Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  23.  Fernverkehr  der  Privatleute.

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Ernte,  durch  Girozalilung  an  den  Speicher  in  Kerkeesis.  Der  Speicher
in  Kerkeesis  überweist  die  Zahlung  an  denjenigen  in  Autodike.
Die  Überweisung  geschieht  durch  den  vorliegenden  Dienstscheck.
Der  Dienstscheck  wird  nicht  vom  Vorsteher  des  Staatsspeichers,
sondern  von  einem  Bürobeamten  (tpappaTeúç)  desselben  ausgefertigt.
Während  die  Speicher-Quittungen  vom  Vorsteher  selber  oder
in  seinem  Kamen  durch  einen  Vertreter  vollzogen  werden,  genügt
hier  der  Bürobeamte  \  denn  der  Dienstscheck  ist  keine  öffentliche
Urkunde,  sondern  nur  ein  für  den  inneren  Dienstbetrieb  zwischen
Speicher  und  Speicher  laufendes  Schriftstück.
Im  Zusammenhänge  lautet  nunmehr  die  Übersetzung:  „Ptolemaios,
  Bürobeamter  (des  Staatsspeichers  in  Kerkeesis),  an  Ptolemaios)
  den  Vorsteher  des  Staatsspeichers  in  Autodike.  Zahle
an  Poseidonios  für  Rechnung^  des  Herakleides  den  Pachtszins  für
seinen  (des  Poseidonios)  Acker,  belegen  in  der  Gemarkung  von
Kerkeesis,  den  er  (Herakleides)  bewirtschaftet  hat,  im  Betrage  von
fünfundvierzig  (Artaben)  Weizen,  gemessen  mit  dem  Maße  des
Tempelvorhofes^,  schreibe  45  Art.  usw.“
Man  kann  einwenden,  daß  TTToXepaîoç  nur  als  Tpujapareúg,
nicht  als  -fpappctTeùç  (TitoXótuuv,  sich  bezeichnet,  und  daß  er  darum
ein  beliebiger  anderer  YpappaTEÚç  sein  kann;  damit  fiele  dann  die
Voraussetzung,  daß  die  Urkunde  von  einem  Staatsspeicher  ausgeht, ­
  und  daß  dieser  Staatsspeicher  deijenige  in  Kerkeesis  ist.
Indessen  bleibt  als  sichere  Grundlage  bestehen,  daß  der  Pächter,
der  die  45  Artaben  Pacht  zahlt,  in  Kerkeesis  wirtschaftet,  und
daß  die  45  Artaben  in  Autodike  zur  Auszahlung  gelangen  als  Pachtzins ­
  für  den  Acker  in  Kerkeesis.  Der  Pächter  kann  die  45  Artaben ­
  nur  aus  der  Ernte  seines  Pachtackers  entnehmen  4^,  daher
‘  Über  die  ypaiainaTei^  aiToXÓTWv  vgl.  oben  S.  57.
*  Über  die  Bedeutung  von  úirép  im  Sinne  von  „für  Rechnung  des
Zahlers“  vgl.  Abschn.  34.
^  Wahrscheinlich  war  die  Tempelartabe  in  eherner  Ausführung  auf
dem  bpó|uoç  der  Tempel  öffentlich  zur  allgemeinen  Ansicht  aufgestellt.  In
ptolemäischer  Zeit  stimmen  die  Tempelmaße  mit  dem  staatlichen  Normalmaße ­
  nicht  überein  (GrenfeU  u.  Hunt,  P.  Teb.  I  S.  44),  sie  scheinen  aber  auch
unter  sich  nicht  durchweg  übereingestimmt  zu  haben  (GrenfeU  u.  Hunt,  P.  Hib.  I
S.  230).  Zur  Zeit  unserer  Urkunde  aber  wird  das  pérpov  bpópou  von  Kerkeesis ­
  mit  demjenigen  in  Autodike  übereingestimmt  haben,  denn  sonst  wäre
eine  ordnungsmäßige  Überweisung  der  45  Artaben  im  Girowege  nicht  möglich ­
  gewesen,  es  sei  denn,  daß  man  jedesmal  umrechnete.
*  Falls  man  nicht  weit  abgelegene  Vermutungen  anderer  Art  gelten
lassen  will.
            
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