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zigen Quelle, aus der beide gleichzeitig entströmen. Ein Verhält-
niss von Quelle zu Quelle ist dann undenkbar. Ein Widerspruch
des Landesrechts gegenüber dem Völkerrechte ist, um das schon
jetzt beiläufig zu bemerken, unmöglich. Denn die Natur kann
nicht hier das, dort jenes bestimmen; was die Vernunft hier als
„Recht‘“ findet, kann nicht im Widerspruch zu dem stehen, was
sie dort erkennt. Der Gegensatz von Völker- und Landesrecht
kann hiernach kein Gegensatz der Quellen, sondern nur ein Gegen-
satz der: von derselben Quelle normirten Lebensverhältnisse sein,
insofern das eine nur die Staaten, das andere Staaten und Indivi-
duen oder diese allein als Subjekte rechtlich bestimmter Ver-
kehrsbeziehungen behandelt; Völker- und Landesrecht sind nicht
zwei Rechtsordnungen, sondern zwei Rechtstheile.'!)
Freilich gestehe ich offen, dass sich diese Gedanken bei den
in Betracht kommenden Schriftstellern niemals in voller Reinheit
ausgesprochen finden. Aber dass sie für mehr als eine Lehre den
wirksamen Untergrund gebildet haben und noch heute bilden,
halte ich für vollkommen sicher. Namentlich auf dem Gebiete
des sogenannten internationalen Privat- und Strafrechts haben sie
als unheilvolle Mächte gewaltet, und ihnen vornehmlich ist es
zuzuschreiben, wenn in diesen Disciplinen noch so manche son-
derbare Auffassung vorherrscht. Namentlich da, wo dem Gewohn-
heitsrecht die entscheidende Rolle für die Rechtsbildung zuge-
wiesen wird, begegnen wir ihren Früchten, und am sichtbarsten
wird ihr Einfluss, wenn als Rechtsquelle jene mystische Volks-
äberzeugung oder das Rechtsbewusstsein auftritt. Natürlich,
— wenn man als Quelle für die Normirung aller denkbaren
„internationalen Verkehrsbeziehungen‘, wozu Verhältnisse von
Staat zu Staat genau so gehören wie alle andern, die „Natur der
Sache“ oder eine „internationale Rechtsüberzeugung‘“ erblickt,
dann ist es nur konsequent, Völkerrecht und internationales Privat-
oder Strafrecht lediglich als Theile ein und derselben Rechtsord-
nung zu fassen, und das ist denn bekanntlich in der modernen
Litteratur sowohl des, Völkerrechts als auch jener Specialwissen-
1) Auch die ehemals übliche Zusammenstellung von „Natur- und
Völkerrecht“ bedeutet von solchem Standpunkte aus nicht die Zusammen-
(assung zweier Rechtsordnungen, sondern zweier Rechtstheile, nämlich des
natürlichen Völkerrechts und alles anderen Naturrechts.
Trienel. Völkerrecht und Landesrecht.