Full text: Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft im Kriege

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Erwin Respondek, 
zur Abwehr des Konkurses bei Schuldnern, die durch den Krieg zah 
lungsunfähig wurden 1 ), 
Bundesrats-Verordnung vom 6. August 1914: Die Verlängerung 
der Fristen bei Wechseln und Schecks (und ergänzende Verordnungen) * 2 ), 
Bundesrats-Verordnung vom 12. August 1914: Aufschub der Fällig 
keit von Auslandswechseln 3 4 ) und andere mehr. 
Ein anderes Bild zeigen die Verordnungen, die in das Kreditsystem 
des Landes eingreifen. Nach Ansicht der französischen Regierung war 
es schon bei Kriegsausbruch klar, daß es den Gläubigern und Schuldnern 
unmöglich sein würde, ihre gegenseitigen Zahlungsverpflichtungen 
aufrecht zu erhalten. Der Krieg hemmt doch Absatz und Umsatz! 
Er hebt sie sogar teilweise auf. Der Export, auf den Frankreichs In 
dustrie und Handel zum Teil ruhen, ist durch Verkehrsstockungen 
und Gefahren aller Art stark erschwert, der Arbeitsmarkt ist durch 
die Einberufung zahlloser Arbeiter, die bei einer langen Dauer des Krie 
ges noch stärker vor sich gehen muß, sowie durch das Ausbleiben von 
Aufträgen inländischer und auswärtiger Kunden, den weitgehendsten 
Störungen unterworfen. Was die Großindustriellen- und Großkauf 
mannskreise betrifft, gilt auch für den kleinen Geschäftsmann. Er ist 
wohl meistens Schuldner, da er mit Kredit arbeitet und braucht not 
wendig einen ungestört arbeitenden Markt, auf dem er seine Waren 
absetzen kann, um mit dem Erlös seine Lieferanten zu bezahlen. Der 
Privatmann schließlich sucht gleichfalls in der ernsten, ungewissen 
Zeit mit seinen Zahlungen zurückzuhalten und möglichst hohe Reserven 
zu seiner Sicherheit aufzustapeln, um für alle unvorhergesehenen Er 
eignisse gedeckt zu sein. Dieses allseitige Streben nach Lösung der 
Verbindlichkeiten auf der einen und Zurückhalten von Zahlungen, 
die hohen Reserveaufstapelungen von Geldern und sonstigen Werten 
auf der anderen Seite, zogen ihre stärkste Kraft aus den militärischen 
Ereignissen. Der Feind rückte siegreich vorwärts in das eigene Land 
hinein. Also war doch die logische Konsequenz aller dieser überzeugenden 
Tatsachen: das Moratorium. — Wenn nun alle Schuldner durch einen 
Zahlungsaufschub von ihren Pflichten befreit werden, wie ihn der Erlaß 
vom 9. August vorsieht, so muß die Regierung hieraus die weiteren 
Folgerungen ziehen. Sie muß den Kreditgebern der nationalen 
Volkswirtschaft, den Banken, Genossenschaften und anderen, die ja 
ihrerseits auf der Passivseite ihrer Geschäftstätigkeit auch Kreditnehmer 
sind, die gleichen schützenden Erleichterungen gewähren. Die franzö 
sischen Banken wiesen auch zudem nicht den Grad der effektiven Kassen 
liquidität auf, den man von ihnen erwarten konnte 1 ). Sie bedurften 
') Siehe Denkschrift an den Reichstag Nr. 26, S. 16. 
2 ) Siehe Denkschrift an den Reichstag Nr. 26, S. 19. 
3 ) Siehe Denkschrift an den Reichstag Nr. 26, S. 23. 
4 ) Nach dem Liquiditätsschlüssel der Friedenstheorien können „Kasse und sofort 
greifbare Bankguthaben“ den „täglich fälligen Verbindlichkeiten“ gegenübergestellt sein. 
Bei den fünf Pariser Großbanken: Credit Foncier, Credit Lyonnais, Comptoir National
	        
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