Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

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Zweiter  Teil.  Handel.  XII.  Bankwesen.

Der  Deponent  konnte  die  Umschreibung  seines  Guthabens  oder  eines  Teiles
desselben  durch  mündlichen  oder  schriftlichen  Auftrag  bewirken.  Er  konnte  auch  sein
Guthaben  benutzen,  indem  er  Wechsel  auf  seinen  Bankier  zog.
Das  ordnungsmäßig  geführte  Bankbuch  wurde  einer  beglaubigten  Urkunde
gleichgeachtet,  und  wie  der  Notar,  so  konnte  und  mußte  der  Bankier  seine  Bücher
als  Beweismittel  vor  Gericht  produzieren.  Doch  hatten  Eintragungen  in  das  Buch
des  Bankiers  zunächst  nur  Beweiskraft  zugunsten  seiner  Gläubiger  gegen  ihn  und
untereinander,  sofern  kein  Schuldschein  vorhanden  war.  Erst  1413  sanktionierte  das
Gesetz  eine  bereits  vorher  geübte  Praxis,  indem  es  dem  Oküoium  meroautis  gestattete, ­
  solchen  Eintragungen  prozessuale  Beweiskraft  auch  zugunsten  des  Bankiers
selbst  zuzugestehen.
Die  Genueser  Bankiers  hatten  ihre  Geschäftsfreunde  an  allen  für  den  damaligen ­
  Handel  in  Betracht  kommenden  Plätzen.  In  jenen  unsichern  Zeiten  hielt
man  sich  bei  Beziehungen  mit  dem  Ausland  meist  an  dort  ansässige  Landsleute,  mit
denen  man  wohl  gar  durch  Bande  des  Blutes  verbunden  war.  Die  Bankiers
schickten  sich  von  Zeit  zu  Zeit  Abrechnung  über  die  von  den  gegenseitigen  Kunden
empfangenen  und  für  sie  geleisteten  Zahlungen.  Diese  rations8  wurden  gegeneinander ­
  verrechnet.  Durch  das  Umschreiben  in  den  Büchern  der  Bankiers  von
einem  Kunden  zum  andern  und  durch  die  Abrechnungen  der  Bankiers  untereinander
ersparte  die  entwickelte  italienische  Kreditwirtschaft  des  Mittelalters  den  Umsatz  von
Bargeld.  Nur  die  Saldi  brauchten  in  bar  beglichen  zu  werden.
Die  Depositen  waren  teils  befristet,  teils  jeden  Tag  kündbar.  Aber  die  Bankiers
ließen  ihre  Depositen  nicht  müßig  liegen,  sondern  benutzten  sie  zu  allerhand  Geschäften, ­
  die  wir  heute  nicht  als  bankmäßig  bezeichnen.  So  konnte  es  kommen,  daß
ihnen  die  Forderungen  ihrer  Kunden  auf  Rückzahlung  der  Depositen  unbequem  wurden
und  sie  nach  Ausflüchten  suchten,  sich  ihrer  Pflicht  der  Rückzahlung  zu  entziehen.
Dagegen  mußten  schon  die  Statuten  des  13.  Jahrhunderts  Stellung  nehmen.
Wollte  ein  Bankier  seine  Verpflichtungen  nicht  erfüllen,  so  mußte  der  Gläubiger  sich
an  den  Vikar  wenden.  Dieser  setzte  zunächst  dem  Bankier  noch  eine  Frist,  den  Respittagen
  beim  Wechsel  entsprechend;  sie  betrug  bei  einer  Forderung  bis  zu  200  £  8  Tage,
bei  einer  größeren  Summe  14  Tage.  Zahlte  der  Bankier  nicht  binnen  dieser  Frist,
so  verfiel  er  der  Strafe  eines  Zwanzigstels  der  Schuld,  von  der  die  Hälfte  dem
Gläubiger  zufiel.
Allein  nicht  nur,  wenn  man  Auszahlung  seines  Guthabens  verlangte,  machte
der  Bankier  Schwierigkeiten.  Er  weigerte  sich  bisweilen  auch,  eine  Umschreibung  vorzunehmen, ­
  wenn  ihm  der  neue  Gläubiger  weniger  genehm  war.  Demgegenüber  stellte
das  Gesetz  fest,  der  Deponent  habe  das  Recht,  auch  befristete,  noch  nicht  fällige
Forderungen  jederzeit  ganz  oder  zum  Teil  durch  Umschreibung  zu  übertragen,
An  das  Depositen-  und  Girogeschäft  schlossen  sich  aktive  Kreditgeschäfte ­
  der  Bankiers  an,  zunächst  im  Kontokurrentverkehr.
Beispielsweise  hatte  der  Erzbischof  Jakob  Fieschi  sich  bei  dem  Bankier  Antonius
Fieschi  rationos  eurrontes  eröffnen  lassen.  Er  brauchte  nicht  persönlich  sein  Geld
zur  Bank  zu  tragen  oder  sich  Geld  von  da  zu  holen,  sondern  konnte  dies  durch  seinen
Faktor  besorgen.  Beim  Tode  des  Erzbischofs  ergab  sich,  daß  er  seinem  Bankier
in  dem  Kartular  von  1397  100  £  17  s.  schuldig  geblieben  war.  Die  Erben  versuchten ­
  es,  die  Schuld  zu  bestreiten,  indem  sie  die  Glaubwürdigkeit  des  Bankbuches
anzweifelten,  allein  das  Oküoium  moroantio  verurteilte  sie  auf  Grund  des  Bankbuches.
Um  die  Kreditgeschäfte  von  den  Zahlungsgeschäften  zu  unterscheiden,  teilte  der
Bankier  sein  Buch  in  zwei  Teile  ein:  in  den  einen  schrieb  er  die  rationos  ad  numeratum,
  in  den  andern  die  tswpora.  Eröffnete  er  hier  einem  Kunden  einen  Kredit,
so  nannte  man  das  8oriptam  kacore  aliovi.  Der  Kredit  wurde  in  bestimmter  Höhe
            
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