198 D. Auszug aus dem Einkommensteuergeseß v. 10. Aug. 1925.
§ 16 Abs. 2 bis 4 zulässigen Abseßungen für Abnutzung und
Substanzverringerung einsetzen. Ist ein Anschaffungs- oder
Hersstellungspreis nicht gegeben, so gilt als solcher der Betrag,
der für den Gegenstand im Zeitpunkt seines Erwerbes durch
den Steuerpflichtigen unter gemeingewöhnlichen Verhältnissen
hätte aufgewendet werden müssen.
(*) Werden einem Betriebe Gegenstände gewidmet, die dem
Steuerpflichtigen schon vorher gehört haben, so dürfen sie mit
keinem höheren als dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der
Widmung angesett werden. Ist bei einem Steuerpflichtigen
ein Steuerabschnitt, für den eine Gewinnermittlung nach § 12
Abs. 1, § 13 vorzunehmen war, nicht vorangegangen, so dürfen
unbeschadet der Vorschrift des Satzes 1 für den Beginn des
Steuerabschnitts die dem Betriebe gewidmeten Gegenstände mit
keinem höheren als dem Anschaffungs- oder Herstellungspreis
angesetzt werden.
§ 20. (!) Bei Gegenständen, die bereits am Schluß des
vorangegangenen Steuerabschnitts zum Betriebsvermögen des
Steuerpflichtigen oder im Falle unentgeltlichen Erwerbs eines
Betriebs zum Betriebsvermögen des Rechtsvorgängers gehört
haben, ist der für den Schluß eines Steuerabschnitts angesetzte
Wert eines Gegenstandes bei der Veranlagung des Steuer-
pflichtigen oder seines Rechtsnachfolgers auch weiterhin für
die folgenden Steuerabschnitte anzuseßen; der Steuerpflichtige
kann jedoch für den Schluß des Steuerabschnitts an Stelle des
Anschaffungs- oder Herstellungspreises den niedrigeren ge-
meinen Wert und an Stelle des angesetten gemeinen Werts
den um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringe-
rung verminderten Anschaffungs- oder Herstellungspreis an-
setzen, wenn dieser niedriger ist.
(?) Bei unentgeltlicher übertragung eines Betriebs kann
für die Veranlagung des letzten Betriebsinhabers stets auch der
höhere gemeine Wert angesetzt werden, ohne Rücksicht darauf,
ob beim Schluß des vorangegangenen Steuerabschnitts der
gemeine Wert oder der Anschaffungs- oder Herstellungspreis
eingesetzt war.
§ 21. Nicht in Geld bestehende Einnahmen, wie Naturalien,
Waren, Kost, Wohnung, Genuß von Rechten und Gütern, Aus-
beuten und Dienstleistungen, sind, soweit nichts anderes vor-
tz!yr:chew if mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchs-
ortes anzusetzen.