Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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lehnsmänner  und  die  ländlichen  Gemeindeverwaltungen ­
  versendet.  In  die  oben  erwähnten
Verzeichnisse  werden  auch  die  (immobiliaren,  d.  ü.)
Vermögen  der  im  Art.  8,  Abschnitt  I  bezeichneten ­
  Gesellschaften  und  Genossenschaften  eingetragen. ­

Falls  sich  hinterher  in  den  gemäß  diesem
Artikel  (3)  aufgestellten  Verzeichnissen  Auslassungen ­
  ergeben,  so  werden  von  den  zuständigen
Gouvernementsverwaltungen  oder  den  entsprechenden ­
  Behörden  in  derselben  Weise  Ergänzungsverzeichnisse ­
  anfgestellt.
4.  Gegen  die  unrichtige  Aufstellung  der  Verzeichnisse ­
  oder  deren  Ergänzungen  (Art.  3)  können
innerhalb  einer  Monatsfrist  vom  Tage  der  Veröffentlichung ­
  der  Verzeichnisse  Beschwerden  an
das  erste  Departement  des  Dirigierenden  Senats
erhoben  werden,  wo  sie  außerhalb  der  Reihenfolge ­
  zur  Verhandlung  kommen  und  nach  Anhörung ­
  des  Antrages  des  Oberstaatsanwalts
durch  Stimmenmehrheit  der  anwesenden  Senatoren ­
  und  des  Ministers  des  Innern  und  bei
Stimmengleichheit  nach  der  Meinung  des  den
Vorsitz  führenden  Senators  endgültig  entschieden
werden.  Im  Großfürstentum  Finnland  sind  die
bezeichneten  Beschwerden  innerhalb  der  angegegebenen
  Frist  an  das  Ackerbaudepartement
des  kaiserlich  finnländischen  Senats  zu  erheben,
wo  sie  außer  der  Reihenfolge  verhandelt  und
endgültig  entschieden  werden.  Die  Erhebung  der
Beschwerde  hält  den  Fortgang  der  Sache  nicht
auf,  es  sei  denn,  daß  darüber  eine  besondere
Verfügung  des  Dirigierenden  Senats  oder  des
Ackerbaudepartcments  des  kaiserlich  finnländischen ­
  Senats  ergangen  ist.
5.  Die  der  Wirksamkeit  dieser  Vorschriften  unterlicgenden
  außerstädtischcn  Grundstücke,  die  innerhalb ­
  sechs  Monaten  vom  Tage  der  Veröffentlichung ­
  der  in  Art.  3  erwähnten  Verzeichnisse  in
freier  Vereinbarung  mit  Personen,  die  zum  Erwerb ­
  solchen  Vermögens  berechtigt  sind,  nicht
veräußert  sind,  werden  bei  der  zuständigen  Gouvernementsverwaltung ­
  oder  der  entsprechenden
Behörde  nach  dem  in  den  Artikeln  3  und  4,
Abschnitt  I  angegebenen  Verfahren  in  öffentlicher
Versteigerung  verkauft,  unter  der  Bedingung,
daß  der  Tag  solcher  Versteigerung  der  bäuerlichen ­
  Agrarbank  rechtzeitig  bekannzugeben  ist.
6.  Den  persönlichen  Gläubigern  des  Eigentümers
eines  der  Wirksamkeit  dieser  Vorschriften  unterliegenden ­
  Grundstücks,  deren  Rechte  vor  dem
1.  November  1914  entstanden  sind  und  die  ihre
Forderungen  durch  keinerlei  Vermögen  des
Schuldners  sichergestellt  haben,  können  bei  dem
nach  allgemeinen  Vorschriften  über  die  Gerichtsbarkeit ­
  zuständigen  Gericht  auch  vor  Eintritt  der
Fälligkeit  ihrer  Forderungen  die  Sicherstellung
derselben  durch  das  freiwillig  zu  veräußernde
oder  öffentlich  zu  versteigernde  Grundstück  oder

