Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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spruch  mit  den  tztz  620  ff.  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.  Das  steht  ihrer  Gültigkeit ­
  jedoch  nicht  entgegen.  Nach  der  im  ersten  Urteil  züierten  Ansicht
des  Reichsgerichts,  die  vom  Berufungsgericht  geteilt  wird,  ist  es  nicht
zweifelhaft,  daß  das  durch  ß  9  b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
dem  Militärbefehlshaber  eingeräumte  Verordnungsrecht  diesen  auch  zu
solchen  Verordnungen  berechtigt,  welche  bestehende  Gesetze  abändern.  Die
Entscheidung  über  die  Gülügkeit  der  Verordnung  kann  sich  daher,  was  auch
das  erste  Urteil  als  Folge  dieser  Auffassung  ansieht,  auf  die  Prüfung  beschränken, ­
  ob  die  Verordnung  ein  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit
erlassenes  Verbot  ist.  In  dieser  Hinsicht  teilt  das  Gericht  die  Ansicht  des
Reichsgerichts,  daß  es  genügen  muß,  wenn  der  Militärbefehlshaber  die
Anordnung  als  ans  Grund  des  §  9  BZG.  erlassen  bezeichnet  hat.
Es  ist  richtig,  daß  diese  Auffaffung  dem  Militärbefehlshaber  eine
außerordentliche  Macht  zuspricht  und  daß  sie  zu  ganz  ungewöhnlichen  Ergebnissen ­
  führen  kann.  Das  letztere  gilt  aber  in  noch  höherem  Maße
von  der  gegenteiligen  Auffassung.
Zweifellos  können  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  auch  wirtschaftliche ­
  Maßnahmen  erforderlich  werden,  und  zweifellos  ist  der  Militärbefehlshaber ­
  alsdann  befugt,  diese  Maßnahmen  zu  treffen.  Es  kann  ihm
unmöglich  zugemutet  werden,  in  solchem  Falle  darzulegen,  worin  die  Gefährdung ­
  der  öffentlichen  Sickierheit  besteht  und  wieso  gerade  die  getroffene ­
  Maßnahme  die  geeignete  ist.  Dies  wäre  aber  erforderlich,  um
dem  Richter  die  Nachprüfung  zu  ermöglichen.  Alsdann  könnte  der  Fall
eintreten,  daß  der  Richter  trotz  der  durch  den  Befehlshaber  gegebenen
Begründung  zu  der  Ansicht  kommt,  daß  die  Verordnung  nicht  im  Interesse ­
  der  öffentlichen  Sicherheit  erlassen  sei.
Ein  anderer  Richter  könnte  anderer  Ansicht  sein,  und  die  Folge  wäre
nicht  nur  eine  während  des  Kriegszustandes  doppelt  gefährliche  Rechtsunsicherheit, ­
  sondern  auch  eine  Abwälzung  der  Verantwortung  für  die
öffentliche  Sicherheit  von  dem  Militärbefehlshaber  auf  die  Gerichte.  Das
kann  unmöglich  der  Sinn  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  sein.
Es  muß  als  genügend  angesehen  werden,  wenn  der  Militärbefehlshaber
erklärt,  er  erlasse  die  Verordnung  ini  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit. ­
  Das  ist  im  ersten  Satz  der  Verordnung  vom  4.  April  1916  geschehen; ­
  die  Verordnung  ist  also  rechtsgültig.  Uebrigens  ist  sie,  wie  aus
ihrem  Inhalt  hervorgeht,  auch  zweifellos  tatsächlich  im  Interesse  der
öffentlichen  Sicherheit  erlassen.
Daß  die  Bestimmungen  der  Verordnung  auf  den  vorliegenden  Streitfall ­
  zutreffen,  hat  der  Borderrichter  zutreffend  ausgeführt.
Die  Verordnung  bezieht  sich  nicht  nur  anf  Großbetriebe,  sondern  auch
auf  alle  Betriebe  der  bezeichneten  Art,  in  denen  außer  dem  Inhaber  oder
Leiter  mindestens  4  Arbeiter  (Arbeiterinnen)  beschäftigt  sind.  Als  Zeitpunkt, ­
  in  dem  diese  Voraussetzung  erfüllt  sein  muß,  kann  nur  der  Tag
des  Erlasses  der  Verordnung  in  Frage  kommen.  Unstreitig  hat  der  Beklagte ­
  an  diesem  Tage  mehr  als  4  Arbeiter  beschäftigt,  unstreitig  hat  er
ferner  zu  der  Zeit,  als  die  Entlassung  des  Klägers  erfolgte,  bereits  mehr
Arbeiter  entlassen,  als  ein  Zwanzigstel  der  am  21.  Februar  1916  von
            
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