Full text: Die Heimarbeit im Kriege

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bestraft werden soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheits 
strafe bestimmen.. 
Nach § 4 dieses Gesetzes ist der Militärbefehlshaber mit der Be 
kanntmachung der Erklärung des Belagerungszustandes Inhaber der voll 
ziehenden Gewalt geworden: es ist damit das Verordnungsrecht, daß 
sonst den Zivilbehörden jeglicher Art zustand, auf ihn übergegangen. Dieses 
Verordnungsrecht kann sich aber, wie weiter anerkannt ist, nur im 
Rahmen der verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze bewegen, 
ist also denselben Beschränkungen unterworfen, unter denen es vor Er 
klärung des Kriegszustandes den Verwaltungsbehörden zustand. (Urteile 
des RGs. vom 14. 1. 15 und 21. 5. 15 bei Conrad: Gesetz über den Be 
lagerungszustand S. 16 ff. 18.) Der Militärbefehlshaber kann daher als 
Träger der vollziehenden Gewalt nur solche Anordnungen treffen, die sich 
im Rahmen der bestehenden Gesetze bewegen, nicht 
aber Gesetze abändern. 
Hinsichtlich des Umfanges und der Bedeutung des in § 9b BZG. 
vorgesehenen Verbotsrcchts der Militärbefehlshaber besteht dagegen 
Streit. 
Das Reichsgericht steht auf dem Standpunkt, daß in dem dem Mi 
litärbefehlshaber durch § 91 eingeräumten Verordnungsrechte diese 
Schranken nicht bestehen, daß vielmehr, sobald das Interesse der öffent 
lichen Sicherheit in Frage kommt, der Militärbefehlshaber zu Verboten 
jeglicher Art berechtigt ist, auch zu solchen, welche Aenderungen des 
bestehenden Rechtszustandes bedeuten, gesetzlich gewährleistete Befugnisse 
der einzelnen einschränken oder aufheben und zu denen vor der Erklä 
rung des Belagerungszustandes die an das Gesetz gebundenen Träger der 
vollziehenden Gewalt nicht berechtigt gewesen sein würden. (Urt. v. 
26. 10. 16 bei Conrad a. a. O. S. 70, Entsch. in Strass. Bd. 49 S. 256). 
Ob dieser Auffassung beizupflichten ist, kann dahingestellt bleiben. 
Weder gibt die Entstehungsgeschichte, noch der Wortlaut oder Ausbau des 
Gesetzes einen zwingenden Grund zu einer solchen Auslegung. Es mag 
insbesondere darauf hingewiesen werden, daß es doch recht auffallend ist, 
daß, wenn der Gesetzgeber ein derarsig umfangreiches Recht den Militär 
befehlshabern geben wollte, das von ihm nicht in einem besonderen Para 
graphen klar zum Ausdruck gebracht ist, daß darüber insbesondere nicht 
in tz 4 eine Bestimmung enthalten ist, welche besagt, daß die Militär 
befehlshaber in Fällen, wo das Interesse der öffentlichen Sicherheit in 
Frage komnit, nicht bloß die vollziehende Gewalt, sondern ein von 
allen Schranken freies Verordnungsrecht haben sollen. 
Weshalb ist gerade diese wichtigste und einschneidendste Bestimmung 
nicht zum Ausdruck gebracht worden? 
Wie ist damit die Bestimmung des 8 5 BZG. zu vereinigen, in 
welcher vorgeschrieben wird, welche Artikel der Verfassungsurkunde außer 
Kraft gesetzt werden können, und die Einschränkung dazu gemacht wird, 
daß dies dann bei Erklärung des Belagerungszustandes (also nicht 
während desselben) in die Bekanntmachung über die Erklärung des Be 
lagerungszustandes aufgenommen werden muß? 
Leimarbeil im Kriege. 
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