Full text: Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

2. DIE STAATSNOTENWAHBUNG BIS HERBST 1796. 
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und deren Fabrikation mit Beginn der Konventsherrschaft 
eingestellt worden war. 1 ) Diese königlichen Assignaten hatten 
nämlich in manchen Gegenden Frankreichs ein positives Agio 
gegenüber den republikanischen, eine zwar merkwürdige, vom 
Standpunkt der staatlichen Theorie aber keineswegs unfaßbare 
Erscheinung: die republikanischen waren valutarisch, die 
königlichen akzessorisch. 
Das positive Agio war nur in denjenigen Gegenden vor 
handen, in denen die royalistische Bevölkerung zahlreich war. 
Die politischen Leidenschaften, die unter dem Konvente noch 
mehr als unter den Nationalversammlungen emporloderten, 
machten aus diesem Agio ein Verbrechen gegen den Staat. 
Mit Ersetzung der königlichen Assignaten durch republikanische 
hoffte man die Royalisten mehr an die republikanische Sache 
zu fesseln, denn „bei den republikanischen Assignaten war nicht 
der König, sondern die Republik Schuldnerin“. Am 9. Juni 1793 
wurde verfügt, daß auf Nationalgüter eingehende republikanische 
Assignaten nicht verbrannt werden sollten, sondern statt deren 
eine gleiche Menge königlicher Assignaten. 
Ein Dekret vom 31. Juli 1793 ging weiter. Es bestimmte, 
daß die königlichen Assignaten über 100 livres ihre Kurant 
geldeigenschaft verlieren, einstweilen aber noch ihren, in Einzel 
heiten später 2 ) besonders geregelten epizentrischen Annahme 
zwang behalten sollten. Noch wichtiger wurde für die Stellung 
dieser Assignaten im Geldwesen ein anderes Gesetz. Von der 
Publikation des Dekrets vom 30. August 1793 ab sollten die 
königlichen Assignaten über 100 livres bei jeder Übertragung 
enregistriert 3 ) und indossiert werden. Ihren epizentrischen 
Annahmezwang sollten sie mit dem 1. Januar 1794 verlieren. 
‘) Dekrete vom 11., 24. Oktober, 21. November 1792. 
*) Dekrete vom 17. und 30. August 1793. 
3 ) Da der Staat diese Assignaten von nun ab als staatliche Wert 
papiere behandelt haben wollte, erschwerte er ihre Uebertragung nicht 
nur durch Indossaments- sondern auch durch Enregistrements-Vorschrift, 
woran sich die Erhebung einer Steuer knüpfte.
	        
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