Full text : Geschichte des Bremer Binnenhandels im 19. Jahrhundert namentlich unter den alten Verkehrsformen und im Übergang

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21.  Mai  1828.  Präliminarkonvention  des  mitteldeutschen
Handelsvereins  zu  Frankfurt.  Einverständnis  zwischen  Hannover,
Kurhessen,  Sachsen  und  den  sächsischen  Herzogtümern,  Braunschweig, ­
  Nassau,  den  schwarzburgischen  und  reufsischen  Häusern,
den  freien  Städten  Frankfurt  und  Bremen  zum  15.  August  1828
nach  Kassel  Kommissare  zu  schicken,  um  über  aufgestellte  Punkte
zu  beraten.
1.  Juli  1828  tritt  der  bayrisch-württembergische  Zollvertrag
in  Wirksamkeit.
17.  Juli  1828.  Vertrag  Preufsens  mit  Anhalt-Köthen  und
Anhalt-Dessau  wegen  beider  Herzogtümer.
1828  Herbst.  Zollordnung  des  bayrisch-württembergischen
Vereins.
Anfang  1829  tritt  der  bayrisch-württembergische  Verein  völlig
ins  Leben.
(Der  mitteldeutsche  Handelsverein  formulierte  in  den  Präliminarverhandlungen ­
  folgendermafsen.  Die  kontrahierenden  Regierungen ­
  verpflichteten  sich,  eine  Erklärung  dahin  abzugeben,  dafs
sie  in  der  gemeinschaftlichen  Absicht,  dem  im  Artikel  19  der
Bundesakte  in  betreff  des  Handels  und  Verkehrs  zwischen  den  verschiedenen ­
  Bundesstaaten  enthaltenen  Bestimmungen,  so  viel  an
ihnen  liege,  Folge  zu  geben  und  sich  der  hierin  in  Aussicht  gestellten ­
  Freiheiten  und  Begünstigungen  gegenseitig  zu  versichern,
über  folgende  dem  beabsichtigten  Handelsvereine  zugrunde  zu
legende  Punkte  Übereinkommen  wollten:
1.  während  des  Zeitraumes  der  nächsten  drei  Jahre  keinem
fremden  Zollverbande  einseitig  beizutreten;
2.  während  dieser  Zeit  in  ihren  Landen  dermalen  bestehende
Transitabgaben  hinsichtlich  der  durchzuführenden  Waren,  mögen
solche  aus  dem  Auslande  oder  aus  Staaten  des  Vereins  kommen
und  in  diese  oder  jene  gebracht  werden,  nicht  zu  erhöhen;
3.  auch  in  Beziehung  auf  ihr  Handels-  und  Gewerbsinteresse
sowohl  unter  sich  wie  mit  andern  zu  unterhandeln  und  Traktate
darüber  in  gemeinsamen  Betracht  zu  ziehen,  und  zu  diesem  Ende
Kommissare  bis  zum  15.  August  nach  Kassel  zu  senden.
In  Kassel  kam  man  wegen  Meinungsverschiedenheiten  auch
nicht  weiter  als  bis  zu  den  schon  verabredeten  Präliminarbestimmungen, ­
  dazu  wurden  einige  Erleichterungen  des  Verkehrs
mit  Lebensmitteln  und  Verpflichtung  zum  Bau  einiger  Verbindungsstrafsen
  verabredet.).
            
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