Full text : Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

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II.  DIE  PAPIERGELDWÄHRUNG.

5.  In  Hartgeld  die  Rentenzahlungen  unter  500  livres,  die
Löhne  und  Besoldungen  unter  1200  livres,  der  Truppensold,
„Gegenstände,  die  notwendig  in  Hartgeld  bezahlt  werden  müssen“,
und  nach  einem  Ergänzungsarret 1 )  auch  die  Zinsen  des  Darlehens ­
  von  70  Millionen  livres,  das  die  caisse  d’escompte  dem
Staat  in  Form  einer  Kaution  gewährt  hatte.
Gewisse  Zahlungen  sollten  um  1  Jahr  hinausgeschoben
werden.
Durch  dieses  arret  wurden  die  Staatsgläubiger  in  Klassen
oingeteilt,  und  zwar  mathematisch,  nicht  volkswirtschaftlich.
Zwischen  wirtschaftlich  produktiven  und  unproduktiven  Kräften
wurde  kein  Unterschied  gemacht;  alle  Staatsgläubiger  sollten
zum  Teil  getroffen  werden.
Uns  interessiert  an  dem  arret,  daß  einige  Zahlungen  in  Schatzscheinen, ­
  andere  in  Hartgeld,  andere  zum  Teil  in  Schatzscheinen
und  zum  Teil  in  Hartgeld  ausbezahlt  werden  sollten.  Die  Schatzscheine ­
  waren  aber  nicht  nur  verzinsliche  Forderungspapiere,
sondern  sollten,  wie  ausdrücklich  bestimmt  wurde,  in  eine  noch
aufzunehmende  Staatsanleihe 2 )  von  90  Millionen  livres  in  Zahlung ­
  genommen  werden.  Es  waren  sogenannte  provisorische
Anleihescheine,  die  der  Staat  in  dieser  Form  ausgab,  weil  eine
gewöhnliche  Staatsanleihe  offenbar  fehlgeschlagen  wäre.
Welche  Stellung  sollen  wir  nun  gegenüber  diesem  sonderbaren ­
  Zahlungsmodus  des  arrets  vom  16.  August  1788  einnehraen,
wenn  wir  ihn  vom  Standpunkte  des  Staates  aus  beurteilen?
Die  provisorischen  Anleihescheine,  die  der  Staat  valutarisch
handhabte,  unterscheiden  sich  unvorteilhaft  vom  Papiergelde.
Zwar  wollte  sie  der  Staat  auf  eine  spätere  Anleihe  „in
Zahlung  nehmen“.  Der  Umtausch  der  provisorischen  Anleihescheine ­
  in  definitive  wäre  aber  ein  rechtlich  unerheblicher  Akt
gewesen.  Der  Staat  hätte  sich  diesen  Umtausch  schenken
können.  Es  kann  daher  von  epizentrischem  Annahmezwang
in  diesem  Falle  keine  Rede  sein;  es  fehlte  natürlich  erst  recht

*)  Arret  vom  18.  August  1788.
s )  Echt  du  mois  de  novembre  1787.
            
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