Full text : Die Entwicklung der Weißgerberei

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Wirtschaftsgebiete  beisammen  sind;  wenn  z.  B.  der  Rheinische  Kreis
sich  so  weit  nach  Osten  bis  Leipzig  und  bis  Frankfurt  an  der  Oder
erstreckt,  so  liegt  hier  eine  ganz  spezielle  Wirtschaftszusammengehörigkeit
der  Weißgerber  zugrunde,  indem  Frankfurt  an  der  Oder  und  Leipzig
wie  auch  Frankfurt  am  Main  hervorragende  Weißledermessen  besessen
haben  und  daher  stets  im  regsten  Verkehre  gestanden  sind.
Die  Rechtswirkung  nun  dieser  gegenseitigen  Abgrenzung  ist,  wie
erwähnt,  die,  daß  die  Gesellen  des  einen  Kreises  in  allen  anderen
Kreisen  als  unehrlich  gelten,  und  daß  die  Weißgerber,  welche  ein  geschenktes ­
  Handwerk  haben,  das  Handwerksgeschenk  nur  den  Gesellen
ihres  eigenen  Kreises  reichen.  Die  Rot-  und  Weißgerber  gelten  in  allen
vier  Bezirken  als  unehrlich  und  unpassierlich;  so  ist  nach  einem  Bamberger
  Schreiben  z.  B.  „ihn  ganz  teutschlandt  allen  ehrb.  handwerckhern
der  Weißgerber  wohl  bekannt,  daß  kein  gerber  zu  Nördlingen  für  guth
erkannth  auch  in  keinen  orth,  wo  es  sein  mag,  befördert  wird,  allermaßen ­
  dann  sie  keinen  gesellen  zur  wanderschasft,  wie  eines  ehrlöbl.
Weißgerbers  handwerckh  als  übige  hergebrachte  statuten  mit  sich  bringen,
dahin  adstringirn  laßen"  *).  Auf  eine  Anfrage  der  Memminger  Rotund
  Weißgerber  an  die  Nürnberger,  warum  ihre  Söhne  und  Knechte
nicht  für  redlich  gehalten  und  nicht  passiert  werden,  teilen  die  Nürnberger ­
  unter  dem  17.  April  1680  mit,  „daß  daß  roth  und  Weißgerber
Handwerck  allhie  zwey  absondert.  Handwercker  seynd,  deren  jedes  seine
besondere  Ordnung  und  Arbeit  hat" 2 ).  Die  Trennung  der  oben  schon
besprochenen  Memminger  Handwerke  motiviert  der  Rat  folgendermaßen:
„vnd  aber  zu  Widerbringung  eines  ehrb.  Handtwerckhs  ganz  zerfallene
ehr  vnd  reputation  vnd  das  selbiges  außerhalb  in  Stätten  vnd  märckten
wider  andern  ehrlichen  maister  dieses  handtwerckhs  möchte  gleich  gehalten
werden,  kein  ander  mittel  nicht  vorhanden,  als  zu  solcher  Schaidung  zu
schreiten" 3 ),  und  später  sagt  der  gleiche  Rat,  die  Handwerke  wurden
getrennt,  „weil  sie  verschimpft,  als  undichtig  und  simpler  angesehen  und
ausgeschrieen  werde,  weil  nämblich  beederlei  das  Weiß-  und  Rotgerben
wider  die  Reichsübliche  gewohnheit  neben  einander  getrieben  werden"  *).
So  sagt  auch  eine  Augsburger  „Ordnung  dern  von  Weißgerbers  Gesellen ­
  alhie  auffgericht"  von  1671:  „Wann  aber  einer  bey  einem  welcher
beedes  Roth  und  Weiß  zusammentreibt,  gelehrnet  hat,  soll  er  nit  passiert
werden^)."  Auch  die  Handwerksgesellen  eines  fremden  Kreises  werden
ähnlich  behandelt.  Nach  der  Ordnung  der  Sulzbacher  Weiß-  und
Semischgerber  von  1749  „soll  keiner,  welcher  dieser  Zunft-Ordnung  sich

y  Weißenburg  1648.  2 )  Memmingen,  17.  April  1680.
s )  Memmingen  14.  Jan.  1680.  4 )  Memmingen,  15.  Nov.  1680.
Augsburg  1671,  35.
            
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