II. Abschnitt.
DAS FRANZÖSISCHE GELDWESEN DER
GROSSEN REVOLUTION BIS ZUM ENDE DER
PAPIERGELD WÄHRUNG (VON 1789 BIS 1796);
DIE PAPIERGELDWÄHRUNG.
1. Kapitel.
DIE BANKNOTENWÄHRUNG BIS APRIL 1790.
In den achtziger Jahren des 18. Jahrhunderts verschlech
terte sich die Finanzlage Frankreichs, insbesondere durch die
Finanzpolitik von Calonne und nach diesem von Lomcnie de
Brienne, beständig. Im August 1788 waren die Staatskassen
sozusagen leer. Da ergingen auf Anregung von Brienne zwei
arrets du conseil vom 16. und 18. August 1788, welche die
Papiergeldwährung herbeiführten.
Das arret vom 16. August gab für die apozentrischen
Zahlungen im wesentlichen folgende Bestimmungen. Es sollten
bezahlt werden:
1. In 5°/oigeu Schatzscheinen (billets du Tresor royal):
alle Geschenke, Gnadenbezeugungen und Gratifikationen;
2. Zu 2 Is in 5°/oigen Schatzscheinen und zu 3 /s in Hart
geld : die Ausgaben der Ministerien mit Ausnahme des Truppen
soldes, die ewigen wie die lebenslänglichen Renten über 12001ivres,
die Löhne und Besoldungen über 3000 livres;
3. Zu 3 /s in 5°/oigen Schatzscheinen und zu 5 /s in Hart
geld die Rentenzahlungen von 500 bis 1200 livres, die Löhne
und Besoldungen von 1200 bis 3000 livres, die Zinsen der
Kautionen und der sogenannten fonds d’avances;
4. Zur Hälfte in Schatzscheinen und zur Hälfte in Hartgeld
einzelne Zulagen von gewissen staatlichen Stellen;
Illig.Das Geldwesen Frankreichs.