bestehenden internationalen Gerichtsbarkeit, etwa dem internationalen
Gerichtshof im Haag, zu überlassen, da diese bei
ler Fülle der zu erwartenden Verfahren dadurch überlastet
würde. Es wird deshalb empfohlen, durch die Konvention eine
saigene Gerichtsbarkeit zu schaffen.
Die zu erwartenden Streitigkeiten lassen sich in zwei Grupven
gliedern:
|. Streitigkeiten über Bechtsfragen in Anwendung der Normen
der Konvention;
>. Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung oder Ersatz-1eistung
bei einer Enteignung und bei Vermögensbeschränkunzen.
Für die 1. Gruppe der Streitigkeiten ist in Abs. 1 des Artikels
X ein Internationales Gericht vorgesehen. Es würde zu
sehr ins einzelne gehen, wenn man das Statut dieses Gerichts
in den Entwurf der Konvention einbeziehen würde. Nur soviel
ist jetzt schon zu sagen: Es muß sich um ein GeriCc ht
handeln, dessen Besetzung durch die Mitgliedsstaaten der Konvention
im vorhinein für alle zukünftigen Streitfälle erfolgt,
ınd nicht um ein Schiedsgericht, dessen Richter von den Streitparteien
gewählt werden, Dieses Gericht soll für alle
Rechtsfragen aus der Konvention zuständig sein. Da
möglicherweise der enteignende Staat durch seine innerstaatliche
Gerichtsbarkeit die Gewähr dafür bietet, daß gegen die
Zonvention verstoßende Enteignungsmaßnahmen ‚seiner VerwaltungsSsehörden
korrigiert werden, ist es zweckmässitg;z. dem Betroffenen
3ie Wahlmöglichkeit zu geben, statt direkt. an,das Internationale
Gericht zu gehen, zunächst die innerstaatlichen Gerichte
anzurufen. Andererseits kann man aber nicht verlangen, daß vor
Anrufung des Internationalen Gerichts der innerstaatliche
Rechtsweg erschöpft sein muß, da sonst durch eine schleppende
Gerichtsbarkeit des enteignenden Staates der Schutz aus der
Konvention zu spät käme und praktisch illusorisch wäre.
rür die 2, Gruppe der Streitigkeiten, die mehr tatsäch-‚A
sch-wirtschaftelicher Art sind, empfiehlt