Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

504  Vierter  Teil.  Weltwirtschaft  und  Handelspolitik.  IV.  Deutsche  Handelspolitik.

Eigentliche  Finanzzölle,  welche  auf  Gegenstände  gelegt  sind,  die  im  Inlande  nicht  vorkommen, ­
  und  deren  Einfuhr  unentbehrlich  ist,  werden  zum  Teil  den  Inländer  allein  treffen.
Bei  Artikeln  dagegen,  welche  das  Inland  in  einer  für  den  einheimischen  Verbrauch  ausreichenden ­
  Menge  und  Beschaffenheit  zu  erzeugen  imstande  ist,  wird  der  ausländische  Produzent
den  Zoll  allein  zu  tragen  haben,  um  auf  dem  deutschen  Markt  noch  konkurrieren  zu  können.
In  solchen  Fällen  endlich,  in  denen  ein  Teil  des  inländischen  Bedarfs  durch  auswärtige  Zufuhr
gedeckt  werden  muß,  wird  der  ausländische  Konkurrent  meist  genötigt  sein,  wenigstens  einen
Teil  und  oft  das  Ganze  des  Zolls  zu  übernehmen  und  seinen  bisherigen  Gewinn  um  diesen
Betrag  zu  vermindern.  .  .  .  Wenn  im  praktischen  Leben  wirklich  der  inländische  Konsument
es  wäre,  dem  der  erhöhte  Zoll  zur  Last  fällt,  so  würde  die  Erhöhung  dem  ausländischen
Produzenten  gleichgültiger  sein.
Soweit  hiernach  der  Zoll  dem  inländischen  Konsumenten  überhaupt  zur  Last  fällt,  tritt
er  hinter  den  sonstigen  Verhältnissen,  welche  auf  die  Höhe  der  Warenpreise  von  Einfluß  sind,
in  der  Regel  weit  zurück.  Gegenüber  den  Preisschwankungen,  welche  bei  bestimmten  Warengattungen ­
  durch  den  Wechsel  im  Verhältnis  von  Angebot  und  Nachfrage  oft  binnen  kurzer
Zeit  und  bei  geringer  örtlicher  Entfernung  der  Marktplätze  voneinander  bedingt  werden,  kann
ein  Zoll,  der  etwa  5—10°/»  vom  Wert  der  Ware  beträgt,  nur  einen  verhältnismäßig  geringen
Einfluß  auf  den  Kaufpreis  ausüben.  Andere  Momente,  wie  die  Ungleichheiten  der  Frach  stütze
bei  den  Differenzialtarifen  der  Eisenbahnen,  wirken  in  dieser  Beziehung  viel  einschneidender
vermöge  der  Einfuhrprämie,  die  sie  dem  Auslande,  oft  zum  vielfachen  Betrage  jedes  vom
Reich  aufzulegenden  Zolls,  auf  Kosten  der  deutschen  Produktion  gewähren.  ..."  —  G.  M.

7.  Die  Begründung  der  Handelsverträge  von  1891
durch  die  Regierung.
Von  Walter  Lotz.
Lotz,  Die  Handelspolitik  des  Deutschen  Reiches  unter  Graf  Caprivi  und  Fürst  Hohenlohe
(1890—1900).  In:  Beiträge  zur  neuesten  Handelspolitik  Deutschlands.  Herausgegeben  vom
Verein  für  Sozialpolitik.  3.  Bd.  Leipzig,  Duncker  &  Humblot,  1901.  S.  85—89.
Die  Hauptgesichtspunkte,  welche  bei  der  allgemeinen  Beratung  der  drei  Handelsverträge ­
  mit  Österreich-Ungarn,  Italien  und  Belgien  im  Dezember  1891  und  bei
Beratung  des  deutsch-schweizerischen  Handelsvertrages  im  Januar  1892  geltend
gemacht  wurden,  waren  die  folgenden:
Teils  in  der  gedruckten  Denkschrift  zu  den  Verträgen,  teils  in  den  Reden  des
Reichskanzlers  v.  Caprivi  und  des  Staatssekretärs  Frhr.  v.  Marschall  ist  zunächst  mit
Lebhaftigkeit  betont,  daß  man  an  dem  schutzzöllnerischen  Standpunkte  von  1879  festhalte. ­
  Der  Reichskanzler  v.  Caprivi  gebrauchte  sogar  eine  Wendung,  die  an  die
Auffassung  zur  Zeit  des  Merkantilsystems  ebensosehr  wie  an  ähnliche,  1879  von  Fürst
Bismarck  gebrauchte  Wendungen  erinnerte,  nämlich,  daß  zur  Aufbesserung  der  um
mehr  als  800  Millionen  Ji  passiven  Handelsbilanz  Deutschlands  eine  Förderung  der
Warenausfuhr  erforderlich  sei.  Er  betonte  die  Notwendigkeit  eines  Zollschutzes  für
Getreide  speziell  vom  militärischen  Standpunkte  aus.  Frhr.  v.  Marschall  verteidigte
damals  und  später  die  Handelsvertragspolitik  vornehmlich  mit  dem  Argumente,  daß
es  sich  bei  der  Fürsorge  für  den  Export  nur  um  eine  Konsequenz  des  1879  proklamierten ­
  Schutzsystems  handle.  Es  sei  Pflicht,  auch  denjenigen  Teil  der  nationalen
Arbeit  zu  schützen,  der  für  den  Export  geleistet  werde.
Dennoch  hatte  der  freisinnige  Abgeordnete  Broemel  nicht  unrecht,  wenn  er
nach  der  ersten  großen  Rede  des  Reichskanzlers  für  die  Handelsverträge  feststellte,
die  Regierung  habe  eine  Reihe  Bemerkungen  gemacht,  welche  in  ihrer  Gesamtheit
die  schärfste,  bitterste  Kritik  der  bisherigen  Zollpolitik  enthielten.  In  der  Regierungsdenkschrift ­
  war  Deutschland  als  ein  „Industriestaat  ersten  Ranges"  bezeichnet,  wo-
            
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