Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft.
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daher doppelten Schutzes. Das Dekret vom 9. August 1914 und die
ergänzenden Bestimmungen ordneten daher eine gifet aff eite Auszahlung
der Kreditsalden aus Guthaben von Konto-Korrenten an, die eine weitgehende
Auszahlungsbeschränkung — für August; 250 Frcs. plus 5 %
des Überschusses vom Kreditsaldo —- bedeuten und tief in das Wirtschaftsleben
eingriffen 1 ). Sie stellen vielleicht das interessanteste
Problem dar unter den Fragen des Moratoriums und sollen daher ein wenig
näher betrachtet werden.
Es ist nicht zu bezweifeln, daß jedes Kreditinstitut unmöglich
allen Anstürmen einer schweren Krisenzeit entgegentreten kann, auch
wenn seine Aktiven leicht realisierbar und seine Liquiditätswerte wirklich
gute sind. Denn von den in der nationalen Wirtschaft schwebenden
Kreditverbindlichkeiten entfallen auf der einen Seite hohe Summen
kurzfristiger Einlagen auf Depositen- und Konto-Korrentgläubiger,
auf der anderen Seite sind die Kreditinstitute durch Wechseldiskontierungen,
Lombardierungen, Emissionen und Finanzierungen Gläubiger
der Handels- und Industriewelt. Wenn nun in normalen Zeiten ein Teil
der Bankgläubiger sein Rückforderungsrecht ausübt, so gebraucht es
der andere nicht, und die Lücken des ersteren werden durch neue Einlagen
ausgefüllt. Sie führen den notwendigen Ausgleich, die Stabilität
rasch herbei. Andererseits, wenn die Kreditinstitute Wechselkredite
und Lombarddarlehen kündigen, verschaffen sich die betroffenen Schuldner
einen entsprechenden Ablösungskredit durch neue Wechseleinreichungen,
neue Lombardaufnahmen bei anderen Banken und Kreditinstituten.
So ist für beide Seiten eine sofortige odet spätere Fälligkeit
und Kündigung von Verbindlichkeiten als bedeutungslos anzusprechen.
Die Nivellierung wird immer leicht und ohne große Verzögerungen möglich
sein.
Dieser friedliche Ausgleich hört aber in Kriegszeiten auf. Der siegreiche
Feind rückt mit raschen Schlägen in das eigene Land ein, stört
empfindlich Handel und Verkehr. Nunmehr strebt alles dahin, Geld
in seine Kassen und Truhen zu legen, sein eigener Bankier zu sein. Diesen
Anstürmen der ängstlichen Depositengläubiger ist kein Kreditinstitut
gewachsen. Die Banken müssen vielmehr von ihren legitimen
Zahlungspflichten befreit werden 2 ). Eine ausführlichere Darlegung
d Escompte, Societe Generale, Credit Industrie! betrugen Ultimo April 1914 („Bank“
1914, S, 794):
in Milk Frcs.
Kasse und Bankguthaben 514
Depositen 2703
d. h. eine Deckung von rund 19,00 °/o
Einem Wechselbestand von . 3971
standen Kreditoren von 3569
gegenüber.
!) SieheS. 4 und Jöhlinger, Otto, Ztschr. f. Hand.-Wissensch. und Hand -
Praxis: Mai 1916, No. 2, S. 13.
2 ) Die gleiche Ansicht vertritt auch P len ge. Siehe: „Von der Diskontpolitik
zur Herrschaft über den Geldmarkt“. Berlin r 9 i 3 , S. 338 ff. Er sieht im Moratorium