7. Der heutige Stand der deutschen Eisenbahnverfassung. 537
gegenüber Einfluß üben können. Würde hingegen die preußisch-hessische Eisenbahngemeinschaft
auf das übrige Deutschland ausgedehnt, so würden die vereinigten
Verwaltungen nicht einer Vertretung der gesamtdeutschen Interessen, sondern einzelnen
Landtagen verantwortlich sein. In diesem Falle würde infolge der Uneinigkeit
der verschiedenen Landtage untereinander die Verantwortlichkeit der Verwaltungen
weit weniger klar und wirksam als bei Durchführung des Reichseisenbahnprojekts
geregelt sein. Die hanseatischen und die thüringischen Regierungen und Untertanen
vollends wären viel schlechter als bei Verstaatlichung aller Bahnen durch das Reich
gestellt. Die Bahnrente fiele nur den größeren Staaten zu, obwohl auch ein Teil
der Überschüsse im thüringischen und hanseatischen Verkehre mitverdient wird. Ein
Einfluß auf den Gang der Eisenbahnpolitik stände nach wie vor diesen Gebieten
nicht zu, obwohl sie durch diese Politik mitbetroffen werden.
Seit 1904 kamen Bestrebungen in anderer Weise, als mittels des Reichseisenbahngedankens
oder einer ganz Deutschland umfassenden Betriebsgemeinschaft eine
engere Verbindung zwischen den deutschen Eisenbahnsystemen zu schaffen, in Fluß.
In Württemberg waren 1903 im Landtage sehr unbefriedigende Zustände festgestellt
worden. Durch künstliche Umleitung mit enormen Umwegen sei von anderen —
namentlich süddeutschen — Verwaltungen Württemberg ein Durchgangsverkehr entzogen
worden, der ihm nach dem natürlichen Stand der Verkehrsentfernungen gebühre.
Ausschlaggebende Parteien hatten sich gegen Reichseisenbahnen und gegen Anschluß
an die preußisch-hessische Betriebsgemeinschaft vielfach in Süddeutschland festgelegt.
Durch Initiative des Königs von Württemberg, der sich an den preußischen König
wandte, kamen Verhandlungen über ein schon früher zwischen Preußen und Bayern
erörtertes Projekt in Fluß, welches den schlimmsten übelständen der Eisenbahnzersplitterung
und unwirtschaftlichen Zuständen des bisherigen Betriebs abhelfen
soll. Zu den Verhandlungen wurden seit dem Winter 1904/1905 Vertreter aller
größeren deutschen Systeme zugezogen. Man erwog den Gedanken einer Betriebsmittelgemeinschaft
der deutschen Staatsbahnverwaltungen, wobei im übrigen deren
Selbständigkeit gewahrt bleiben sollte. Erstrebt wurde mindestens jedenfalls dreierlei:
1. einheitliche Handhabung des Eisenbahnwesens in Deutschland auf nationaler deutscher
Grundlage, aber ohne Beeinträchtigung der Hoheit und der Besitzrechte der
Einzelstaaten; 2. größtmögliche Beseitigung der wirtschaftlich schädlichen Leerläufe
des Wagenmaterials: 3. unbeschränkte gegenseitige Benutzung des Güterwagenparks.
Erreicht wurde eine die Staatsbahnen umfassende allgemeine deutsche Güterwagengemeinschaft,
d. h. eine teilweise Betriebsmittelgemeinschaft, die sich
jedoch nicht auf Personenwagen, Kohlen, Schienen usw. mit erstreckt. Mit Wirksamkeit
vom 1. April 1909 ab schlossen sich die bayerischen, württembergischen, sächsischen,
badischen Staatsbahnen mit den schon früher in einem Verband geeinten preußischhessischen,
oldenburgischen Staatsbahnen, Reichsbahnen, mecklenburgischen Staatsbahnen
zum deutschen Staatsbahnwagenverband zusammen. Als Zweck des Abkommens
wird bezeichnet, durch freie Verwendung der Güterwagen „den Verkehr zu
fördern sowie den Betrieb und die Abrechnung zu vereinfachen und zu verbilligen".
Bis dahin durften fremde Güterwagen, die auf einem Bahngebiet beladen ankamen,
nur binnen kurzer Benutzungsfristen und in der Richtung zur Heimatbahn wieder
beladen werden, sonst mußten sie leer zurückrollen. Nunmehr wird ein Bestand
von etwa einer halben Million Güterwagen, die Sondereigentum der beteiligten
Bahnen bleiben, unter Mitwirkung der einzelnen Bahnverwaltungen, gewisser
Gruppenausgleichsstellen und des Hauptwagenamts in Berlin nach Bedarf auf das
gesamte deutsche Netz verteilt. Es wird nicht nur die Abrechnung vereinfacht, sondern
eine wesentliche Minderung der auf 200 Millionen Achskilometer geschätzten bisherigen
Leerläufe erhofft. Einheitliche Grundsätze gelten für Beschaffung des Güterwagenparks.