Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

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Zweiter  Teil.  Handel.  XII.  Bankwesen.

scheine  der  Reichsbank  zum  Nennwerte  zu  erwerben.  In  beiden  Fällen  geht  der
bilanzmäßige  Reservefonds,  soweit  derselbe  nicht  zur  Deckung  von  Verlusten  in
Anspruch  zu  nehmen  ist,  zur  Hälfte  an  die  Anteilseigner  und  zur  Hälfte  an
das  Reich  über.
Zur  Verlängerung  des  Privilegiums  der  Reichsbank  ist  die  Zustimmung  des
Reichstags  erforderlich.
Da  zu  denselben  Terminen  wie  der  Reichsbank  auch  denjenigen  Banken,  welche
sich  den  fakultativen  Vorschriften  des  Bankgesetzes  unterworfen  haben,  —  und  das
sind  alle  bis  auf  die  Braunschweigische  Bank'  —  das  Notenrecht  gekündigt  werden
kann,  hat  die  deutsche  Gesetzgebung  von  zehn  zu  zehn  Jahren  freie  Hand,  die  Bankverfassung ­
  den  veränderten  Verhältnissen  anzupassen  und  sich  als  notwendig  oder
wünschenswert  ergebende  Reformen  vorzunehmen.
Anmerkungen.  1.  Gemäß  Art.  1  der  Banknovelle  vom  7.  Juni  1899  (R.G.Bl.  S.  311)
ist  das  Grundkapital  der  Reichsbank  vom  1.  Januar  1906  ab  auf  180  Millionen  M  erhöht
worden.  Verwaltungsbericht  der  Reichsbank  für  das  Jahr  1905.  Berlin,  gedruckt
in  der  Reichsdruckerei,  [1906].  S.  3.
2.  Nach  Art.  5  Nr.  III  der  Banknovelle  vom  1.  Juni  1909  (R.G.Bl.  S-  517)  find  auch
Schecks  als  Deckungsmittel  zugelassen.
3-  Durch  Art.  4  Nr.  I  derselben  Novelle  (R.G.Bl.  S.  516)  sind  die  Worte  „kursfähiges
deutsches  Geld"  durch  „deutsche  Goldmünzen"  ersetzt  worden.  Die  Reichsbank  muß  also  auch
die  20  -K-Noten  gegen  Gold  einlösen,  trotzdem  man  sonst  verpflichtet  ist,  Silbermünzen  bis
zum  Betrage  von  20  Ji  in  Zahlung  zu  nehmen.  (Münzgesetz  vom  1.  Juni  1909  8  9  Abs.  1.)
4.  §  22  des  Bankgesetzes  ist  durch  Art.  7  der  Novelle  von  1909  (R.G.Bl.  S.  519)
folgendermaßen  geändert  worden:  „Die  Reichsbank  ist  verpflichtet,  die  Geschäfte  der  Reichshauptkasse ­
  unentgeltlich  zu  besorgen.  —  Sie  ist  berechtigt,  entsprechende  Kassengeschäfte  für
die  Bundesstaaten  zu  übernehmen."  §  11  des  Reichsbankstatuts  stimmt  jetzt  mit  Art.  7
Abs.  1  wörtlich  überein.
5.  6.  Zu  den  Geschäften,  deren  Betrieb  der  Reichsbank  gestattet  ist,  gehören  nach
Art.  5  Nr.  I  und  Art.  6  Nr.  II  der  Novelle  von  1909  (R.G.Bl.  S.  517  und  S.  518)  auch
der  Ankauf  von  Schecks  und  die  Beleihung  von  Reichs-  und  Staatsschuldbuch-Forderungen.
7.  Die  Verpflichtung  der  Reichsbank,  die  Noten  der  4  Privatnotenbanken  zum  vollen
Nennwerte  in  Zahlung  zu  nehmen,  solange  diese  ihrer  Noteneinlösungspflicht  pünktlich  nachkommen, ­
  hat  durch  Art.  4  Nr.  II  Abf.  2  der  Novelle  von  1909  (R.G.Bl.  S.  516)  eine  Erweiterung ­
  erfahren.  Hiernach  ist  nämlich  die  Reichsbank  verpflichtet,  die  Noten  dieser  Banken
„innerhalb  des  Staates,  der  ihnen  die  Befugnis  zur  Notenausgabe  erteilt  hat,  bei  ihren
Zweiganstalten,  soweit  es  deren  Notenbestände  und  Zahlungsbedürfnisse  gestatten,  dem  Inhaber ­
  gegen  Reichsbanknoten  einzutauschen."
8.  Nach  Art.  1  Abs.  1  und  2  der  Novelle  von  1909  (R.G.Bl.  S.  515)  wird  zunächst
den  Anteilseignern  eine  ordentliche  Dividende  von  3 l /»*/o  des  Grundkapitals  berechnet  und
ihnen  der  verbleibende  Rest  zu  X U,  der  Reichsbank  zu  s / 4  überwiesen;  jedoch  werden  von
diesem  Rest  10 / 10 o  dem  Reservefonds  zugeschrieben,  die  je  zur  Hälfte  auf  Anteilseigner  und
Reich  entfallen.  Erreicht  der  Reingewinn  nicht  volle  3%  °/c  des  Grundkapitals,  so  ist  das
Fehlende  aus  dem  Reservefonds  zu  ergänzen.
9.  Die  Braunschweigische  Bank  hat  sich  im  Jahre  1905  mit  der  Braunschweigischen
Kreditanstalt  vereinigt  und  deshalb  auf  ihr  Notenrecht  verzichten  müssen;  sie  kommt  also.lals
Notenbank  nicht  mehr  in  Betracht.

(Zusatz  von  G.  M.)
            
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