2. DIE STAATSNOTENWAHBUNG BIS HERBST 1796.
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und deren Fabrikation mit Beginn der Konventsherrschaft
eingestellt worden war. 1 ) Diese königlichen Assignaten hatten
nämlich in manchen Gegenden Frankreichs ein positives Agio
gegenüber den republikanischen, eine zwar merkwürdige, vom
Standpunkt der staatlichen Theorie aber keineswegs unfaßbare
Erscheinung: die republikanischen waren valutarisch, die
königlichen akzessorisch.
Das positive Agio war nur in denjenigen Gegenden vor
handen, in denen die royalistische Bevölkerung zahlreich war.
Die politischen Leidenschaften, die unter dem Konvente noch
mehr als unter den Nationalversammlungen emporloderten,
machten aus diesem Agio ein Verbrechen gegen den Staat.
Mit Ersetzung der königlichen Assignaten durch republikanische
hoffte man die Royalisten mehr an die republikanische Sache
zu fesseln, denn „bei den republikanischen Assignaten war nicht
der König, sondern die Republik Schuldnerin“. Am 9. Juni 1793
wurde verfügt, daß auf Nationalgüter eingehende republikanische
Assignaten nicht verbrannt werden sollten, sondern statt deren
eine gleiche Menge königlicher Assignaten.
Ein Dekret vom 31. Juli 1793 ging weiter. Es bestimmte,
daß die königlichen Assignaten über 100 livres ihre Kurant
geldeigenschaft verlieren, einstweilen aber noch ihren, in Einzel
heiten später 2 ) besonders geregelten epizentrischen Annahme
zwang behalten sollten. Noch wichtiger wurde für die Stellung
dieser Assignaten im Geldwesen ein anderes Gesetz. Von der
Publikation des Dekrets vom 30. August 1793 ab sollten die
königlichen Assignaten über 100 livres bei jeder Übertragung
enregistriert 3 ) und indossiert werden. Ihren epizentrischen
Annahmezwang sollten sie mit dem 1. Januar 1794 verlieren.
‘) Dekrete vom 11., 24. Oktober, 21. November 1792.
*) Dekrete vom 17. und 30. August 1793.
3 ) Da der Staat diese Assignaten von nun ab als staatliche Wert
papiere behandelt haben wollte, erschwerte er ihre Uebertragung nicht
nur durch Indossaments- sondern auch durch Enregistrements-Vorschrift,
woran sich die Erhebung einer Steuer knüpfte.