thumbs: Das Konkursverfahren

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Vas Konkursverfahren. 
die Entstehung der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners und 
über die Lage der Sache und über die bisher ergriffenen Maßregeln, 
sowie zur Beschlußfassung darüber, in welcher Meise und in 
welchen Zeiträumen der Verwalter der Gläubigerversammlung 
oder einem Gläubigerausschuß über die Verwaltung und- Ver 
wertung der Masse Bericht erstatten und Rechnung legen soll. 
Weiter hat die Gläubigerversammlung über eine dem Gemein 
schuldner und dessen Familie zu gewährende Unterstützung, über 
die Schließung oder Fortführung des Geschäfts und über die Stelle 
zu entscheiden, bei welcher, sowie über die Bedingungen, unter 
welchen die Gelder, Wertpapiere und Rostbarkeiten hinterlegt 
oder angelegt werden sollen. 
Die zweite in dem Ronkurseröffnungsbeschluß bereits angesetzte 
Gläubigerversammlung ist der sogenannte allgemeine Prüfungs 
termin, d. i. der Termin für jene Gläubigerversammlung, welche 
zur Prüfung der angemeldeten Ronkursforderungen einberufen 
wird. 
Die Einberufung weiterer Gläubigerversammlungen muß er 
folgen, wenn sie von dem Verwalter, dem Gläubigerausschuß oder 
von mindestens fünf Ronkursgläubigern, deren Forderungen nach 
der Schätzung des Gerichts den fünften Teil der Schuldenmasse 
erreichen, beantragt wird. Die Berufung muß öffentlich bekannt 
gemacht werden. Die Veröffentlichung erfolgt unter Bekanntgabe 
des Grts und der Zeit des Termins, sowie der Tagesordnung durch 
mindestens einmalige Einrückung in das zur Veröffentlichung amt 
licher Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt. Der 
öffentlichen Bekanntmachung bedarf es nicht, wenn in einer Gläu 
bigerversammlung eine Vertagung der Verhandlung angeordnet 
wird in der Weise, daß die neue Gläubigerversammlung lediglich 
als Fortsetzung der öffentlich angekündigten erscheint, ohne daß 
eine Änderung der Tagesordnung eintritt. Die Verkündung des 
neuen Termins in der Gläubigerversammlung ersetzt seine öffent 
liche Bekanntmachung. Solche Terminsverlegungen erweisen sich 
insbesondere als notwendig, wenn die für die Gläubigerversamm 
lung vorgesehene Zeit zur Erledigung der Tagesordnung, z. B. 
zur Prüfung der sämtlichen angemeldeten Forderungen, nicht aus 
reicht. Die Vorschrift, daß die Gegenstände, über welche in der 
Gläubigerversammlung beschlossen werden soll, bei der Berufung 
derselben öffentlich angekündigt werden müssen, verdient be 
sondere Beachtung- mit Rücksicht auf diese Bestimmung können 
zwar nicht angekündigte Erörterungen in der Gläubigerversamm
	        
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