durch  die  dem  Eigentümer  dieses  Grundstücks
zustehende  Erlössumme  sicherzustellen  beantragen,
wobei  gegebenenfalls  die  Bestimmungen  der
Art.  1825  bis  1827  und  1831  bis  1833  der
Zivilprozeßordnung,  Ausgabe  1914,  anzuwenden
sind.
7.  Die  auf  dem  Grundstück  zur  Sicherung  von
Forderungen  verschiedener  Art  ruhenden
Arreste  sind  kein  Hindernis  zur  freiwilligen
Veräußerung  der  Grundstücke,  wenn  durch  die
vom  Erwerber  gezahlte  Summe  diese  Forderungen ­
  gedeckt  werden.  In  diesem  Falle  wird
der  entsprechende  Teil  der  Kaufsumme  zur
Tilgung  der  durch  das  Grundstück  gesicherten
Forderungen,  sollte  auch  deren  Fälligkeit  noch
nicht  eingetreten  sein,  mit  Ausnahme  der  vom
Eigentümer  des  Grundstücks  bestrittenen  Forderungen ­
  verwendet.  In  letzterem  Falle  wird
der  entsprechende  Teil  der  Kaufsumme  an  das
örtliche  Bezirksgericht  zur  Verwahrung  bis
zur  Entscheidung  des  Rechtsstreites  eingesandt. ­

8.  Pfandrechtlicheund  andere  dingliche  Lasten  und  auf
Miets-  und  Pachtverträgen  beruhende  Rechte,
die  auf  die  der  Wirksamkeit  dieser  Vorschriften ­
  unterliegenden  Grundstücke  nach  dem
1.  November  1914  konstituiert  sind,  werden
für  den,  der  ein  solches  Grundstück  in  öffentlicher ­
  Versteigerung  erwirbt,  als  unverbindlich ­
  erachtet.
9.  Landbesitz,  der  nur  zum  Teil  in  die  in  diesem
Abschnitt  aufgezählten  Gebieten  hineinreicht,
unterliegt  der  Wirksamkeit  dieser  Vorschriften
im  Umfange  der  gesamten  Fläche,  die  zusammen ­
  mit  diesem  Teile  durch  eine  Bezirksgrenze ­
  umschlossen  ist.
10.  In  den  Gebieten,  wo  die  sofortige  Ausführung
dieser  Vorschriften  wegen  der  Kriegszeit  unmöglich ­
  erscheint,  wird  der  Lauf  der  in  den
Art.  3  bis  5  dieses  Abschnitts  festgesetzten  Fristen ­
  von  dem  Minister  des  Innern  (im  Großfürstentum ­
  Finnland  vom  Generalgouverneur)  in
einem  im  Einvernehmen  mit  der  obersten
Militärbehörde  festzusetzenden  Zeitpunkt  berechnet ­
  werden.  In  derselben  Weise  ist  auch
das  Verzeichnis  der  in  diesem  Artikel  angegegebenen
  Gebiete  aufzustellen.  Diese  Anordnungen
werden  durch  den  Senat  zur  allgemeinen  Kenntnis ­
  publiziert  werden.
11.  Die  im  Art.  1,  Abschn.  l  dieses  Gesetzes  vorgesehene ­
  Ausnahme  für  deutsche,  österreichische
oder  ungarische  Untertanen  hinsichtlich  des
Mietens  von  Häusern,  Wohnungen  und  anderen ­
  Räumen  erstreckt  sich  nicht  auf  die  in  diesem ­
  Abschnitt  (IV)  aufgezählten  Örtlichkeiten.
Die  auf  Miets-  und  Pachtverträgen  beruhenden ­
  Rechte  verlieren  ihre  Geltung  nach  Ablauf ­
  eines  Jahres  vom  Tage  der  Bekanntmachung ­
  dieses  Gesetzes.
            
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