Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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Unstreitig  hat  der  Beklagte  am  1.  Februar  1918  21  Arbeiter  beschäftigt, ­
  unstreitig  ist  ferner  bis  zum  Mai  dieses  Jahres  die  Warenherstellung ­
  des  Betriebes  des  Beklagten  in  zwei  aufeinander  folgenden  Monaten ­
  noch  nicht  unter  sechzig  Hundertstel  derjenigen  gesunken,  tvelche  der
Betrieb  im  Durchschnitt  des  Jahres  1915  getätigt  hat,  da  bis  zum  Tage
der  Entlassung  des  Klägers  noch  ein  Lieferungsauftrag  des  Bekleidungsamtes ­
  vorlag,  an  dessen  Erledigung  weiter  gearbeitet  wurde.  Es  ist
ferner  unstreitig,  daß  der  Beklagte  die  Zahl  seiner  Arbeiter  schon  Anfang
Mai  nur  9  vermindert  hat,  so  daß  der  Kläger  der  zehnte  Arbeiter  war,
der  von  ihm  entlassen  wurde.
Die  Ansicht  des  Beklagten,  daß  die  Bestimmungen  der  gedachten
Verordnung  auf  ihn  keine  Anwendung  finden,  weil  er  nur  Hausgewerbetreibender ­
  oder  Zwischenmeister  sei,  ist  nach  Wortlaut  der  Eingangsbejtimmung
  dieser  Verordnung  nicht  haltbar.  Es  wird  in  dieser  Eingangsbestimmung ­
  zwar  zunächst  gesagt,  daß  die  Vorschriften  der  Verordnung
für  gewerbliche  Betriebe  gelten  sollen,  in  denen  die  Anfertigung  von
Männer-  oder  Knabenkleidung  (darunter  auch  Mützen)  im  Großen  hergestellt ­
  wird,  im  Schlußsatz  heißt  es  dann  aber:
„Die  Vorschriften  finden  ferner,  auch  wenn  es  sich  nicht  um
Herstellung  im  Großen  handelt,  auf  alle  gewerblichen  Betriebe  der
bezeichneten  Art  Anwendung,  in  denen  außer  dem  Inhaber  mindestens ­
  4  Arbeiter  (Arbeiterinnen)  beschäftigt  sind.
Dieser  Schlußsatz  hebt  damit  den  Vordersatz  wieder  auf  und  bestimmt, ­
  da  die  Vorschriften  auch  aruf  alle  kleinen  Betriebe  Anwendung
finden,  in  denen  Mützen  hergestellt  werden,  falls  nur  außer  dem  Betriebsleiter ­
  mindestens  4  Gehilfen  beschäftigt  werden.  Es  ist  auch  ein
Unterschied  darin  nicht  gemacht,  ob  in  dem  Betriebe  die  Herstellung  aus
selbst  besorgtem  Material  oder  aus  geliefertem  Material  erfolgt.
Es  ist  daher  dem  Kläger  ohne  weiteres  darin  beizupflichten,  daß
seine  Kündigung  und  Entlassung  der  Bestimmung  des  §  2  der  gedachten
Verordnung  widerspricht.  Es  fragt  sich  daher  nur,  ob  diese  Bestimmung
giltig  ist  dergestalt,  daß  dadurch  die  im  Arbeitsvertrage  von  den  Parteien
getroffene  Vereinbarung  über  die  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses
beseitigt  >uid  die  gleichwohl  erfolgte  Kündigung  und  Aufhebung  des  Arbeitsverhältnisses ­
  zu  einer  unerlaubten  Handlung  geworden  ist,  aus  welcher ­
  der  Kläger  einen  Anspruch  auf  Schadenersatz  herleiten  kann.
Unzweifelhaft  steht  die  gedachte  Bestimmung  im  Widerspruch  mit
den  Bestimmungen  der  §§  620  ff.  BGB.  über  die  Beendigung  des  Dienstverhältnisses. ­

Die  gesetzliche  Grundlage,  auf  welche  die  fragliche  Verordnung  des
Oberbefehlshabers  in  den  Marken  sich  stützt,  ist  das  Gesetz  von:  4.  Juni
1851  über  den  Belagerungszustand  und  zwar  wird  im  Eingang  der  Verordnung ­
  der  §  9  b  als  die  maßgebende  gesetzliche  Bestimmung  angeführt.
Dieser  §  9  b  bestimmt,  daß  derjenige,  welcher  an  einem  im  Belagerungszustand ­
  erklärten  Orte  oder  Distrikte  ein  vom  Militärbefehlshaber  im  Interesse ­
  der  öffentlichen  Sicherheit  erlassenes  Verbot  übertritt,  oder  zu  solcher
llebertretung  auffordert  oder  anreizt,  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre
            
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