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nicht gemäß verhält, als Rößler, Schwaben, Pfuscher und dergl. in
unserem Fürstentum Sulzbach zum Meister oder zum Handwerck zu
gelassen werden" *); hier werden also die Schwaben und die Rößler
den Pfuschern gleich behandelt, weil Sulzbach zum Rheinischen Kreise
gehört. Um die Wende des 18. Jahrhunderts sind solche Bestimmungen
noch in krafft, so in Augsburg: „Nachdem ein Gesell unseres Löbl.
Schwäb. Craiß sich lang an unpassierlichen Nationen als Italien,
Hispanien, Frankreich, Jngetein, item auf dem Rößler Craiß und bei
denen, welche beedes, Roth- und Weißgerber Handwerck zusammen
treiben, oder bei einem gescholtenen Meister über Handwercks-Gebrauch
zulässige Zeit, nämlich 14 tag in arbeit aufgehalten, soll selbiger, wann
er wiederum auf seinen Craiß arbeiten wollt, zuvor . . . abgestrafft
werden^)." Ähnlich ist auch schon eine Bestimmung von 1671: „Wenn
ein Gesell bey einem Rößler oder der Roth und Weiß zusammentreibt,
länger als 14 Tag arbeith, soll er um ein Wochenlohn in der Straff
sein 3)." Diese Bestimmungen zeigen einerseits durch die Nebeneinander
stellung die verschiedenen Arten der Unehrlichkeit, andererseits aber
zeigen sie eine Milderung insofern, als ein 14 tägiges Arbeiten noch
keine Unrechtsfolgen nach sich zieht. Interessant ist nun zu beobachten,
daß in der durch das Arbeiten in den verschiedenen Kreisen bewirkten
Unehrlichkeit eine Rangordnung vorhanden ist. 1733 herrschte in
Memmingen ein Streit, weil ein Rheinischer in Arbeit stehender Gesell
einem Schwäbischen Gesellen „altem Gebrauch nach" weichen mußte.
Dabei wird angeführt: „Weil es in Rheinischen Städten mit denen
schwäbischen Gesellen auch also gehalten werde und zumahl in ganz
Sachsen die Schwäbische den Rheinischen sogleich weichen müßten, auch
mit der Ungelegenheit auch zur Winterszeit sogleich fortgetrieben
würden" 4 ); besonders genau geregelt war dieses Verhältnis daher in
Augsburg, welches, selbst zum Schwäbischen Kreise gehörend, den Rößler-
und Rheinischen Bezirken räumlich nahe lag; die um 1800 geltende
Bestimmung lautet hier: „Unsers löbl. Schwäb. Deren Rheinischen und
Rößler Craiß Gesellen Arbeit stehen betreffen: Einem Gesellen Rheini
schen Craiß soll allhier in arbeith stehen zugelassen sein, bis einem
Gesellen unsers löblich, schwäbischen Craiß umgeschaut und uit arbeit
zugesagt würde, ein Gesell dem Rößler Craiß zugethan länger nit als
14 Tag, welcher aber beedes daß Rot- und Weißgärber Handwerck
zusammen gelehrnet hat, derselbe gar nit inn arbeit passiert werden.
Begeb es sich denn daß ein Rheinischer und Rößler Gesell in arbeit
sich befinden, soll der Rößler zuvor, von zwey oder mehr Rheinischen
l ) Sulzbach 1749, 17. -) Augspurg ca. 1800.
') Augsburg 1671, 34. 4 ) Augsburg 1722—1778; 1733, XVII.