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Unstreitig hat der Beklagte am 1. Februar 1918 21 Arbeiter beschäftigt,
unstreitig ist ferner bis zum Mai dieses Jahres die Warenherstellung
des Betriebes des Beklagten in zwei aufeinander folgenden Monaten
noch nicht unter sechzig Hundertstel derjenigen gesunken, tvelche der
Betrieb im Durchschnitt des Jahres 1915 getätigt hat, da bis zum Tage
der Entlassung des Klägers noch ein Lieferungsauftrag des Bekleidungsamtes
vorlag, an dessen Erledigung weiter gearbeitet wurde. Es ist
ferner unstreitig, daß der Beklagte die Zahl seiner Arbeiter schon Anfang
Mai nur 9 vermindert hat, so daß der Kläger der zehnte Arbeiter war,
der von ihm entlassen wurde.
Die Ansicht des Beklagten, daß die Bestimmungen der gedachten
Verordnung auf ihn keine Anwendung finden, weil er nur Hausgewerbetreibender
oder Zwischenmeister sei, ist nach Wortlaut der Eingangsbejtimmung
dieser Verordnung nicht haltbar. Es wird in dieser Eingangsbestimmung
zwar zunächst gesagt, daß die Vorschriften der Verordnung
für gewerbliche Betriebe gelten sollen, in denen die Anfertigung von
Männer- oder Knabenkleidung (darunter auch Mützen) im Großen hergestellt
wird, im Schlußsatz heißt es dann aber:
„Die Vorschriften finden ferner, auch wenn es sich nicht um
Herstellung im Großen handelt, auf alle gewerblichen Betriebe der
bezeichneten Art Anwendung, in denen außer dem Inhaber mindestens
4 Arbeiter (Arbeiterinnen) beschäftigt sind.
Dieser Schlußsatz hebt damit den Vordersatz wieder auf und bestimmt,
da die Vorschriften auch aruf alle kleinen Betriebe Anwendung
finden, in denen Mützen hergestellt werden, falls nur außer dem Betriebsleiter
mindestens 4 Gehilfen beschäftigt werden. Es ist auch ein
Unterschied darin nicht gemacht, ob in dem Betriebe die Herstellung aus
selbst besorgtem Material oder aus geliefertem Material erfolgt.
Es ist daher dem Kläger ohne weiteres darin beizupflichten, daß
seine Kündigung und Entlassung der Bestimmung des § 2 der gedachten
Verordnung widerspricht. Es fragt sich daher nur, ob diese Bestimmung
giltig ist dergestalt, daß dadurch die im Arbeitsvertrage von den Parteien
getroffene Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
beseitigt >uid die gleichwohl erfolgte Kündigung und Aufhebung des Arbeitsverhältnisses
zu einer unerlaubten Handlung geworden ist, aus welcher
der Kläger einen Anspruch auf Schadenersatz herleiten kann.
Unzweifelhaft steht die gedachte Bestimmung im Widerspruch mit
den Bestimmungen der §§ 620 ff. BGB. über die Beendigung des Dienstverhältnisses.
Die gesetzliche Grundlage, auf welche die fragliche Verordnung des
Oberbefehlshabers in den Marken sich stützt, ist das Gesetz von: 4. Juni
1851 über den Belagerungszustand und zwar wird im Eingang der Verordnung
der § 9 b als die maßgebende gesetzliche Bestimmung angeführt.
Dieser § 9 b bestimmt, daß derjenige, welcher an einem im Belagerungszustand
erklärten Orte oder Distrikte ein vom Militärbefehlshaber im Interesse
der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt, oder zu solcher
llebertretung auffordert oder anreizt, mit Gefängnis bis zu einem Jahre