Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 71. Selbständiger Girobankvertrag von Antinoupolis. 353 
Kai KaXXiTéKv[i]oç iréirpaKa 
Túj KopvriXíiu TÒ utrapxóv poi 
pépoç fípKTou Tfjç TrpoKCipévnç 
[o]ÍKÍaç ÒKTréTou Kai auXfiç Kai 
XprjO’TTipíwv TrávToiv, Kai ott- 
édxov Tf|v Teipf|V àpTwpíou 
òpaxpàç éHoKoffíaç, Kai ße- 
ßaiiüCTui Trácrr) ßeßaiUjffei, líjç 
irpÓKiTai. 
2. Zahler (Hand 3): Kopv^Xtoç 
èiúvrme, ibç irpÓKiTai. 
zugehörig zur matidischen 
Phyle und zum kalliteknischen 
Demos, habe an Komelios ver 
kauft die mir gehörige Hälfte 
des oben näher benannten 
zweistöckigen Hauses nebst 
Hofraumes und aller Wirt 
schaftseinrichtungen. Ich habe 
dafür den Kaufpreis in Höhe 
von 600 Silberdrachmen emp 
fangen und werde die Gewähr 
in jeder Hinsicht leisten, wie es 
oben ausgemacht worden ist. 
2. Zahler (Hand 3): Ich Kor- 
nelios habe gekauft, wie oben 
geschrieben steht. 
Vergleicht man den vorstehenden selbständigen Girobankver 
trag mit demjenigen aus Hermupolis (siehe S. 339f.), so erkennt 
nian ohne weiteres die tiefgehenden Unterschiede. Nur der Kopf 
niit Zeit und Bankfirma hat hier wie dort die nämliche Form; 
bei dem nachfolgenden Körper aber hat man in Antinoupolis die 
Zweiteilung verschmäht. Für die Form des Vertragskörpers ist 
dabei die Form der landläufigen öiatpaqpn, nicht etwa die Form 
der hermopolitanischen uTTOTpaqpü, zugrunde gelegt worden. Das 
erhellt zumeist daraus, daß in Antinoupolis der Körper mit 
dem Geldzahler beginnt, nicht etwa mit dem Geldempfänger, 
wie bei einer uTTOTpaqpn. Die weiteren Unterteile des Körpers sind 
in Antinoupolis zunächst dieselben und stehen in derselben Eeihen- 
iolge, wie beim Körper der òiarpacpn von Hermupolis, nämlich: 
1- Zahler, 2. Empfänger, 3. Verkaufsgegenstand, 4. und 5. Kauf 
betrag und Zahlung. Unter Nr. 6 steht in Hermupolis der Satz, 
daß die Zahlung geschehe Kara nívòe Tijv òiaTpaçfjv. Dieser Teil 
fohlt in 1164 ci. Der Unterteil Nr. 7 ist in Antinoupolis wie in 
Hermupolis die „Übereignung“. Damit schließt die òiaxpatpn in 
Hermupolis, und es folgt dort die úuoYpacpií, die im Unterteile 
Nr- 8 nochmals die Übereignung bringt, um sodann in den Unter 
teilen Nr. 9 und 10 die Gewährleistung sowie das Verfahren, falls 
‘ Jene Worte fehlen auch bei den übrigen Urkunden derselben Rolle, 
lûit Ausnahme von 1164 b und k. 
Preisigke, Girowesen im griech. Ägypten. 
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