Full text: Geschichte des Bremer Binnenhandels im 19. Jahrhundert namentlich unter den alten Verkehrsformen und im Übergang

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verliert seine ursprünglich aus dänischer Zeit hergebrachte Frei 
hafenstellung. 
1. Juli 1890. Englisch-deutscher Vertrag wegen der Abtretung 
der Insel Helgoland. 
2. Dezember 1890. Vertrag wegen der in das deutsche Zoll 
gebiet aufgenommenen österreichischen Gemeinden Jungholz und 
Mittelberg. 
15. Dezember 1890. Einverleibung Helgolands in das Deutsche 
Reich mit Überweisung an Preufsen. Reichsgesetz, Ausschliefsung 
Helgolands vom deutschen Zollgebiet. 
24. Oktober 1895. Beschlufs des Bundesrats wegen Errichtung 
eines Freibezirks Danzig-Neufahrwasser. 
24. Dezember 1896. Der sog. Neue Hafen in Kuxhaven wird 
als zum Zollausschlufs gehörend erklärt. 
15. Juli 1897. Der Alte Hafen und der südliche Teil des 
Neuen Hafens mit Gelände in Bremerhaven werden Zollinland, der 
erweiterte Kaiserhafen wird mit Gelände vom Zollgebiet ausge 
schlossen zufolge Beschlufs des Bundesrats vom 12. Juli 1894. 
27. Oktober 1898. Eröffnung des zufolge Beschlusses des 
Bundesrats vom 5. März 1896 errichteten Freibezirks in Stettin. 
8. August 1901. Eröffnung des Freibezirks in Emden zufolge 
Beschlufs des Bundesrats vom 7. Februar 1901. 
3. Februar 1902. Freibezirk in Altona zufolge des Beschlusses 
des Bundesrats vom 14. Mai 1894 eröffnet. 
17. April 1902. Beschlufs des Bundesrats: Der Freibezirk in 
Bremen wird gesetzlich als Zollausausschlufsgebiet formuliert. 
— Wegen der Brausteuer bestehen bekanntlich noch Aus 
nahmen für Bayern, Württemberg, Baden und Elsafs-Lothringen. 
(R.-Verf. Art. 35, Abs. 2.) Die Übergangsabgaben, die Salz-, Brannt 
weinsteuer etc. -Verhältnisse kommen hier nicht zur Erörterung. 
— Wegen der Unmittelbarkeit und Mittelbarkeit der Vereins 
glieder: Die 1854 zum Zollverein gehörigen Staaten und Gebiets 
teile waren, selbständige Glieder; Königreich Preufsen; Königr. 
Bayern; Königr. Sachsen; Königr. Hannover; Königr. Württemberg; 
Grofsherzogt. Baden; Kurfürstent. Hessen; Grofsherzogt. Hessen; die 
bei dem Thüringischen Handelsverein beteiligten Staaten, nämlich 
(ausser Preufsen und Kurhessen): die grofsherzogl. sachsen-weimar- 
und eisenachschen Lande, die herzogl. sachsen-meiningenschen Lande, 
die herzogl. sachsen-altenburgischen Lande, die herzogl. sachsen- 
koburg- und gothaischen Lande, die fürstlich schwarzburg-sonders- 
hausischen und fürstlich schwarzburg-rudolstädtischen Lande und die
	        
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