Full text: Das Zolltarifgesetz der Vereinigten Staaten von 1913

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Der Staatssekretär der Finanzen ist ermächtigt worden, Zu 
satzzölle einzusetzen, zum Ausgleich von Liebesgaben und Prä 
mien, die fremde Staaten auf Exportgüter nach den Vereinigten 
Staaten gewähren. Die Bestimmungen über Maximal- und Mini 
malzölle, die eine erhebliche Rolle in den Zolldcbatten von 1909 
spielten, sind ganz in Fortfall gekommen. 
Die weitgehende Anwendung der Wertzölle! hat eine Re 
vision der Ausführungsanweisungen notwendig gemacht. Dieser 
Teil des Tarifsystems hat von 1789 bis zum heutigen Tage stets 
Anlaß zu besonderen Verbesserungen gegeben. Selbst in den 
Tarifen von 1890, 1897 und 1909, bei denen Wertzölle, wo immer 
nur eben möglich, durch Spezialzölle ersetzt wurden, blieben 
so viele der früheren Anweisungen dennoch bestehen, daß bei 
jedem folgenden Gesetze die Vorschriften gegen Betrug verschärft 
oder neue Bestimmungen getroffen wurden. Im Jahre 1890 wurde 
der „Ausschuß der Qeneraltaxatoren“ eingesetzt, der ermächtigt 
war, endgültig über sachliche Fragen zu entscheiden, während 
diese Fälle zuvor an die Gerichte gegangen waren und diese be 
lastet hatten. Im Jahre 1909 wurde das „Zollberufungsgericht“ 
eingesetzt mit ausschließlicher Jurisdiktion über streng juristische 
Fragen, die sich aus den Zollgesetzen ergaben. Erstaunlich ist 
es, daß angesichts des zähen Bemühens der damals herrschen 
den Partei, das Schutzsystem zu stärken, die Vorschriften bzgl. 
Deklaration, Wertbemessung und Machtbefugnisse der Zollbe 
amten usw. noch soviel Schlupflöcher für unehrliche Importeure 
gelassen haben. Eine Änderung der Paragraphen, die diese Dinge 
behandeln, wurde deshalb 1913 gleichfalls notwendig. Auch die 
Taftsche Verwaltung hat die gleichen Probleme berücksichtigt 
und Komitees von Verwaltungsbeamten eingesetzt, die diesbe 
zügliche Verbesserungsvorschläge ausarbeiten sollten. Auch das 
demokratische Komitee unter der Führerschaft von Underwood 
widmete den Ausführungsbestimmungen große Aufmerksamkeit. 
Die einschlägigen Paragraphen des Tarifs sind im großen und 
ganzen umgearbeitet worden. Von Kennern des verwickelten 
Systems wird anerkannt, daß tatsächlich substantielle Verbesse 
rungen gemacht worden sind. Die Betrugsstrafen sind nicht erhöht 
worden, wohl aber haben sie eine sichere Handhabung erhalten:
	        
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