5
Sodann erschien es noch erforderlich, auch diejenigen den Ar
beitern beizuzählen, von welchen an eine der im Artikel I 1 ) bezeich
neten Personen Fabrikate abgesetzt werden.
Ohne einen solchen Zusatz würde unter den Arbeitern:
„welche für Fabrikanten usw. Ganz- oder Halbfabrikate anfer
tigen",
nur solche zu verstehen sein, die schon vor oder während der • Arbeit
einen ausdrücklichen Auftrag von dem Fabrikanten gehabt haben.
Besonders in denjenigen Fabrikationszlveigen, in denen die Arbeiter
das Material ganz herzugeben pflegen, möchte es sich aber häufig
ereignen, daß von ihnen auch ohne vorherige Bestellung Gegen
stände angeftrtigt werden, auf deren Abnahme seitens der Fabri
kanten oder Händler sie mit Sicherheit rechnen dürfen. Es wird
daher mich diese Masse von Arbeitern nicht unberücksichtigt bleiben
dürfen, um einer Vereitelung des Zwecks der Verordnung vollstän
dig vorzubeugen.
Die in dein Entwürfe hinzugefügte Ausnahme in betreff der
jenigen Arbeiter, ivelche aus dem Verkaufe selbstgefertigter Waren
an Konsumenten ein Gewerbe machen, findet ihre Rechtfertigung
darin, daß dergleichen Arbeiter sich nicht in der eines besonderen
gesetzlichen Schutzes benötigten Abhängigkeit befinden, sondern durch
ihre Verbindung mit Konsumenten geeignete Mittel besitzen, sich
den iin Trucksystem liegenden Bedrückungen zu entziehen.
Da die konstituierende Nationalversammlung ain 5. August
1848 aufgelöst wurde, unterblieb die Beratung des Entwurfs des
Gesetzes gegen das Trucksystem. Jedoch wurde dieser Gesetzentwurf
alsbald aufgenommen in den vorläufigen Entwurf einer Verord
nung zur Ergänzung der Allgemeinen GO. von: 17 Januar 1845.
Im § 18 des vorläufigen Entwurfs findet sich Artikel HI dem
Wortlaute nach wieder. Bei den Verhandlungen und Beratungen
r ) Art. I. Abs. 1 lautet: „Fabrikinhaber und Fabrikanten, sowie alle
diejenigen, welche mit Ganz- oder Halbfabrikaten Handel treiben, sind
verpflichtet, die Arbeiter, welche sie beschäftigen, für Anfertigung der
Fabrikate in barem Gelde zu befriedigen.