Full text: Die Heimarbeit im Kriege

198 
( 
Selbst wenn man sie aber als ein Verbal im Sinne des § 9 b BZG. 
behandelt, muß sie gleichwohl für unzulässig erachtet werden, weil sie 
einerseits dem Art. 9 der Preußischen Verfassung widerspricht, anderer 
seits ihr Inhalt darauf hinausläuft, von einem Bürger unter Umständen 
Unmögliches zu verlangen und die Nichterfüllung einer unmöglichen 
Leistung unter Strafe stellt 
Es konnte daher dem Klageanspruche, der sich auf diesen § 2 der Ver 
ordnung vom 4. April 1916 stützt, nicht stattgegeben werden. 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. 
b) Entscheidung, der 8. Zivilkammer des Landge 
richts I zu Berlin vom 23. Oktober 1916. 
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Gewerbegerichts 
zu Berlin vom 24. Juli 1916' dahin abgeändert: 
Der Klageanspruch wird dem Grunde nach für berechtigt erklärt. 
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruches 
und die Kosten des Rechtsstreites wird die Sache an das Gericht erster 
Instanz zurückverwiesen. 
Tatbestand: 
Der Kläger war bei dem Beklagten als Mützenmacher beschäfügt 
und wurde nach vorheriger Kündigung am 27. Mai 1916 entlassen. 
Er verlangt vom Beklagten Schadensersatz, da diese sofortige Kün 
digung gegen die Verordnung des Oberbefehlshabers in den Marken vom 
4. April 1916 verstoßen habe, nach welcher in gewissen Betrieben der 
Web-, Wirk- und Strickstoffe verarbeitenden Gewerbezweige dem Betriebs 
unternehmer bezüglich der Entlassung von Arbeitern Beschränkungen 
auferlegt sind. Der Beklagte bestreitet, daß die genannte Verordnung auf 
ihn anwendbar sei, er bestreitet auch die Höhe des geltend gemachten 
Schadens. 
Das Gewerbegericht hat die Klage abgewiesen. Es steht auf dem 
Standpunkt, daß die Entlassung des Klägers zwar an sich der Bestimmung 
des § 2 widerspreche, versagt aber der Verordnung überhaupt die An 
wendbarkeit, da sie nicht rechtswirksam erlassen sei. Auf das gewerbe 
gerichtliche Urteil wird Bezug genommen, es ist inhaltlich vorgetragen. 
Der Kläger hat Berufung eingelegt mit dem Antrage: 
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageanträge 
zu erkennen, das ist, den Beklagten kostenpflichtig zur Zahlung 
von 250 Mark zu verurteilen. 
Der Beklagte hat um kostenpflichtige Zurückweisung der Be 
rufung gebeten. 
Entscheidungsgründe: 
Wie das erstinstanzliche Urteil zutreffend ausführt, steht die frag- 
liche Verordnung des Oberkommandierenden in den Marken im Wider
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.