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Selbst wenn man sie aber als ein Verbal im Sinne des § 9 b BZG.
behandelt, muß sie gleichwohl für unzulässig erachtet werden, weil sie
einerseits dem Art. 9 der Preußischen Verfassung widerspricht, anderer
seits ihr Inhalt darauf hinausläuft, von einem Bürger unter Umständen
Unmögliches zu verlangen und die Nichterfüllung einer unmöglichen
Leistung unter Strafe stellt
Es konnte daher dem Klageanspruche, der sich auf diesen § 2 der Ver
ordnung vom 4. April 1916 stützt, nicht stattgegeben werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
b) Entscheidung, der 8. Zivilkammer des Landge
richts I zu Berlin vom 23. Oktober 1916.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Gewerbegerichts
zu Berlin vom 24. Juli 1916' dahin abgeändert:
Der Klageanspruch wird dem Grunde nach für berechtigt erklärt.
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruches
und die Kosten des Rechtsstreites wird die Sache an das Gericht erster
Instanz zurückverwiesen.
Tatbestand:
Der Kläger war bei dem Beklagten als Mützenmacher beschäfügt
und wurde nach vorheriger Kündigung am 27. Mai 1916 entlassen.
Er verlangt vom Beklagten Schadensersatz, da diese sofortige Kün
digung gegen die Verordnung des Oberbefehlshabers in den Marken vom
4. April 1916 verstoßen habe, nach welcher in gewissen Betrieben der
Web-, Wirk- und Strickstoffe verarbeitenden Gewerbezweige dem Betriebs
unternehmer bezüglich der Entlassung von Arbeitern Beschränkungen
auferlegt sind. Der Beklagte bestreitet, daß die genannte Verordnung auf
ihn anwendbar sei, er bestreitet auch die Höhe des geltend gemachten
Schadens.
Das Gewerbegericht hat die Klage abgewiesen. Es steht auf dem
Standpunkt, daß die Entlassung des Klägers zwar an sich der Bestimmung
des § 2 widerspreche, versagt aber der Verordnung überhaupt die An
wendbarkeit, da sie nicht rechtswirksam erlassen sei. Auf das gewerbe
gerichtliche Urteil wird Bezug genommen, es ist inhaltlich vorgetragen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt mit dem Antrage:
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageanträge
zu erkennen, das ist, den Beklagten kostenpflichtig zur Zahlung
von 250 Mark zu verurteilen.
Der Beklagte hat um kostenpflichtige Zurückweisung der Be
rufung gebeten.
Entscheidungsgründe:
Wie das erstinstanzliche Urteil zutreffend ausführt, steht die frag-
liche Verordnung des Oberkommandierenden in den Marken im Wider