Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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Selbst  wenn  man  sie  aber  als  ein  Verbal  im  Sinne  des  §  9  b  BZG.
behandelt,  muß  sie  gleichwohl  für  unzulässig  erachtet  werden,  weil  sie
einerseits  dem  Art.  9  der  Preußischen  Verfassung  widerspricht,  andererseits ­
  ihr  Inhalt  darauf  hinausläuft,  von  einem  Bürger  unter  Umständen
Unmögliches  zu  verlangen  und  die  Nichterfüllung  einer  unmöglichen
Leistung  unter  Strafe  stellt
Es  konnte  daher  dem  Klageanspruche,  der  sich  auf  diesen  §  2  der  Verordnung ­
  vom  4.  April  1916  stützt,  nicht  stattgegeben  werden.
Die  Kostenentscheidung  folgt  aus  §  91  ZPO.

b)  Entscheidung,  der  8.  Zivilkammer  des  Landgerichts ­
  I  zu  Berlin  vom  23.  Oktober  1916.
Auf  die  Berufung  des  Klägers  wird  das  Urteil  des  Gewerbegerichts
zu  Berlin  vom  24.  Juli  1916'  dahin  abgeändert:
Der  Klageanspruch  wird  dem  Grunde  nach  für  berechtigt  erklärt.
Zur  Verhandlung  und  Entscheidung  über  die  Höhe  des  Anspruches
und  die  Kosten  des  Rechtsstreites  wird  die  Sache  an  das  Gericht  erster
Instanz  zurückverwiesen.
Tatbestand:
Der  Kläger  war  bei  dem  Beklagten  als  Mützenmacher  beschäfügt
und  wurde  nach  vorheriger  Kündigung  am  27.  Mai  1916  entlassen.
Er  verlangt  vom  Beklagten  Schadensersatz,  da  diese  sofortige  Kündigung ­
  gegen  die  Verordnung  des  Oberbefehlshabers  in  den  Marken  vom
4.  April  1916  verstoßen  habe,  nach  welcher  in  gewissen  Betrieben  der
Web-,  Wirk-  und  Strickstoffe  verarbeitenden  Gewerbezweige  dem  Betriebsunternehmer ­
  bezüglich  der  Entlassung  von  Arbeitern  Beschränkungen
auferlegt  sind.  Der  Beklagte  bestreitet,  daß  die  genannte  Verordnung  auf
ihn  anwendbar  sei,  er  bestreitet  auch  die  Höhe  des  geltend  gemachten
Schadens.
Das  Gewerbegericht  hat  die  Klage  abgewiesen.  Es  steht  auf  dem
Standpunkt,  daß  die  Entlassung  des  Klägers  zwar  an  sich  der  Bestimmung
des  §  2  widerspreche,  versagt  aber  der  Verordnung  überhaupt  die  Anwendbarkeit, ­
  da  sie  nicht  rechtswirksam  erlassen  sei.  Auf  das  gewerbegerichtliche ­
  Urteil  wird  Bezug  genommen,  es  ist  inhaltlich  vorgetragen.
Der  Kläger  hat  Berufung  eingelegt  mit  dem  Antrage:
unter  Aufhebung  des  angefochtenen  Urteils  nach  dem  Klageanträge
zu  erkennen,  das  ist,  den  Beklagten  kostenpflichtig  zur  Zahlung
von  250  Mark  zu  verurteilen.
Der  Beklagte  hat  um  kostenpflichtige  Zurückweisung  der  Berufung ­
  gebeten.
Entscheidungsgründe:
Wie  das  erstinstanzliche  Urteil  zutreffend  ausführt,  steht  die  fragliche
  Verordnung  des  Oberkommandierenden  in  den  Marken  im  Wider ­
            
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