Full text: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

7. Das Reichsgefetz betreffend Kaufmannsgerichte vom 6. Juli 1904. 159 
in Handelsgeschäften keine Anwendung. Seit Erlaß dieses Gesetzes ist aber in den 
Kreisen der Handlungsgehilfen immer lebhafter und nachdrücklicher das Bestreben 
hervorgetreten, in gleicher Weise, wie die gewerblichen Arbeiter, zu Einrichtungen zu 
gelangen, welche es ihnen ermöglichen, Streitigkeiten aus ihrem Dienstverhältnis 
vor einem durch sachkundige Beisitzer aus den Kreisen der Arbeitgeber und Arbeit 
nehmer verstärkten Gericht in einem einfachen, schleunigen und billigen Verfahren 
zum Austrag zu bringen. 
Der Reichstag gab wiederholt zu erkennen, daß er diese Bestrebungen billige 
und ihnen Rechnung zu tragen wünsche. 
Schon im Jahre 1897 bei der Beratung über den Entwurf eines Handels 
gesetzbuchs beschloß er, die Verbündeten Regierungen zu ersuchen, baldtunlichst die 
Vorlegung eines Gesetzentwurfs zu veranlassen, wonach zur Entscheidung von Streitig 
keiten zwischen Prinzipalen einerseits und Handlungsgehilfen und -lehrlingen andrer 
seits kaufmännische Schiedsgerichte errichtet werden. 
Es folgten in den nächsten Jahren — abgesehen von einigen sozialdemokratischen 
Anträgen auf Erweiterung der Zuständigkeit der Gewerbegerichte — die Anträge 
Bassermann vom 12. Dezember 1898 und Trimborn, Hitze und Genossen 
vom 18. Januar 1899, welche am 25. Januar 1899 mit großer Mehrheit angenommen 
wurden, sowie im Jahre 1900 ein Antrag Bassermann und am 12. Dezember 
1901 ein Antrag Raab und Genossen, verbunden mit dem „Entwurf eines Gesetzes, 
betreffend die kaufmännischen Schiedsgerichte". Endlich wurde am 29. Januar 1902 
ein erneuter Antrag Bassermann auf Vorlegung eines Gesetzentwurfs wegen 
Einführung besonderer Gerichte für Rechtsstreitigkeiten aus dem kaufmännischen 
Dienstvertrage vom Reichstag einer Kommission von 14 Mitgliedern überwiesen. 
Nunmehr legte der Reichskanzler im Januar 1903 einen im Reichsamt des 
Innern und im Reichsjustizamt ausgearbeiteten Entwurf eines Gesetzes, betreffend 
Kaufmannsgerichte, dem Bundesrate zur Beschlußfassung vor. Nachdem dieser Ent 
wurf vom Bundesrat eingehend durchberaten war, gelangte er in der dort festgestellten 
Fassung am 8. Januar 1904 an den Reichstag. Im Reichstage wurde er in Ver 
bindung mit einem den gleichen Gegenstand behandelnden Gesetzentwurf des Ab 
geordneten L a t t m a n n und Genossen am 20. und 21. Januar 1904 im Plenum 
in erster Lesung beraten und an eine Kommission von 21 Mitgliedern verwiesen. 
Nachdem die Kommission ihre Beratungen erledigt und durch den Abgeordneten 
H i e b e r schriftlich Bericht erstattet hatte, fand im Plenum vom 8.—10. Juni 1904 
die zweite Lesung und am 16. Juni 1904 die dritte Lesung statt. Das Gesetz erhielt 
in der vom Reichstag festgestellten Fassung die Zustimmung des Bundesrats, wurde 
am 6. Juli 1904 Allerhöchst vollzogen und am 14. Juli 1904 im Reichsgesetzblatt 
veröffentlicht. 
Nachdem bereits in den Gewerbegerichten eine besondere, von den ordentlichen 
Gerichten losgelöste Gerichtsorganisation geschaffen war, ist in den Kaufmannsgerichten 
eine neue Art von Sondergerichten eingesetzt worden. Für die Gestaltung dieser 
Gerichte kamen zwei Wege in Frage, entweder ihre Anlehnung an die Amtsgerichte 
oder die Benutzung der gewerbegerichtlichen Organisation. Die gesetzgebenden Fak 
toren haben sich für den letzteren Weg entschieden. Zur Rechtfertigung dieser Ent 
scheidung führt die Begründung zu dem Entwurf der Verbündeten Regierungen 
folgendes aus: 
„Die erstere Gestaltung — Anlehnung an die Amtsgerichte — ist unter Berück 
sichtigung ihrer mannigfachen Vorzüge ernstlich erwogen und dabei sowohl die 
organische Angliederung kaufmännischer Gerichte an die Amtsgerichte als auch die 
Einführung eines vereinfachten und verbilligten Verfahrens bei den Amtsgerichten, 
unter Zuziehung kaufmännischer Beisitzer, in Betracht gezogen worden. Bei näherer
	        
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