Full text: Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

2. DIE STAATSNOTENWÄHRUNG BIS HERBST 1796. 
53 
erstaunlicher sind daher die wiederholten Einlösungen von 
Staatsnoten in förmliche Staatsnoten. Sie sind höchstens aus 
politischen, vielleicht auch aus technischen Gründen zu recht- 
fertigen ; theoretisch betrachtet waren sie zwecklos. 
Bei der Einführung der mandats wurde die Erage des 
rekurrenten Anschlusses wichtig; sie wurde so geregelt, 1 ) daß 
man mittelst einer stets absteigenden — nicht etwa wie der 
Wechselkurs schwankenden — Tabelle für die Jahre 1792 
bis 1796 den Betrag bestimmte, der für die in diesem Zeit 
raum kontrahierten Schulden jetzt zu zahlen war. So mußten 
Schulden, die im Jahre 1792 kontrahiert waren, zu 95°/o des 
Nominalbetrags bezahlt werden, solche, die nach dem Januar 1796 
kontrahiert waren, zu 2°/o. 
Der Staat nahm die mandats zum vollen Nennbetrag in 
Zahlung, hob die Zahlungssuspensionen auf, 1 ) führte alle Straf 
bestimmungen 2 ) zur Hebung ihres „Kurses“ wie bei den 
Assignaten ein und suchte eine Verwendung des Metallgeldes 
als Ware auszuschließen. 
Als man begann, die promesses de mandats auszugeben, 
batten sie tatsächlich ein positives Agio gegenüber den 
Assignaten, allerdings nicht das der Metallraünzen. Der Plan 
schien, wenn auch nicht ganz, so doch teilweise in Erfüllung 
za gehen. Das positive Agio der promesses erklärt sich haupt 
sächlich daraus, daß der Staat die zunächst akzessorische Geld- 
art nach dem Nominalbetrag in Zahlung nahm und nicht 
' vie die Assignaten zu unbestimmten Bruchteilen. Als aber 
ie mandats etwa Anfang August 1796 in valutarischer 
Btelhmg waren wies der Wechselkurs nicht die geringste 
Besserung auf . ' 
Im allgemeinen nahm der Staat die mandats zum Nommal- 
wert in Zahlung; in einzelnen Fällen wich er ab. So nahm 
er z - B. auf die Hälfte der Gebäudesteuer Assignaten oder 
Gesetz vom 4 April 1796. 
ä ) Gesetz vom 27. März 1796.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.