fullscreen: Die Preußische Gewerbesteuer

198 D. Auszug aus dem Einkommensteuergeseß v. 10. Aug. 1925. 
§ 16 Abs. 2 bis 4 zulässigen Abseßungen für Abnutzung und 
Substanzverringerung einsetzen. Ist ein Anschaffungs- oder 
Hersstellungspreis nicht gegeben, so gilt als solcher der Betrag, 
der für den Gegenstand im Zeitpunkt seines Erwerbes durch 
den Steuerpflichtigen unter gemeingewöhnlichen Verhältnissen 
hätte aufgewendet werden müssen. 
(*) Werden einem Betriebe Gegenstände gewidmet, die dem 
Steuerpflichtigen schon vorher gehört haben, so dürfen sie mit 
keinem höheren als dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der 
Widmung angesett werden. Ist bei einem Steuerpflichtigen 
ein Steuerabschnitt, für den eine Gewinnermittlung nach § 12 
Abs. 1, § 13 vorzunehmen war, nicht vorangegangen, so dürfen 
unbeschadet der Vorschrift des Satzes 1 für den Beginn des 
Steuerabschnitts die dem Betriebe gewidmeten Gegenstände mit 
keinem höheren als dem Anschaffungs- oder Herstellungspreis 
angesetzt werden. 
§ 20. (!) Bei Gegenständen, die bereits am Schluß des 
vorangegangenen Steuerabschnitts zum Betriebsvermögen des 
Steuerpflichtigen oder im Falle unentgeltlichen Erwerbs eines 
Betriebs zum Betriebsvermögen des Rechtsvorgängers gehört 
haben, ist der für den Schluß eines Steuerabschnitts angesetzte 
Wert eines Gegenstandes bei der Veranlagung des Steuer- 
pflichtigen oder seines Rechtsnachfolgers auch weiterhin für 
die folgenden Steuerabschnitte anzuseßen; der Steuerpflichtige 
kann jedoch für den Schluß des Steuerabschnitts an Stelle des 
Anschaffungs- oder Herstellungspreises den niedrigeren ge- 
meinen Wert und an Stelle des angesetten gemeinen Werts 
den um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringe- 
rung verminderten Anschaffungs- oder Herstellungspreis an- 
setzen, wenn dieser niedriger ist. 
(?) Bei unentgeltlicher übertragung eines Betriebs kann 
für die Veranlagung des letzten Betriebsinhabers stets auch der 
höhere gemeine Wert angesetzt werden, ohne Rücksicht darauf, 
ob beim Schluß des vorangegangenen Steuerabschnitts der 
gemeine Wert oder der Anschaffungs- oder Herstellungspreis 
eingesetzt war. 
§ 21. Nicht in Geld bestehende Einnahmen, wie Naturalien, 
Waren, Kost, Wohnung, Genuß von Rechten und Gütern, Aus- 
beuten und Dienstleistungen, sind, soweit nichts anderes vor- 
tz!yr:chew if mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchs- 
ortes anzusetzen.
	        
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