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Erwin Respondek,
zur Abwehr des Konkurses bei Schuldnern, die durch den Krieg zah
lungsunfähig wurden 1 ),
Bundesrats-Verordnung vom 6. August 1914: Die Verlängerung
der Fristen bei Wechseln und Schecks (und ergänzende Verordnungen) * 2 ),
Bundesrats-Verordnung vom 12. August 1914: Aufschub der Fällig
keit von Auslandswechseln 3 4 ) und andere mehr.
Ein anderes Bild zeigen die Verordnungen, die in das Kreditsystem
des Landes eingreifen. Nach Ansicht der französischen Regierung war
es schon bei Kriegsausbruch klar, daß es den Gläubigern und Schuldnern
unmöglich sein würde, ihre gegenseitigen Zahlungsverpflichtungen
aufrecht zu erhalten. Der Krieg hemmt doch Absatz und Umsatz!
Er hebt sie sogar teilweise auf. Der Export, auf den Frankreichs In
dustrie und Handel zum Teil ruhen, ist durch Verkehrsstockungen
und Gefahren aller Art stark erschwert, der Arbeitsmarkt ist durch
die Einberufung zahlloser Arbeiter, die bei einer langen Dauer des Krie
ges noch stärker vor sich gehen muß, sowie durch das Ausbleiben von
Aufträgen inländischer und auswärtiger Kunden, den weitgehendsten
Störungen unterworfen. Was die Großindustriellen- und Großkauf
mannskreise betrifft, gilt auch für den kleinen Geschäftsmann. Er ist
wohl meistens Schuldner, da er mit Kredit arbeitet und braucht not
wendig einen ungestört arbeitenden Markt, auf dem er seine Waren
absetzen kann, um mit dem Erlös seine Lieferanten zu bezahlen. Der
Privatmann schließlich sucht gleichfalls in der ernsten, ungewissen
Zeit mit seinen Zahlungen zurückzuhalten und möglichst hohe Reserven
zu seiner Sicherheit aufzustapeln, um für alle unvorhergesehenen Er
eignisse gedeckt zu sein. Dieses allseitige Streben nach Lösung der
Verbindlichkeiten auf der einen und Zurückhalten von Zahlungen,
die hohen Reserveaufstapelungen von Geldern und sonstigen Werten
auf der anderen Seite, zogen ihre stärkste Kraft aus den militärischen
Ereignissen. Der Feind rückte siegreich vorwärts in das eigene Land
hinein. Also war doch die logische Konsequenz aller dieser überzeugenden
Tatsachen: das Moratorium. — Wenn nun alle Schuldner durch einen
Zahlungsaufschub von ihren Pflichten befreit werden, wie ihn der Erlaß
vom 9. August vorsieht, so muß die Regierung hieraus die weiteren
Folgerungen ziehen. Sie muß den Kreditgebern der nationalen
Volkswirtschaft, den Banken, Genossenschaften und anderen, die ja
ihrerseits auf der Passivseite ihrer Geschäftstätigkeit auch Kreditnehmer
sind, die gleichen schützenden Erleichterungen gewähren. Die franzö
sischen Banken wiesen auch zudem nicht den Grad der effektiven Kassen
liquidität auf, den man von ihnen erwarten konnte 1 ). Sie bedurften
') Siehe Denkschrift an den Reichstag Nr. 26, S. 16.
2 ) Siehe Denkschrift an den Reichstag Nr. 26, S. 19.
3 ) Siehe Denkschrift an den Reichstag Nr. 26, S. 23.
4 ) Nach dem Liquiditätsschlüssel der Friedenstheorien können „Kasse und sofort
greifbare Bankguthaben“ den „täglich fälligen Verbindlichkeiten“ gegenübergestellt sein.
Bei den fünf Pariser Großbanken: Credit Foncier, Credit Lyonnais, Comptoir National