSTEM AUF GRUND DEK MÜNZ PATENTE VON 1726. 13
und Exportverbote,') wie man damals glauben mochte, sondern
weil das Silbergeld im Elsaß wiederum valutarisch wurde. Seit
Ende 1786 wurden nämlich erheblich weniger neue Louis
geprägt, und dann war diese Provinz mit Frankreich verwal
tungspolitisch eng verknüpft, was für die apozentrischen Zahlungen
ungemein wichtig war.
Im übrigen Frankreich fand dieser kurze Währungswechsel
nicht statt, denn der Zufluß von Gold war dort nicht stark
genug. Wäre er aber groß genug gewesen, so hätte Frankreich
eine gewaltige Einbuße an ecus erlitten — das war die Gefahr,
der es sich ausgesetzt hatte.
Die ümprägung, die Calonne veranlaßte, wurde von den
metallistisch denkenden Zeitgenossen * 2 ) völlig mißverstanden und
lange abfällig beurteilt. Wir erkennen sie als zweckmäßig an.
Jeder, auch nur provinzielle Währungswechsel hätte aber ver
mieden werden können und zwar dadurch, daß man den Louis,
in nunmehr richtiger Anwendung der Grundsätze von 1726,
proklamatorisch die Geltung von 25 statt 24 livres beigelegt
und so eine Umschmelzung umgangen hätte. 3 ) Der Staat hätte
dabei allerdings den Münzgewinn von etwa 7 Millionen livres
nicht gemacht. 4 )
Aus dieser Umprägung Calonnes ergibt sich für uns un
mittelbar, daß Goldgeld akzessorisch und die Ecusstücke von 3
und 6 livres valutarisch waren. Die kleineren Silbermünzen
konnte der Staat damals schon deshalb nicht valutarisch ver
wenden, weil sie Scheidegeld waren.
Tabellarisch erhalten wir bei funktioneller Unterscheidung
der Geldarten folgendes Resultat:
') Extrait des registres du greffe de la monnaie de Strasbourg vom
23. Mai 1786, arrßt de la cour des monnaies vom 13. Nov. 1786.
a ) Z. B. Brodhagen in der Handlungsbibliothek von Büsch und
Ebeling, Hamburg 1789.
■ 1 ) So Österreich.
4 ) Calonne, Requete au Roy, S. 40.