Full text: Die Entwicklung der Weißgerberei

255 
nicht gemäß verhält, als Rößler, Schwaben, Pfuscher und dergl. in 
unserem Fürstentum Sulzbach zum Meister oder zum Handwerck zu 
gelassen werden" *); hier werden also die Schwaben und die Rößler 
den Pfuschern gleich behandelt, weil Sulzbach zum Rheinischen Kreise 
gehört. Um die Wende des 18. Jahrhunderts sind solche Bestimmungen 
noch in krafft, so in Augsburg: „Nachdem ein Gesell unseres Löbl. 
Schwäb. Craiß sich lang an unpassierlichen Nationen als Italien, 
Hispanien, Frankreich, Jngetein, item auf dem Rößler Craiß und bei 
denen, welche beedes, Roth- und Weißgerber Handwerck zusammen 
treiben, oder bei einem gescholtenen Meister über Handwercks-Gebrauch 
zulässige Zeit, nämlich 14 tag in arbeit aufgehalten, soll selbiger, wann 
er wiederum auf seinen Craiß arbeiten wollt, zuvor . . . abgestrafft 
werden^)." Ähnlich ist auch schon eine Bestimmung von 1671: „Wenn 
ein Gesell bey einem Rößler oder der Roth und Weiß zusammentreibt, 
länger als 14 Tag arbeith, soll er um ein Wochenlohn in der Straff 
sein 3)." Diese Bestimmungen zeigen einerseits durch die Nebeneinander 
stellung die verschiedenen Arten der Unehrlichkeit, andererseits aber 
zeigen sie eine Milderung insofern, als ein 14 tägiges Arbeiten noch 
keine Unrechtsfolgen nach sich zieht. Interessant ist nun zu beobachten, 
daß in der durch das Arbeiten in den verschiedenen Kreisen bewirkten 
Unehrlichkeit eine Rangordnung vorhanden ist. 1733 herrschte in 
Memmingen ein Streit, weil ein Rheinischer in Arbeit stehender Gesell 
einem Schwäbischen Gesellen „altem Gebrauch nach" weichen mußte. 
Dabei wird angeführt: „Weil es in Rheinischen Städten mit denen 
schwäbischen Gesellen auch also gehalten werde und zumahl in ganz 
Sachsen die Schwäbische den Rheinischen sogleich weichen müßten, auch 
mit der Ungelegenheit auch zur Winterszeit sogleich fortgetrieben 
würden" 4 ); besonders genau geregelt war dieses Verhältnis daher in 
Augsburg, welches, selbst zum Schwäbischen Kreise gehörend, den Rößler- 
und Rheinischen Bezirken räumlich nahe lag; die um 1800 geltende 
Bestimmung lautet hier: „Unsers löbl. Schwäb. Deren Rheinischen und 
Rößler Craiß Gesellen Arbeit stehen betreffen: Einem Gesellen Rheini 
schen Craiß soll allhier in arbeith stehen zugelassen sein, bis einem 
Gesellen unsers löblich, schwäbischen Craiß umgeschaut und uit arbeit 
zugesagt würde, ein Gesell dem Rößler Craiß zugethan länger nit als 
14 Tag, welcher aber beedes daß Rot- und Weißgärber Handwerck 
zusammen gelehrnet hat, derselbe gar nit inn arbeit passiert werden. 
Begeb es sich denn daß ein Rheinischer und Rößler Gesell in arbeit 
sich befinden, soll der Rößler zuvor, von zwey oder mehr Rheinischen 
l ) Sulzbach 1749, 17. -) Augspurg ca. 1800. 
') Augsburg 1671, 34. 4 ) Augsburg 1722—1778; 1733, XVII.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.