Full text: Geschichte des Bremer Binnenhandels im 19. Jahrhundert namentlich unter den alten Verkehrsformen und im Übergang

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Eine Beschränkung der Zahl der Zollerhebungsstellen bezw. 
der Zollerhebung betreffs der Angehörigen eines Zollstaats oder 
Zollbundes kam verschiedentlich zustande (s. zur Weser im folgenden) 
Beschlüsse, die Eheinzölle herabzusetzen, wurden noch 1860 gefafst, 
wegen der Elbzölle 1863. Die Beseitigung der Rheinschiffahrtsabgaben 
erfolgte dann mit den Umgestaltungen durch die Berliner Friedens 
verträge von 1866; Preufsen hob die bisher für seine Rechnung und 
die für Rechnung des Kurfürstentums Hessen und des Herzogtums 
Nassau erhobenen Zölle durch Gesetz und Verordnung vom 
24. Dezember 1866 auf. Die Elbzölle fielen durch Gesetz vom 
11. Juni 1870 und Vertrag mit Österreich vom 22. Juni 1870. 
Nachdem sind dann die Binnenschiffahrtsverhältnisse in der 
Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 25. Juni 1867 und in der 
Reichsverfassung von 16. April 1871 geordnet worden (Art. 4 und 54). 
Neuerdings besteht oder bestand bekanntlich die Kontroverse, 
wie weit die Reichsverfassung und völkerrechtliche Verträge ein 
Hindernis für die Wiedereinführung von Verkehrsabgaben auf den 
auszubauenden Strömen sein können. Die Erledigung ist jetzt durch 
den Bundesrat für die Neuaufstellung von Stromgebühren eingeleitet. 
Die alten Zollplätze an der Weser waren folgende: 
Entfernung: 
Münden (hannoversch) *) 2 ) 3 ) 4 ) s ) — 
Giesselwerder (hessisch) ’) 2 ) 3 ) 4 ) 5 ) 6 ) 2 Meilen 
Herstelle (paderbornisch, preufsisch) 2 ) 3 ) 4 ) 2 „ 
Beverungen (paderbornisch, preufsisch) 5 ) 6 ) 
Lauenförde (hannoversch) *) 2 ) 3 ) 4 ) 5 ) 
Höxter (korveyisch, preufsisch) B ) U/s Meilen 
>) Nach Klagschrift Bremens beim Deputationstag zu Frankfurt 1677 bei 
JohannesFalke, Die Geschichte des deutschen Zollwesens, Leipzig 1869, S. 171. 
2 ) Nach Zollverzeichnis von 1584 bei G. Landau, Einig, üb. Weserzölle 
u. Weserhandel im 16. Jahrh., in d. Zeitschr. d. Ver. f. Hess. Gesch. u. Landes 
kunde, I. Bd., 1837, S. 166 ff. 
3 ) Verzeichnus, Wie die Zollen an der Weser, oberhalb Bremen, bifs Münden, 
in ohngefähr 26 Meilweges, von verschiedenen Chur-Fürsten, Grafen und Herren, 
auch zu Elsflethe, unterhalb Bremen, vom Herrn Graffen zu Oldenburg, Item 
von J. Kön. Maytt. zu Dennemark, Norwegen etc. im Öresund erhoben werden, 
o. 0. u. J., (16. .). 
4 ) Verzeichnis von 1710 bei G e r h a r d N o a c k, Das Stapel- und Schiffahrts 
recht Mindens vom Beginn der preufs. Herrschaft 1648 bis zum Vergleiche mit 
Bremen 1769, Quellen und Darstellungen z. Gesch. Niedersachsens, Bd. XVI, 
Hannover u. Leipzig 1904, S. 100. 
6 ) Nach Verzeichnis von 1783 bei G. Noack, S. 100. 
6 ) Die in der Weserschiffahrtsakte vom 10. Sept. 1823 der Berechnung 
zugrunde gelegten alten Zölle. 
| V« Meile
	        
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