Full text : Die Entwicklung der Weißgerberei

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1567  heißt  es  für  die  Weißgerber:  „Daneben  soll  man  den  geschwornen
Rothlederern,  auch  dem  Nagl  vnnd  Tag  (es  sind  das  zwei  Weißgerber,
welchen  die  ausdrückliche  Erlaubnis  zum  Sämischgerben  von  Ochsenhäuten
erteilt  worden  ist)  anzeigen,  das  sie  sich  das  gerben  vmb  den  Lohn
enthalten,  vnnd  nit  mehr  vmb  die  belohnung  gerben  sollen,  dann  was
die  Ordnung  zulest"  Z,  und  noch  in  einer  Augsburger  Ordnung  von
ca.  1800  finden  wir:  „Es  soll  Rohleder  um  Lohn  arbeiten  mehr  nit
zugelassen  sein,  als  soviel  jemand  ...  für  sich  und  die  seinigeu  zur
Ankleidung  gebrauchen  möchte" 2 ).
Die  Lohnarbeit  geschah  in  vielen  Fällen  direkt  für  den  letzten
Konsumenten,  welcher  das  Sämischleder  dann  vom  Schneider  oder  Säckler
wieder  in  Lohnarbeit  weiter  verarbeiten  ließ.  Nach  einer  Magdeburger
Ordnung  von  1686  wird  den  Meistern  verboten,  die  Lohnfelle  in  den
Städten  oder  Dörfern  in  die  Häuser  zu  tragen;  nur  den  Ständen  der
Geistlichen,  der  Adeligen  und  der  Ratsherrn  dürfen  die  Lohnfelle  zwar
ins  Haus  gebracht  werden,  aber  es  darf  auch  aus  ihren  Häusern  keine
Lohnarbeit  abgeholt  werden 8 ):  Es  ist  das  Prinzip,  daß  der  Meister
den  Kunden  erwarten  soll,  ihm  nicht  entgegenlaufen  darf,  welches  neben
der  Lohnarbeit  noch  aus  dem  angeführten  Satze  spricht.  Ähnlich  wurde
auch  den  Leipziger  Weißgerbern  1693  das  Abholen  der  Lohnfelle  außerhalb
der  Stadt  verboten  Z.  Die  Hauptabnehmer  der  Weißgerber  waren  in
der  Zeit  des  typischen  Handwerks  (also  Preiswerks)  die  Gewerbetreibenden
selbst,  und  hierfür  finden  sich  dann  wieder  besondere  Bestimmungen.
Den  Schuhmachern  in  Leipzig  bleibt  1496  das  Recht,  auswärts
Felle  gerben  zu  lassen 5 ),  und  nach  der  Königsberger  Gerber-Rolle  von
1582  soll  kein  Schuster  mehr  Leder  gerben  lassen  „denn  was  er  zur
Notdurfft  seines  Handwerks  bedarff  hat" 6 ).  Solche  Bestimmungen  sollen
den  Lederhandel  von  seiten  unberechtigter  Gewerbetreibender  verhindern,
ebenso  wie  die  folgenden:  In  Speier  darf  1766  kein  Weißgerber  einem
Säckler  Felle  oder  rohe  Häute  um  Lohn  bereiten  7 ),  und  in  Augsburg
finden  wir  noch  um  die  Wende  des  18.  Jahrhunderts  das  Verbot:
»Ein  Weißgerber  aber  den  andern  Rohe  Wahr  um  Lohn  arbeiten  nit
gestattet  sein" 8 ).
Das  Lohnwerk,  über  welches  Grandke 8 )  kein  Wort  verliert,  war
schon  nach  den  angeführten  Zitaten  zu  allen  Zeiten  des  Handwerks
eine  Einnahmequelle  von  hoher  Bedeutung;  besonders  aber,  als  das
Handwerk  abwärts  ging,  kehrten  die  Handwerker  wieder  zu  der  Form
0  Nürnberg  1535,  Decretum  i.  8.,  28.  April  1576.
2 )  Augspurg  ca.  1800.  3 )  Magdeburg  1686,  34»ens.
■*)  Junghans  1896,  S.  406.  6 )  Geißenberger  1895,  S.  172.
*)  Königsberg  1582,  18ten«  und  ZZt-ns.  i)  Speyer  1766.
8 )  Augspurg  ca.  1800.  8 )  Vgl.  Grandke  1897,  S.  1057—58.
            
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