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verliert seine ursprünglich aus dänischer Zeit hergebrachte Freihafenstellung.
1. Juli 1890. Englisch-deutscher Vertrag wegen der Abtretung
der Insel Helgoland.
2. Dezember 1890. Vertrag wegen der in das deutsche Zollgebiet
aufgenommenen österreichischen Gemeinden Jungholz und
Mittelberg.
15. Dezember 1890. Einverleibung Helgolands in das Deutsche
Reich mit Überweisung an Preufsen. Reichsgesetz, Ausschliefsung
Helgolands vom deutschen Zollgebiet.
24. Oktober 1895. Beschlufs des Bundesrats wegen Errichtung
eines Freibezirks Danzig-Neufahrwasser.
24. Dezember 1896. Der sog. Neue Hafen in Kuxhaven wird
als zum Zollausschlufs gehörend erklärt.
15. Juli 1897. Der Alte Hafen und der südliche Teil des
Neuen Hafens mit Gelände in Bremerhaven werden Zollinland, der
erweiterte Kaiserhafen wird mit Gelände vom Zollgebiet ausgeschlossen
zufolge Beschlufs des Bundesrats vom 12. Juli 1894.
27. Oktober 1898. Eröffnung des zufolge Beschlusses des
Bundesrats vom 5. März 1896 errichteten Freibezirks in Stettin.
8. August 1901. Eröffnung des Freibezirks in Emden zufolge
Beschlufs des Bundesrats vom 7. Februar 1901.
3. Februar 1902. Freibezirk in Altona zufolge des Beschlusses
des Bundesrats vom 14. Mai 1894 eröffnet.
17. April 1902. Beschlufs des Bundesrats: Der Freibezirk in
Bremen wird gesetzlich als Zollausausschlufsgebiet formuliert.
— Wegen der Brausteuer bestehen bekanntlich noch Ausnahmen
für Bayern, Württemberg, Baden und Elsafs-Lothringen.
(R.-Verf. Art. 35, Abs. 2.) Die Übergangsabgaben, die Salz-, Branntweinsteuer
etc. -Verhältnisse kommen hier nicht zur Erörterung.
— Wegen der Unmittelbarkeit und Mittelbarkeit der Vereinsglieder:
Die 1854 zum Zollverein gehörigen Staaten und Gebietsteile
waren, selbständige Glieder; Königreich Preufsen; Königr.
Bayern; Königr. Sachsen; Königr. Hannover; Königr. Württemberg;
Grofsherzogt. Baden; Kurfürstent. Hessen; Grofsherzogt. Hessen; die
bei dem Thüringischen Handelsverein beteiligten Staaten, nämlich
(ausser Preufsen und Kurhessen): die grofsherzogl. sachsen-weimarund
eisenachschen Lande, die herzogl. sachsen-meiningenschen Lande,
die herzogl. sachsen-altenburgischen Lande, die herzogl. sachsenkoburg-
und gothaischen Lande, die fürstlich schwarzburg-sondershausischen
und fürstlich schwarzburg-rudolstädtischen Lande und die