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alle Nachrichten auf Heimwerk" x ). Diese drei Gewerbe werden, wie
man aus der Nebeneinanderstellung obiger Sätze sieht, unter dem Gesichtspunkt
der untransportabeln Betriebsmittel als untauglich zur Störarbeit
erklärt; und gerade die Stellen, welche er zitiert, lassen die Möglichkeit
der Störarbeit mindestens offen 2 ).
Neben der Stör hat natürlich immer auch Lohnwerk in der Form
von Heim werk bestanden und besteht heute uoch für die kleinen Gerbereien
fort.
Die ursprünglicheEntlöhnung des gewerblichen Arbeiters geschieht
in der Naturalienwirschast, wenn möglich sehr häufig, durch die Rohstoffe
oder Hauptprodukte des betreffenden gewerblichen Arbeiters. Das ist
auch für die Gerberei der Fall; der Gerber wird entlöhnt z. B. durch
Überlassen der halben Haut 2 ); nach der Gerichtsordnung von Glurns
soll er „ein Vierling . .. abschneiden, das die augenlöcher halbe an der
haut beieiben", oder nach den Ordnungen von Stein und Latsch „sollen
die gerber von den neuen heuten weiteres nicht nemben als allain was
ihnen . . . billig gehört den schwaif und die Horn" ch.
Solche Formen der Entlöhnung finden sich natürlich verhältnismäßig
selten; denn die Regel bildet die Entlöhnung mit Geld. Schon
das Edikt Diocletians präzisiert scharf die Entlöhnung für das Handwerk
der Gerber 2 ), und aus einem ähnlichen Motiv, wie dieses Edikt Diocletians
entstand, entstand z. B. eine Würzburger Taxordnung von
1696, welche gleichfalls eine Maximaltaxe darstellt; in der Einleitung
heißt es „weil die Handwerksleute diejenige, welche ihre Arbeit bedörffen,
unmeßig übersetzen, ihren Lohn und Feylschafften allzuhoch und nach
eigenem belieben ersteigern" wird die folgende Taxordnung gegeben 2 ):
Bon einer guten Hirschhaut zubereiten
Von einer Wildhauth zubereiten
Von einem Rehfell
Von einer guten Bockhauth
Von einer mittelmeßigen Bockhauth
Von einer alten Geißhauth
Von einem Jährling
Von einem Kalbfell zubereiten
Ein Hammelshaut
Ein Schaasfell
Ein Lambsfell
1 Thaler
12—13 Batzen
Im allgemeinen wird das Lohnwerk in den Ordnungen soviel als
möglich beschränkt'); in einem Nürnberger Ratsbeschluß vom 28. April
Dunkel 1903, S. 136. -) Vgl. Dunker 1903, S. 119, 131.
s ) Rübling 1897, S. 462. *) Dunker 1903, S. 119.
°) Mommsen 1893, S. 24—25, 59. °) Würzburg 1696.
7 ) Vgl. auch 6. 230, Anm. 4.