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bestraft werden soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe
bestimmen..
Nach § 4 dieses Gesetzes ist der Militärbefehlshaber mit der Bekanntmachung
der Erklärung des Belagerungszustandes Inhaber der vollziehenden
Gewalt geworden: es ist damit das Verordnungsrecht, daß
sonst den Zivilbehörden jeglicher Art zustand, auf ihn übergegangen. Dieses
Verordnungsrecht kann sich aber, wie weiter anerkannt ist, nur im
Rahmen der verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze bewegen,
ist also denselben Beschränkungen unterworfen, unter denen es vor Erklärung
des Kriegszustandes den Verwaltungsbehörden zustand. (Urteile
des RGs. vom 14. 1. 15 und 21. 5. 15 bei Conrad: Gesetz über den Belagerungszustand
S. 16 ff. 18.) Der Militärbefehlshaber kann daher als
Träger der vollziehenden Gewalt nur solche Anordnungen treffen, die sich
im Rahmen der bestehenden Gesetze bewegen, nicht
aber Gesetze abändern.
Hinsichtlich des Umfanges und der Bedeutung des in § 9b BZG.
vorgesehenen Verbotsrcchts der Militärbefehlshaber besteht dagegen
Streit.
Das Reichsgericht steht auf dem Standpunkt, daß in dem dem Militärbefehlshaber
durch § 91 eingeräumten Verordnungsrechte diese
Schranken nicht bestehen, daß vielmehr, sobald das Interesse der öffentlichen
Sicherheit in Frage kommt, der Militärbefehlshaber zu Verboten
jeglicher Art berechtigt ist, auch zu solchen, welche Aenderungen des
bestehenden Rechtszustandes bedeuten, gesetzlich gewährleistete Befugnisse
der einzelnen einschränken oder aufheben und zu denen vor der Erklärung
des Belagerungszustandes die an das Gesetz gebundenen Träger der
vollziehenden Gewalt nicht berechtigt gewesen sein würden. (Urt. v.
26. 10. 16 bei Conrad a. a. O. S. 70, Entsch. in Strass. Bd. 49 S. 256).
Ob dieser Auffassung beizupflichten ist, kann dahingestellt bleiben.
Weder gibt die Entstehungsgeschichte, noch der Wortlaut oder Ausbau des
Gesetzes einen zwingenden Grund zu einer solchen Auslegung. Es mag
insbesondere darauf hingewiesen werden, daß es doch recht auffallend ist,
daß, wenn der Gesetzgeber ein derarsig umfangreiches Recht den Militärbefehlshabern
geben wollte, das von ihm nicht in einem besonderen Paragraphen
klar zum Ausdruck gebracht ist, daß darüber insbesondere nicht
in tz 4 eine Bestimmung enthalten ist, welche besagt, daß die Militärbefehlshaber
in Fällen, wo das Interesse der öffentlichen Sicherheit in
Frage komnit, nicht bloß die vollziehende Gewalt, sondern ein von
allen Schranken freies Verordnungsrecht haben sollen.
Weshalb ist gerade diese wichtigste und einschneidendste Bestimmung
nicht zum Ausdruck gebracht worden?
Wie ist damit die Bestimmung des 8 5 BZG. zu vereinigen, in
welcher vorgeschrieben wird, welche Artikel der Verfassungsurkunde außer
Kraft gesetzt werden können, und die Einschränkung dazu gemacht wird,
daß dies dann bei Erklärung des Belagerungszustandes (also nicht
während desselben) in die Bekanntmachung über die Erklärung des Belagerungszustandes
aufgenommen werden muß?
Leimarbeil im Kriege.
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