2. DIE STAATSNOTENWÄHRUNG BIS HERBST 1796.
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erstaunlicher sind daher die wiederholten Einlösungen von
Staatsnoten in förmliche Staatsnoten. Sie sind höchstens aus
politischen, vielleicht auch aus technischen Gründen zu recht-
fertigen ; theoretisch betrachtet waren sie zwecklos.
Bei der Einführung der mandats wurde die Erage des
rekurrenten Anschlusses wichtig; sie wurde so geregelt, 1 ) daß
man mittelst einer stets absteigenden — nicht etwa wie der
Wechselkurs schwankenden — Tabelle für die Jahre 1792
bis 1796 den Betrag bestimmte, der für die in diesem Zeit
raum kontrahierten Schulden jetzt zu zahlen war. So mußten
Schulden, die im Jahre 1792 kontrahiert waren, zu 95°/o des
Nominalbetrags bezahlt werden, solche, die nach dem Januar 1796
kontrahiert waren, zu 2°/o.
Der Staat nahm die mandats zum vollen Nennbetrag in
Zahlung, hob die Zahlungssuspensionen auf, 1 ) führte alle Straf
bestimmungen 2 ) zur Hebung ihres „Kurses“ wie bei den
Assignaten ein und suchte eine Verwendung des Metallgeldes
als Ware auszuschließen.
Als man begann, die promesses de mandats auszugeben,
batten sie tatsächlich ein positives Agio gegenüber den
Assignaten, allerdings nicht das der Metallraünzen. Der Plan
schien, wenn auch nicht ganz, so doch teilweise in Erfüllung
za gehen. Das positive Agio der promesses erklärt sich haupt
sächlich daraus, daß der Staat die zunächst akzessorische Geld-
art nach dem Nominalbetrag in Zahlung nahm und nicht
' vie die Assignaten zu unbestimmten Bruchteilen. Als aber
ie mandats etwa Anfang August 1796 in valutarischer
Btelhmg waren wies der Wechselkurs nicht die geringste
Besserung auf . '
Im allgemeinen nahm der Staat die mandats zum Nommal-
wert in Zahlung; in einzelnen Fällen wich er ab. So nahm
er z - B. auf die Hälfte der Gebäudesteuer Assignaten oder
Gesetz vom 4 April 1796.
ä ) Gesetz vom 27. März 1796.