199
spruch mit den tztz 620 ff. Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das steht ihrer Gül
tigkeit jedoch nicht entgegen. Nach der im ersten Urteil züierten Ansicht
des Reichsgerichts, die vom Berufungsgericht geteilt wird, ist es nicht
zweifelhaft, daß das durch ß 9 b des Gesetzes über den Belagerungszustand
dem Militärbefehlshaber eingeräumte Verordnungsrecht diesen auch zu
solchen Verordnungen berechtigt, welche bestehende Gesetze abändern. Die
Entscheidung über die Gülügkeit der Verordnung kann sich daher, was auch
das erste Urteil als Folge dieser Auffassung ansieht, auf die Prüfung be
schränken, ob die Verordnung ein im Interesse der öffentlichen Sicherheit
erlassenes Verbot ist. In dieser Hinsicht teilt das Gericht die Ansicht des
Reichsgerichts, daß es genügen muß, wenn der Militärbefehlshaber die
Anordnung als ans Grund des § 9 BZG. erlassen bezeichnet hat.
Es ist richtig, daß diese Auffaffung dem Militärbefehlshaber eine
außerordentliche Macht zuspricht und daß sie zu ganz ungewöhnlichen Er
gebnissen führen kann. Das letztere gilt aber in noch höherem Maße
von der gegenteiligen Auffassung.
Zweifellos können im Interesse der öffentlichen Sicherheit auch wirt
schaftliche Maßnahmen erforderlich werden, und zweifellos ist der Militär
befehlshaber alsdann befugt, diese Maßnahmen zu treffen. Es kann ihm
unmöglich zugemutet werden, in solchem Falle darzulegen, worin die Ge
fährdung der öffentlichen Sickierheit besteht und wieso gerade die ge
troffene Maßnahme die geeignete ist. Dies wäre aber erforderlich, um
dem Richter die Nachprüfung zu ermöglichen. Alsdann könnte der Fall
eintreten, daß der Richter trotz der durch den Befehlshaber gegebenen
Begründung zu der Ansicht kommt, daß die Verordnung nicht im Inter
esse der öffentlichen Sicherheit erlassen sei.
Ein anderer Richter könnte anderer Ansicht sein, und die Folge wäre
nicht nur eine während des Kriegszustandes doppelt gefährliche Rechts
unsicherheit, sondern auch eine Abwälzung der Verantwortung für die
öffentliche Sicherheit von dem Militärbefehlshaber auf die Gerichte. Das
kann unmöglich der Sinn des Gesetzes über den Belagerungszustand sein.
Es muß als genügend angesehen werden, wenn der Militärbefehlshaber
erklärt, er erlasse die Verordnung ini Interesse der öffentlichen Sicher
heit. Das ist im ersten Satz der Verordnung vom 4. April 1916 ge
schehen; die Verordnung ist also rechtsgültig. Uebrigens ist sie, wie aus
ihrem Inhalt hervorgeht, auch zweifellos tatsächlich im Interesse der
öffentlichen Sicherheit erlassen.
Daß die Bestimmungen der Verordnung auf den vorliegenden Streit
fall zutreffen, hat der Borderrichter zutreffend ausgeführt.
Die Verordnung bezieht sich nicht nur anf Großbetriebe, sondern auch
auf alle Betriebe der bezeichneten Art, in denen außer dem Inhaber oder
Leiter mindestens 4 Arbeiter (Arbeiterinnen) beschäftigt sind. Als Zeit
punkt, in dem diese Voraussetzung erfüllt sein muß, kann nur der Tag
des Erlasses der Verordnung in Frage kommen. Unstreitig hat der Be
klagte an diesem Tage mehr als 4 Arbeiter beschäftigt, unstreitig hat er
ferner zu der Zeit, als die Entlassung des Klägers erfolgte, bereits mehr
Arbeiter entlassen, als ein Zwanzigstel der am 21. Februar 1916 von