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ILI. Zivilrecht.
Prinzip des formellen und strengen Rechts (ius strietum), das prätorische das der Billig—
keit (ius acquum), des natürlichen Rechis und des ius gentium. Die Träger der Weiter—
bildung sind auch hier am letzten Ende die Juristen. Abgesehen davon, daß namhafte
Juristen selbst Prätoren waren, hat der Prätor immer ein consilium, das ihn bei der
Abfassung seiner Edikte (Fß 28) berät. So ist auch dafür gesorgt, daß kein erheblicher,
sachlicher Gegensatz zwischen den beiden Rechtssystemen stattfindet. Die Prätoren mildern
den formellen Rigorismus des Zivilrechts, indem sie Exzeptionen gegen unbillige Klagen,
Restitutionen gegen unbillige Verluste einführen, durch Fiktion der zivilen Erfordernisse
die zivilen Klagen in angemessener Weise ausdehnen und auf formlosere Verhältnisse
übertragen u. s. w. Indessen stehen ihre Bestimmungen keineswegs immer in einem
eigentlichen Gegensatze zu den zivilen, sondern dienen vielfach nur dazu, sie zu sichern
und zu fördern, oder zu ergänzen und weiterzuführen. Die Romer sagen daher, das
prätorische Recht sei iurxis eivilis adiuvandi vel supplendi vel corrigendi gratia eingeführt,
es sei aber selber eine viva vox iuris civilis D. 1, 1. 7, 1; 8). Vielfach hat der Unler⸗
schied der zivilen und prätorischen Form in den Verhältnissen selbst keinen inneren
materiellen Grund, sondern beruht eben nur auf der Zufälligkeit der prätorischen Entstehung.
Daher sind auch eine ganze Anzahl zunächst vom Prätor ausgesprochener Rechtsgedanken
später von der Gesetzgebung aufgenommen und weitergeführt und dadurch völlig in
das Zivilrecht übergegangen, so namentlich im Erbrechte. Dem heutigen Rechtsbewußtsein
ist der ganze Gegensatz als solcher überhaupt fremd; er hat bei uns weder in die Ge—
wohnheit noch in die Gesetzgebung Eingang gefunden, sondern lebt nur in der gelehrten Be—
handlung des römischen Rechts fort.
8 28. Die Edikte. Ein Edikt ist, wie der Name sagt, eine mündliche Mit—
teilung in der contio. Später wurden sie schriftlich verkündigt; aber die Form blieb
immer, daß am Anfange der Name des Edizenten mit dieit steht (C. 8, 8. 23 7, 62.
5).. Die Edikte umfassen alle öffentlichen Bekanntmachungen zur Nachachtung, ohne Unter—
schied ob sie befehlend oder empfehlend oder als Verheißung gefaßt sind, ob sie sich auf
Verwaltung oder Rechtsprechung beziehen, ob sie allgemeine Verordnungen enthalten oder
Verfügungen für den einzelnen Faͤll. Wie andere Beamte erließen auch die Prätoren
solche Edikte. Es sind entweder Befehle oder Bekanntmachungen für den einzelnen Fall
(prout res ineidit, sogenannte edieta repentina), oder sie enthalten allgemeine neue An-
ordnungen, die sofort beim Amtsantritte des Prätors als Aintsprogramm veröffentlicht
werden: es sind die Normen, nach denen er sein Amt zu führen verspricht. Der Prätor
ediziert über sein officium iurisdietionis. Deshalb haben die Edikte jedenfalls für sein
Amtsjahr maßgebende Bedeutung und heißen danach edieta perpetua. Sie werden auf
weißen Holztafeln (daher album) mit schwarzen Buchstaben und roten Überschriften (rubricae)
aufgezeichnet und auf dem Markte zu allgemeiner Kenntnisnahme ausgejtellt (proponuntu—s
apud forum palam, undo de plano recte legi possit).
Dem Inhalte nach sind sie Rechtssätze, allgemeine Anordnungen; aber ihrer
Form nach erscheinen sie als Verheißungen.“ Der Prator hat keine gesetzgebende Ge—
walt; deshalb kann er durch seine Bestimmungen nicht ohne weiteres Rechtsfolgen ein—
treten lassen, wie das Gesetz durch seine sanctio, Er hat aber Befehls- und Banngewalt:
er konnte also gebieten und verbieten und für Zuwiderhandlung Nachteile androhen.
Aber von den Zwangsmitteln seines Imperiums macht er auf dem Gebiete der
Zivilgerichtsbarkeit grundsatzlich keinen Gebrauch. Denm Wesen des Privatrechtes
und des Amtsprogrammes entfpricht es danach, wenn er nur erklärt, was er während
seines Amtes tun werde. Er konnte nicht sagen: familiam habeto (Gaius 8 32),
dupli poena esto; darum zieht er vor, den Imperativ ganz zu vermeiden? und zu
sagen: bonorum possessionem, in duplum iudicium dabt, Schon aus dieser Aus—
Beispiele von nichtprätorischen Edikten s. Bruns, Fontes I p. 229 286.
7 45 (Ganz vermieden wird die befehlende Ausdrucksweise doch nicht, vgl. Cic. pro Quinctio