Full text : Die Entwicklung der Weißgerberei

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nicht  gemäß  verhält,  als  Rößler,  Schwaben,  Pfuscher  und  dergl.  in
unserem  Fürstentum  Sulzbach  zum  Meister  oder  zum  Handwerck  zugelassen ­
  werden"  *);  hier  werden  also  die  Schwaben  und  die  Rößler
den  Pfuschern  gleich  behandelt,  weil  Sulzbach  zum  Rheinischen  Kreise
gehört.  Um  die  Wende  des  18.  Jahrhunderts  sind  solche  Bestimmungen
noch  in  krafft,  so  in  Augsburg:  „Nachdem  ein  Gesell  unseres  Löbl.
Schwäb.  Craiß  sich  lang  an  unpassierlichen  Nationen  als  Italien,
Hispanien,  Frankreich,  Jngetein,  item  auf  dem  Rößler  Craiß  und  bei
denen,  welche  beedes,  Roth-  und  Weißgerber  Handwerck  zusammentreiben, ­
  oder  bei  einem  gescholtenen  Meister  über  Handwercks-Gebrauch
zulässige  Zeit,  nämlich  14  tag  in  arbeit  aufgehalten,  soll  selbiger,  wann
er  wiederum  auf  seinen  Craiß  arbeiten  wollt,  zuvor  .  .  .  abgestrafft
werden^)."  Ähnlich  ist  auch  schon  eine  Bestimmung  von  1671:  „Wenn
ein  Gesell  bey  einem  Rößler  oder  der  Roth  und  Weiß  zusammentreibt,
länger  als  14  Tag  arbeith,  soll  er  um  ein  Wochenlohn  in  der  Straff
sein  3)."  Diese  Bestimmungen  zeigen  einerseits  durch  die  Nebeneinanderstellung ­
  die  verschiedenen  Arten  der  Unehrlichkeit,  andererseits  aber
zeigen  sie  eine  Milderung  insofern,  als  ein  14  tägiges  Arbeiten  noch
keine  Unrechtsfolgen  nach  sich  zieht.  Interessant  ist  nun  zu  beobachten,
daß  in  der  durch  das  Arbeiten  in  den  verschiedenen  Kreisen  bewirkten
Unehrlichkeit  eine  Rangordnung  vorhanden  ist.  1733  herrschte  in
Memmingen  ein  Streit,  weil  ein  Rheinischer  in  Arbeit  stehender  Gesell
einem  Schwäbischen  Gesellen  „altem  Gebrauch  nach"  weichen  mußte.
Dabei  wird  angeführt:  „Weil  es  in  Rheinischen  Städten  mit  denen
schwäbischen  Gesellen  auch  also  gehalten  werde  und  zumahl  in  ganz
Sachsen  die  Schwäbische  den  Rheinischen  sogleich  weichen  müßten,  auch
mit  der  Ungelegenheit  auch  zur  Winterszeit  sogleich  fortgetrieben
würden" 4 );  besonders  genau  geregelt  war  dieses  Verhältnis  daher  in
Augsburg,  welches,  selbst  zum  Schwäbischen  Kreise  gehörend,  den  Rößlerund
  Rheinischen  Bezirken  räumlich  nahe  lag;  die  um  1800  geltende
Bestimmung  lautet  hier:  „Unsers  löbl.  Schwäb.  Deren  Rheinischen  und
Rößler  Craiß  Gesellen  Arbeit  stehen  betreffen:  Einem  Gesellen  Rheinischen ­
  Craiß  soll  allhier  in  arbeith  stehen  zugelassen  sein,  bis  einem
Gesellen  unsers  löblich,  schwäbischen  Craiß  umgeschaut  und  uit  arbeit
zugesagt  würde,  ein  Gesell  dem  Rößler  Craiß  zugethan  länger  nit  als
14  Tag,  welcher  aber  beedes  daß  Rot-  und  Weißgärber  Handwerck
zusammen  gelehrnet  hat,  derselbe  gar  nit  inn  arbeit  passiert  werden.
Begeb  es  sich  denn  daß  ein  Rheinischer  und  Rößler  Gesell  in  arbeit
sich  befinden,  soll  der  Rößler  zuvor,  von  zwey  oder  mehr  Rheinischen

l )  Sulzbach  1749,  17.  -)  Augspurg  ca.  1800.
')  Augsburg  1671,  34.  4 )  Augsburg  1722—1778;  1733,  XVII.
            
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