Abschn. 71. Selbständiger Girobankvertrag von Antinoupolis. 353
Kai KaXXiTéKv[i]oç iréirpaKa
Túj KopvriXíiu TÒ utrapxóv poi
pépoç fípKTou Tfjç TrpoKCipévnç
[o]ÍKÍaç ÒKTréTou Kai auXfiç Kai
XprjO’TTipíwv TrávToiv, Kai ott-
édxov Tf|v Teipf|V àpTwpíou
òpaxpàç éHoKoffíaç, Kai ße-
ßaiiüCTui Trácrr) ßeßaiUjffei, líjç
irpÓKiTai.
2. Zahler (Hand 3): Kopv^Xtoç
èiúvrme, ibç irpÓKiTai.
zugehörig zur matidischen
Phyle und zum kalliteknischen
Demos, habe an Komelios ver
kauft die mir gehörige Hälfte
des oben näher benannten
zweistöckigen Hauses nebst
Hofraumes und aller Wirt
schaftseinrichtungen. Ich habe
dafür den Kaufpreis in Höhe
von 600 Silberdrachmen emp
fangen und werde die Gewähr
in jeder Hinsicht leisten, wie es
oben ausgemacht worden ist.
2. Zahler (Hand 3): Ich Kor-
nelios habe gekauft, wie oben
geschrieben steht.
Vergleicht man den vorstehenden selbständigen Girobankver
trag mit demjenigen aus Hermupolis (siehe S. 339f.), so erkennt
nian ohne weiteres die tiefgehenden Unterschiede. Nur der Kopf
niit Zeit und Bankfirma hat hier wie dort die nämliche Form;
bei dem nachfolgenden Körper aber hat man in Antinoupolis die
Zweiteilung verschmäht. Für die Form des Vertragskörpers ist
dabei die Form der landläufigen öiatpaqpn, nicht etwa die Form
der hermopolitanischen uTTOTpaqpü, zugrunde gelegt worden. Das
erhellt zumeist daraus, daß in Antinoupolis der Körper mit
dem Geldzahler beginnt, nicht etwa mit dem Geldempfänger,
wie bei einer uTTOTpaqpn. Die weiteren Unterteile des Körpers sind
in Antinoupolis zunächst dieselben und stehen in derselben Eeihen-
iolge, wie beim Körper der òiarpacpn von Hermupolis, nämlich:
1- Zahler, 2. Empfänger, 3. Verkaufsgegenstand, 4. und 5. Kauf
betrag und Zahlung. Unter Nr. 6 steht in Hermupolis der Satz,
daß die Zahlung geschehe Kara nívòe Tijv òiaTpaçfjv. Dieser Teil
fohlt in 1164 ci. Der Unterteil Nr. 7 ist in Antinoupolis wie in
Hermupolis die „Übereignung“. Damit schließt die òiaxpatpn in
Hermupolis, und es folgt dort die úuoYpacpií, die im Unterteile
Nr- 8 nochmals die Übereignung bringt, um sodann in den Unter
teilen Nr. 9 und 10 die Gewährleistung sowie das Verfahren, falls
‘ Jene Worte fehlen auch bei den übrigen Urkunden derselben Rolle,
lûit Ausnahme von 1164 b und k.
Preisigke, Girowesen im griech. Ägypten.
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