Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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bestraft  werden  soll,  wenn  die  bestehenden  Gesetze  keine  höhere  Freiheitsstrafe ­
  bestimmen..
Nach  §  4  dieses  Gesetzes  ist  der  Militärbefehlshaber  mit  der  Bekanntmachung ­
  der  Erklärung  des  Belagerungszustandes  Inhaber  der  vollziehenden ­
  Gewalt  geworden:  es  ist  damit  das  Verordnungsrecht,  daß
sonst  den  Zivilbehörden  jeglicher  Art  zustand,  auf  ihn  übergegangen.  Dieses
Verordnungsrecht  kann  sich  aber,  wie  weiter  anerkannt  ist,  nur  im
Rahmen  der  verfassungsmäßig  zustande  gekommenen  Gesetze  bewegen,
ist  also  denselben  Beschränkungen  unterworfen,  unter  denen  es  vor  Erklärung ­
  des  Kriegszustandes  den  Verwaltungsbehörden  zustand.  (Urteile
des  RGs.  vom  14.  1.  15  und  21.  5.  15  bei  Conrad:  Gesetz  über  den  Belagerungszustand ­
  S.  16  ff.  18.)  Der  Militärbefehlshaber  kann  daher  als
Träger  der  vollziehenden  Gewalt  nur  solche  Anordnungen  treffen,  die  sich
im  Rahmen  der  bestehenden  Gesetze  bewegen,  nicht
aber  Gesetze  abändern.
Hinsichtlich  des  Umfanges  und  der  Bedeutung  des  in  §  9b  BZG.
vorgesehenen  Verbotsrcchts  der  Militärbefehlshaber  besteht  dagegen
Streit.
Das  Reichsgericht  steht  auf  dem  Standpunkt,  daß  in  dem  dem  Militärbefehlshaber ­
  durch  §  91  eingeräumten  Verordnungsrechte  diese
Schranken  nicht  bestehen,  daß  vielmehr,  sobald  das  Interesse  der  öffentlichen ­
  Sicherheit  in  Frage  kommt,  der  Militärbefehlshaber  zu  Verboten
jeglicher  Art  berechtigt  ist,  auch  zu  solchen,  welche  Aenderungen  des
bestehenden  Rechtszustandes  bedeuten,  gesetzlich  gewährleistete  Befugnisse
der  einzelnen  einschränken  oder  aufheben  und  zu  denen  vor  der  Erklärung ­
  des  Belagerungszustandes  die  an  das  Gesetz  gebundenen  Träger  der
vollziehenden  Gewalt  nicht  berechtigt  gewesen  sein  würden.  (Urt.  v.
26.  10.  16  bei  Conrad  a.  a.  O.  S.  70,  Entsch.  in  Strass.  Bd.  49  S.  256).
Ob  dieser  Auffassung  beizupflichten  ist,  kann  dahingestellt  bleiben.
Weder  gibt  die  Entstehungsgeschichte,  noch  der  Wortlaut  oder  Ausbau  des
Gesetzes  einen  zwingenden  Grund  zu  einer  solchen  Auslegung.  Es  mag
insbesondere  darauf  hingewiesen  werden,  daß  es  doch  recht  auffallend  ist,
daß,  wenn  der  Gesetzgeber  ein  derarsig  umfangreiches  Recht  den  Militärbefehlshabern ­
  geben  wollte,  das  von  ihm  nicht  in  einem  besonderen  Paragraphen ­
  klar  zum  Ausdruck  gebracht  ist,  daß  darüber  insbesondere  nicht
in  tz  4  eine  Bestimmung  enthalten  ist,  welche  besagt,  daß  die  Militärbefehlshaber ­
  in  Fällen,  wo  das  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  in
Frage  komnit,  nicht  bloß  die  vollziehende  Gewalt,  sondern  ein  von
allen  Schranken  freies  Verordnungsrecht  haben  sollen.
Weshalb  ist  gerade  diese  wichtigste  und  einschneidendste  Bestimmung
nicht  zum  Ausdruck  gebracht  worden?
Wie  ist  damit  die  Bestimmung  des  8  5  BZG.  zu  vereinigen,  in
welcher  vorgeschrieben  wird,  welche  Artikel  der  Verfassungsurkunde  außer
Kraft  gesetzt  werden  können,  und  die  Einschränkung  dazu  gemacht  wird,
daß  dies  dann  bei  Erklärung  des  Belagerungszustandes  (also  nicht
während  desselben)  in  die  Bekanntmachung  über  die  Erklärung  des  Belagerungszustandes ­
  aufgenommen  werden  muß?
Leimarbeil  im  Kriege.

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