Full text: Die Entwicklung der Weißgerberei

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Wirtschaftsgebiete beisammen sind; wenn z. B. der Rheinische Kreis 
sich so weit nach Osten bis Leipzig und bis Frankfurt an der Oder 
erstreckt, so liegt hier eine ganz spezielle Wirtschaftszusammengehörigkeit 
der Weißgerber zugrunde, indem Frankfurt an der Oder und Leipzig 
wie auch Frankfurt am Main hervorragende Weißledermessen besessen 
haben und daher stets im regsten Verkehre gestanden sind. 
Die Rechtswirkung nun dieser gegenseitigen Abgrenzung ist, wie 
erwähnt, die, daß die Gesellen des einen Kreises in allen anderen 
Kreisen als unehrlich gelten, und daß die Weißgerber, welche ein ge 
schenktes Handwerk haben, das Handwerksgeschenk nur den Gesellen 
ihres eigenen Kreises reichen. Die Rot- und Weißgerber gelten in allen 
vier Bezirken als unehrlich und unpassierlich; so ist nach einem Bam- 
berger Schreiben z. B. „ihn ganz teutschlandt allen ehrb. handwerckhern 
der Weißgerber wohl bekannt, daß kein gerber zu Nördlingen für guth 
erkannth auch in keinen orth, wo es sein mag, befördert wird, aller 
maßen dann sie keinen gesellen zur wanderschasft, wie eines ehrlöbl. 
Weißgerbers handwerckh als übige hergebrachte statuten mit sich bringen, 
dahin adstringirn laßen" *). Auf eine Anfrage der Memminger Rot- 
und Weißgerber an die Nürnberger, warum ihre Söhne und Knechte 
nicht für redlich gehalten und nicht passiert werden, teilen die Nürn 
berger unter dem 17. April 1680 mit, „daß daß roth und Weißgerber 
Handwerck allhie zwey absondert. Handwercker seynd, deren jedes seine 
besondere Ordnung und Arbeit hat" 2 ). Die Trennung der oben schon 
besprochenen Memminger Handwerke motiviert der Rat folgendermaßen: 
„vnd aber zu Widerbringung eines ehrb. Handtwerckhs ganz zerfallene 
ehr vnd reputation vnd das selbiges außerhalb in Stätten vnd märckten 
wider andern ehrlichen maister dieses handtwerckhs möchte gleich gehalten 
werden, kein ander mittel nicht vorhanden, als zu solcher Schaidung zu 
schreiten" 3 ), und später sagt der gleiche Rat, die Handwerke wurden 
getrennt, „weil sie verschimpft, als undichtig und simpler angesehen und 
ausgeschrieen werde, weil nämblich beederlei das Weiß- und Rotgerben 
wider die Reichsübliche gewohnheit neben einander getrieben werden" *). 
So sagt auch eine Augsburger „Ordnung dern von Weißgerbers Ge 
sellen alhie auffgericht" von 1671: „Wann aber einer bey einem welcher 
beedes Roth und Weiß zusammentreibt, gelehrnet hat, soll er nit passiert 
werden^)." Auch die Handwerksgesellen eines fremden Kreises werden 
ähnlich behandelt. Nach der Ordnung der Sulzbacher Weiß- und 
Semischgerber von 1749 „soll keiner, welcher dieser Zunft-Ordnung sich 
y Weißenburg 1648. 2 ) Memmingen, 17. April 1680. 
s ) Memmingen 14. Jan. 1680. 4 ) Memmingen, 15. Nov. 1680. 
Augsburg 1671, 35.
	        
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