Full text : Geschichte des Bremer Binnenhandels im 19. Jahrhundert namentlich unter den alten Verkehrsformen und im Übergang

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verliert  seine  ursprünglich  aus  dänischer  Zeit  hergebrachte  Freihafenstellung. ­

1.  Juli  1890.  Englisch-deutscher  Vertrag  wegen  der  Abtretung
der  Insel  Helgoland.
2.  Dezember  1890.  Vertrag  wegen  der  in  das  deutsche  Zollgebiet ­
  aufgenommenen  österreichischen  Gemeinden  Jungholz  und
Mittelberg.
15.  Dezember  1890.  Einverleibung  Helgolands  in  das  Deutsche
Reich  mit  Überweisung  an  Preufsen.  Reichsgesetz,  Ausschliefsung
Helgolands  vom  deutschen  Zollgebiet.
24.  Oktober  1895.  Beschlufs  des  Bundesrats  wegen  Errichtung
eines  Freibezirks  Danzig-Neufahrwasser.
24.  Dezember  1896.  Der  sog.  Neue  Hafen  in  Kuxhaven  wird
als  zum  Zollausschlufs  gehörend  erklärt.
15.  Juli  1897.  Der  Alte  Hafen  und  der  südliche  Teil  des
Neuen  Hafens  mit  Gelände  in  Bremerhaven  werden  Zollinland,  der
erweiterte  Kaiserhafen  wird  mit  Gelände  vom  Zollgebiet  ausgeschlossen ­
  zufolge  Beschlufs  des  Bundesrats  vom  12.  Juli  1894.
27.  Oktober  1898.  Eröffnung  des  zufolge  Beschlusses  des
Bundesrats  vom  5.  März  1896  errichteten  Freibezirks  in  Stettin.
8.  August  1901.  Eröffnung  des  Freibezirks  in  Emden  zufolge
Beschlufs  des  Bundesrats  vom  7.  Februar  1901.
3.  Februar  1902.  Freibezirk  in  Altona  zufolge  des  Beschlusses
des  Bundesrats  vom  14.  Mai  1894  eröffnet.
17.  April  1902.  Beschlufs  des  Bundesrats:  Der  Freibezirk  in
Bremen  wird  gesetzlich  als  Zollausausschlufsgebiet  formuliert.
—  Wegen  der  Brausteuer  bestehen  bekanntlich  noch  Ausnahmen ­
  für  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Elsafs-Lothringen.
(R.-Verf.  Art.  35,  Abs.  2.)  Die  Übergangsabgaben,  die  Salz-,  Branntweinsteuer ­
  etc.  -Verhältnisse  kommen  hier  nicht  zur  Erörterung.
—  Wegen  der  Unmittelbarkeit  und  Mittelbarkeit  der  Vereinsglieder: ­
  Die  1854  zum  Zollverein  gehörigen  Staaten  und  Gebietsteile ­
  waren,  selbständige  Glieder;  Königreich  Preufsen;  Königr.
Bayern;  Königr.  Sachsen;  Königr.  Hannover;  Königr.  Württemberg;
Grofsherzogt.  Baden;  Kurfürstent.  Hessen;  Grofsherzogt.  Hessen;  die
bei  dem  Thüringischen  Handelsverein  beteiligten  Staaten,  nämlich
(ausser  Preufsen  und  Kurhessen):  die  grofsherzogl.  sachsen-weimarund
  eisenachschen  Lande,  die  herzogl.  sachsen-meiningenschen  Lande,
die  herzogl.  sachsen-altenburgischen  Lande,  die  herzogl.  sachsenkoburg-
  und  gothaischen  Lande,  die  fürstlich  schwarzburg-sondershausischen
  und  fürstlich  schwarzburg-rudolstädtischen  Lande  und  die
            
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