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mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen vom
4. August 1914 (§ 31
Es wäre ja dieses ganze Gesetz über die Ermächtigung des Bundes
rats nicht notwendig gewesen, ebenso die ganze Notgesetzverordnung des
Bundesrats überflüssig gewesen, wenn einfach alle wirtschaftlichen Maß
nahmen durch Verbot bezw. Befehle der Mmtärbefehlshaber angeordnet
werden könnten.
Eine derartige Auslegung des Begriffs der „öffentlichen Sicherheit"
erscheint also unhaltbar nnd mit der übrigen Gesetzgebung des Reiches
nicht in Einklang stehend.
Dazu kommt, daß die Folgerungen, die sich daraus ergeben würden,
wenn die in Rede stehende Verordnung wirklich als ein Verbot des § 9 b
BZG. zu behandeln wäre, derartig wären, daß sie allem Rechtsbewußtsein
Widerstreiten. Hat ein Arbeitgeber wie der Beklagte am 1. Februar 1916
zufällig eine größere Arbeiterzahl beschäftigen können, weil er gerade einen
größeren, schnell herzustellenden Arbeitsauftrag hatte, so muß er nach
§ 2 dieser Verordnung nach dem 4. April mindestens 2 Monate lang
dieser Arbeiterzahl weiter behalten und bezahlen, auch wenn er für die
selbe keine Beschäftigung mehr hat. Es entstehen dann für ihn Zahlungs
verpflichtungen, die über seine Kräfte hinausgehen können, es können
das sehr leicht tausende von Mark sein, die er in zwei Monaten an die
Arbeiter zahlen muß, für die er keine Beschäftigung hat. Leistet er diese
Zahlung nicht, so würde er ein Verbotsgesetz ans 8 9b übertreten, also
dafür bestraft werden müssen. Sind aber gar die von ihm dement
sprechend aufzubringenden Summen so hoch, daß sie seine Mittel und
^ahlungsmögtichkeiten übersteigen, so läuft die Anordnung des Militär
befehlshabers darauf hinaus, daß ihm eine Leistung auferlegt wird, die
für ihn unmöglich ist. Erfüllt er dann diese unmögliche Leistung nicht,
dann muß er wegen Zuwiderhandlung gegen das Verbot des Militär
befehlshabers bestraft werden, er müßte also ins Gefängnis kommen,
weil er eine für ihn unmögliche Leistung nicht ausführt.
Es liegt auf der Hand, daß das in einem Rechtsstaat undenkbar ist.
Hinzu kommt noch ferner, daß die Anordnung, sein Geld daraus
zu verwenden, 2 Monate laug Löhne an Arbeiter "zu bezahlen, die der
Gewerbetreibende nicht beschäfügen kann, auch dem Art. 9 der Preußischen
Verfassung widerspricht, welcher bestimmt, daß das Eigentum unverletz
lich ist und ohne Entschädigung nicht entzogen oder beschränkt werden
kann. Diese Verfassungsgesetzgebung ist auch durch das BZG. nicht
aufgehoben worden (vergl. § 5 BZG.).
Aus allen diesen Gründen muß der Verordnung vom 4. April 1916,
zum mindesten dem hier in Betracht kommenden § 2 derselben, die Rechts-
mirksamkeit abgesprochen werden. Ist sie nur als eine wirtschaftliche
Maßnahme zu betrachten, die der Erhaltung der öffentlichen Ordnung
dient, dann müßte sie sich im Rahmen der bestehenden Gesetze halten,
und würde schon ungültig sein, weil sie den Bestimmungen des § 620 ff.
BGB. widerspricht.