Full text: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

504 Vierter Teil. Weltwirtschaft und Handelspolitik. IV. Deutsche Handelspolitik. 
Eigentliche Finanzzölle, welche auf Gegenstände gelegt sind, die im Inlande nicht vor 
kommen, und deren Einfuhr unentbehrlich ist, werden zum Teil den Inländer allein treffen. 
Bei Artikeln dagegen, welche das Inland in einer für den einheimischen Verbrauch aus 
reichenden Menge und Beschaffenheit zu erzeugen imstande ist, wird der ausländische Produzent 
den Zoll allein zu tragen haben, um auf dem deutschen Markt noch konkurrieren zu können. 
In solchen Fällen endlich, in denen ein Teil des inländischen Bedarfs durch auswärtige Zufuhr 
gedeckt werden muß, wird der ausländische Konkurrent meist genötigt sein, wenigstens einen 
Teil und oft das Ganze des Zolls zu übernehmen und seinen bisherigen Gewinn um diesen 
Betrag zu vermindern. . . . Wenn im praktischen Leben wirklich der inländische Konsument 
es wäre, dem der erhöhte Zoll zur Last fällt, so würde die Erhöhung dem ausländischen 
Produzenten gleichgültiger sein. 
Soweit hiernach der Zoll dem inländischen Konsumenten überhaupt zur Last fällt, tritt 
er hinter den sonstigen Verhältnissen, welche auf die Höhe der Warenpreise von Einfluß sind, 
in der Regel weit zurück. Gegenüber den Preisschwankungen, welche bei bestimmten Waren 
gattungen durch den Wechsel im Verhältnis von Angebot und Nachfrage oft binnen kurzer 
Zeit und bei geringer örtlicher Entfernung der Marktplätze voneinander bedingt werden, kann 
ein Zoll, der etwa 5—10°/» vom Wert der Ware beträgt, nur einen verhältnismäßig geringen 
Einfluß auf den Kaufpreis ausüben. Andere Momente, wie die Ungleichheiten der Frach stütze 
bei den Differenzialtarifen der Eisenbahnen, wirken in dieser Beziehung viel einschneidender 
vermöge der Einfuhrprämie, die sie dem Auslande, oft zum vielfachen Betrage jedes vom 
Reich aufzulegenden Zolls, auf Kosten der deutschen Produktion gewähren. ..." — G. M. 
7. Die Begründung der Handelsverträge von 1891 
durch die Regierung. 
Von Walter Lotz. 
Lotz, Die Handelspolitik des Deutschen Reiches unter Graf Caprivi und Fürst Hohenlohe 
(1890—1900). In: Beiträge zur neuesten Handelspolitik Deutschlands. Herausgegeben vom 
Verein für Sozialpolitik. 3. Bd. Leipzig, Duncker & Humblot, 1901. S. 85—89. 
Die Hauptgesichtspunkte, welche bei der allgemeinen Beratung der drei Handels 
verträge mit Österreich-Ungarn, Italien und Belgien im Dezember 1891 und bei 
Beratung des deutsch-schweizerischen Handelsvertrages im Januar 1892 geltend 
gemacht wurden, waren die folgenden: 
Teils in der gedruckten Denkschrift zu den Verträgen, teils in den Reden des 
Reichskanzlers v. Caprivi und des Staatssekretärs Frhr. v. Marschall ist zunächst mit 
Lebhaftigkeit betont, daß man an dem schutzzöllnerischen Standpunkte von 1879 fest 
halte. Der Reichskanzler v. Caprivi gebrauchte sogar eine Wendung, die an die 
Auffassung zur Zeit des Merkantilsystems ebensosehr wie an ähnliche, 1879 von Fürst 
Bismarck gebrauchte Wendungen erinnerte, nämlich, daß zur Aufbesserung der um 
mehr als 800 Millionen Ji passiven Handelsbilanz Deutschlands eine Förderung der 
Warenausfuhr erforderlich sei. Er betonte die Notwendigkeit eines Zollschutzes für 
Getreide speziell vom militärischen Standpunkte aus. Frhr. v. Marschall verteidigte 
damals und später die Handelsvertragspolitik vornehmlich mit dem Argumente, daß 
es sich bei der Fürsorge für den Export nur um eine Konsequenz des 1879 prokla 
mierten Schutzsystems handle. Es sei Pflicht, auch denjenigen Teil der nationalen 
Arbeit zu schützen, der für den Export geleistet werde. 
Dennoch hatte der freisinnige Abgeordnete Broemel nicht unrecht, wenn er 
nach der ersten großen Rede des Reichskanzlers für die Handelsverträge feststellte, 
die Regierung habe eine Reihe Bemerkungen gemacht, welche in ihrer Gesamtheit 
die schärfste, bitterste Kritik der bisherigen Zollpolitik enthielten. In der Regierungs 
denkschrift war Deutschland als ein „Industriestaat ersten Ranges" bezeichnet, wo-
	        
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