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Wirtschaftsgebiete beisammen sind; wenn z. B. der Rheinische Kreis
sich so weit nach Osten bis Leipzig und bis Frankfurt an der Oder
erstreckt, so liegt hier eine ganz spezielle Wirtschaftszusammengehörigkeit
der Weißgerber zugrunde, indem Frankfurt an der Oder und Leipzig
wie auch Frankfurt am Main hervorragende Weißledermessen besessen
haben und daher stets im regsten Verkehre gestanden sind.
Die Rechtswirkung nun dieser gegenseitigen Abgrenzung ist, wie
erwähnt, die, daß die Gesellen des einen Kreises in allen anderen
Kreisen als unehrlich gelten, und daß die Weißgerber, welche ein ge
schenktes Handwerk haben, das Handwerksgeschenk nur den Gesellen
ihres eigenen Kreises reichen. Die Rot- und Weißgerber gelten in allen
vier Bezirken als unehrlich und unpassierlich; so ist nach einem Bam-
berger Schreiben z. B. „ihn ganz teutschlandt allen ehrb. handwerckhern
der Weißgerber wohl bekannt, daß kein gerber zu Nördlingen für guth
erkannth auch in keinen orth, wo es sein mag, befördert wird, aller
maßen dann sie keinen gesellen zur wanderschasft, wie eines ehrlöbl.
Weißgerbers handwerckh als übige hergebrachte statuten mit sich bringen,
dahin adstringirn laßen" *). Auf eine Anfrage der Memminger Rot-
und Weißgerber an die Nürnberger, warum ihre Söhne und Knechte
nicht für redlich gehalten und nicht passiert werden, teilen die Nürn
berger unter dem 17. April 1680 mit, „daß daß roth und Weißgerber
Handwerck allhie zwey absondert. Handwercker seynd, deren jedes seine
besondere Ordnung und Arbeit hat" 2 ). Die Trennung der oben schon
besprochenen Memminger Handwerke motiviert der Rat folgendermaßen:
„vnd aber zu Widerbringung eines ehrb. Handtwerckhs ganz zerfallene
ehr vnd reputation vnd das selbiges außerhalb in Stätten vnd märckten
wider andern ehrlichen maister dieses handtwerckhs möchte gleich gehalten
werden, kein ander mittel nicht vorhanden, als zu solcher Schaidung zu
schreiten" 3 ), und später sagt der gleiche Rat, die Handwerke wurden
getrennt, „weil sie verschimpft, als undichtig und simpler angesehen und
ausgeschrieen werde, weil nämblich beederlei das Weiß- und Rotgerben
wider die Reichsübliche gewohnheit neben einander getrieben werden" *).
So sagt auch eine Augsburger „Ordnung dern von Weißgerbers Ge
sellen alhie auffgericht" von 1671: „Wann aber einer bey einem welcher
beedes Roth und Weiß zusammentreibt, gelehrnet hat, soll er nit passiert
werden^)." Auch die Handwerksgesellen eines fremden Kreises werden
ähnlich behandelt. Nach der Ordnung der Sulzbacher Weiß- und
Semischgerber von 1749 „soll keiner, welcher dieser Zunft-Ordnung sich
y Weißenburg 1648. 2 ) Memmingen, 17. April 1680.
s ) Memmingen 14. Jan. 1680. 4 ) Memmingen, 15. Nov. 1680.
Augsburg 1671, 35.