7. Das Reichsgefetz betreffend Kaufmannsgerichte vom 6. Juli 1904. 159
in Handelsgeschäften keine Anwendung. Seit Erlaß dieses Gesetzes ist aber in den
Kreisen der Handlungsgehilfen immer lebhafter und nachdrücklicher das Bestreben
hervorgetreten, in gleicher Weise, wie die gewerblichen Arbeiter, zu Einrichtungen zu
gelangen, welche es ihnen ermöglichen, Streitigkeiten aus ihrem Dienstverhältnis
vor einem durch sachkundige Beisitzer aus den Kreisen der Arbeitgeber und Arbeit
nehmer verstärkten Gericht in einem einfachen, schleunigen und billigen Verfahren
zum Austrag zu bringen.
Der Reichstag gab wiederholt zu erkennen, daß er diese Bestrebungen billige
und ihnen Rechnung zu tragen wünsche.
Schon im Jahre 1897 bei der Beratung über den Entwurf eines Handels
gesetzbuchs beschloß er, die Verbündeten Regierungen zu ersuchen, baldtunlichst die
Vorlegung eines Gesetzentwurfs zu veranlassen, wonach zur Entscheidung von Streitig
keiten zwischen Prinzipalen einerseits und Handlungsgehilfen und -lehrlingen andrer
seits kaufmännische Schiedsgerichte errichtet werden.
Es folgten in den nächsten Jahren — abgesehen von einigen sozialdemokratischen
Anträgen auf Erweiterung der Zuständigkeit der Gewerbegerichte — die Anträge
Bassermann vom 12. Dezember 1898 und Trimborn, Hitze und Genossen
vom 18. Januar 1899, welche am 25. Januar 1899 mit großer Mehrheit angenommen
wurden, sowie im Jahre 1900 ein Antrag Bassermann und am 12. Dezember
1901 ein Antrag Raab und Genossen, verbunden mit dem „Entwurf eines Gesetzes,
betreffend die kaufmännischen Schiedsgerichte". Endlich wurde am 29. Januar 1902
ein erneuter Antrag Bassermann auf Vorlegung eines Gesetzentwurfs wegen
Einführung besonderer Gerichte für Rechtsstreitigkeiten aus dem kaufmännischen
Dienstvertrage vom Reichstag einer Kommission von 14 Mitgliedern überwiesen.
Nunmehr legte der Reichskanzler im Januar 1903 einen im Reichsamt des
Innern und im Reichsjustizamt ausgearbeiteten Entwurf eines Gesetzes, betreffend
Kaufmannsgerichte, dem Bundesrate zur Beschlußfassung vor. Nachdem dieser Ent
wurf vom Bundesrat eingehend durchberaten war, gelangte er in der dort festgestellten
Fassung am 8. Januar 1904 an den Reichstag. Im Reichstage wurde er in Ver
bindung mit einem den gleichen Gegenstand behandelnden Gesetzentwurf des Ab
geordneten L a t t m a n n und Genossen am 20. und 21. Januar 1904 im Plenum
in erster Lesung beraten und an eine Kommission von 21 Mitgliedern verwiesen.
Nachdem die Kommission ihre Beratungen erledigt und durch den Abgeordneten
H i e b e r schriftlich Bericht erstattet hatte, fand im Plenum vom 8.—10. Juni 1904
die zweite Lesung und am 16. Juni 1904 die dritte Lesung statt. Das Gesetz erhielt
in der vom Reichstag festgestellten Fassung die Zustimmung des Bundesrats, wurde
am 6. Juli 1904 Allerhöchst vollzogen und am 14. Juli 1904 im Reichsgesetzblatt
veröffentlicht.
Nachdem bereits in den Gewerbegerichten eine besondere, von den ordentlichen
Gerichten losgelöste Gerichtsorganisation geschaffen war, ist in den Kaufmannsgerichten
eine neue Art von Sondergerichten eingesetzt worden. Für die Gestaltung dieser
Gerichte kamen zwei Wege in Frage, entweder ihre Anlehnung an die Amtsgerichte
oder die Benutzung der gewerbegerichtlichen Organisation. Die gesetzgebenden Fak
toren haben sich für den letzteren Weg entschieden. Zur Rechtfertigung dieser Ent
scheidung führt die Begründung zu dem Entwurf der Verbündeten Regierungen
folgendes aus:
„Die erstere Gestaltung — Anlehnung an die Amtsgerichte — ist unter Berück
sichtigung ihrer mannigfachen Vorzüge ernstlich erwogen und dabei sowohl die
organische Angliederung kaufmännischer Gerichte an die Amtsgerichte als auch die
Einführung eines vereinfachten und verbilligten Verfahrens bei den Amtsgerichten,
unter Zuziehung kaufmännischer Beisitzer, in Betracht gezogen worden. Bei näherer