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21. Mai 1828. Präliminarkonvention des mitteldeutschen
Handelsvereins zu Frankfurt. Einverständnis zwischen Hannover,
Kurhessen, Sachsen und den sächsischen Herzogtümern, Braunschweig,
Nassau, den schwarzburgischen und reufsischen Häusern,
den freien Städten Frankfurt und Bremen zum 15. August 1828
nach Kassel Kommissare zu schicken, um über aufgestellte Punkte
zu beraten.
1. Juli 1828 tritt der bayrisch-württembergische Zollvertrag
in Wirksamkeit.
17. Juli 1828. Vertrag Preufsens mit Anhalt-Köthen und
Anhalt-Dessau wegen beider Herzogtümer.
1828 Herbst. Zollordnung des bayrisch-württembergischen
Vereins.
Anfang 1829 tritt der bayrisch-württembergische Verein völlig
ins Leben.
(Der mitteldeutsche Handelsverein formulierte in den Präliminarverhandlungen
folgendermafsen. Die kontrahierenden Regierungen
verpflichteten sich, eine Erklärung dahin abzugeben, dafs
sie in der gemeinschaftlichen Absicht, dem im Artikel 19 der
Bundesakte in betreff des Handels und Verkehrs zwischen den verschiedenen
Bundesstaaten enthaltenen Bestimmungen, so viel an
ihnen liege, Folge zu geben und sich der hierin in Aussicht gestellten
Freiheiten und Begünstigungen gegenseitig zu versichern,
über folgende dem beabsichtigten Handelsvereine zugrunde zu
legende Punkte Übereinkommen wollten:
1. während des Zeitraumes der nächsten drei Jahre keinem
fremden Zollverbande einseitig beizutreten;
2. während dieser Zeit in ihren Landen dermalen bestehende
Transitabgaben hinsichtlich der durchzuführenden Waren, mögen
solche aus dem Auslande oder aus Staaten des Vereins kommen
und in diese oder jene gebracht werden, nicht zu erhöhen;
3. auch in Beziehung auf ihr Handels- und Gewerbsinteresse
sowohl unter sich wie mit andern zu unterhandeln und Traktate
darüber in gemeinsamen Betracht zu ziehen, und zu diesem Ende
Kommissare bis zum 15. August nach Kassel zu senden.
In Kassel kam man wegen Meinungsverschiedenheiten auch
nicht weiter als bis zu den schon verabredeten Präliminarbestimmungen,
dazu wurden einige Erleichterungen des Verkehrs
mit Lebensmitteln und Verpflichtung zum Bau einiger Verbindungsstrafsen
verabredet.).