Full text: Die Heimarbeit im Kriege

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spruch mit den tztz 620 ff. Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das steht ihrer Gül 
tigkeit jedoch nicht entgegen. Nach der im ersten Urteil züierten Ansicht 
des Reichsgerichts, die vom Berufungsgericht geteilt wird, ist es nicht 
zweifelhaft, daß das durch ß 9 b des Gesetzes über den Belagerungszustand 
dem Militärbefehlshaber eingeräumte Verordnungsrecht diesen auch zu 
solchen Verordnungen berechtigt, welche bestehende Gesetze abändern. Die 
Entscheidung über die Gülügkeit der Verordnung kann sich daher, was auch 
das erste Urteil als Folge dieser Auffassung ansieht, auf die Prüfung be 
schränken, ob die Verordnung ein im Interesse der öffentlichen Sicherheit 
erlassenes Verbot ist. In dieser Hinsicht teilt das Gericht die Ansicht des 
Reichsgerichts, daß es genügen muß, wenn der Militärbefehlshaber die 
Anordnung als ans Grund des § 9 BZG. erlassen bezeichnet hat. 
Es ist richtig, daß diese Auffaffung dem Militärbefehlshaber eine 
außerordentliche Macht zuspricht und daß sie zu ganz ungewöhnlichen Er 
gebnissen führen kann. Das letztere gilt aber in noch höherem Maße 
von der gegenteiligen Auffassung. 
Zweifellos können im Interesse der öffentlichen Sicherheit auch wirt 
schaftliche Maßnahmen erforderlich werden, und zweifellos ist der Militär 
befehlshaber alsdann befugt, diese Maßnahmen zu treffen. Es kann ihm 
unmöglich zugemutet werden, in solchem Falle darzulegen, worin die Ge 
fährdung der öffentlichen Sickierheit besteht und wieso gerade die ge 
troffene Maßnahme die geeignete ist. Dies wäre aber erforderlich, um 
dem Richter die Nachprüfung zu ermöglichen. Alsdann könnte der Fall 
eintreten, daß der Richter trotz der durch den Befehlshaber gegebenen 
Begründung zu der Ansicht kommt, daß die Verordnung nicht im Inter 
esse der öffentlichen Sicherheit erlassen sei. 
Ein anderer Richter könnte anderer Ansicht sein, und die Folge wäre 
nicht nur eine während des Kriegszustandes doppelt gefährliche Rechts 
unsicherheit, sondern auch eine Abwälzung der Verantwortung für die 
öffentliche Sicherheit von dem Militärbefehlshaber auf die Gerichte. Das 
kann unmöglich der Sinn des Gesetzes über den Belagerungszustand sein. 
Es muß als genügend angesehen werden, wenn der Militärbefehlshaber 
erklärt, er erlasse die Verordnung ini Interesse der öffentlichen Sicher 
heit. Das ist im ersten Satz der Verordnung vom 4. April 1916 ge 
schehen; die Verordnung ist also rechtsgültig. Uebrigens ist sie, wie aus 
ihrem Inhalt hervorgeht, auch zweifellos tatsächlich im Interesse der 
öffentlichen Sicherheit erlassen. 
Daß die Bestimmungen der Verordnung auf den vorliegenden Streit 
fall zutreffen, hat der Borderrichter zutreffend ausgeführt. 
Die Verordnung bezieht sich nicht nur anf Großbetriebe, sondern auch 
auf alle Betriebe der bezeichneten Art, in denen außer dem Inhaber oder 
Leiter mindestens 4 Arbeiter (Arbeiterinnen) beschäftigt sind. Als Zeit 
punkt, in dem diese Voraussetzung erfüllt sein muß, kann nur der Tag 
des Erlasses der Verordnung in Frage kommen. Unstreitig hat der Be 
klagte an diesem Tage mehr als 4 Arbeiter beschäftigt, unstreitig hat er 
ferner zu der Zeit, als die Entlassung des Klägers erfolgte, bereits mehr 
Arbeiter entlassen, als ein Zwanzigstel der am 21. Februar 1916 von
	        
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