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lehnsmänner und die ländlichen Gemeindeverwaltungen
versendet. In die oben erwähnten
Verzeichnisse werden auch die (immobiliaren, d. ü.)
Vermögen der im Art. 8, Abschnitt I bezeichneten
Gesellschaften und Genossenschaften eingetragen.
Falls sich hinterher in den gemäß diesem
Artikel (3) aufgestellten Verzeichnissen Auslassungen
ergeben, so werden von den zuständigen
Gouvernementsverwaltungen oder den entsprechenden
Behörden in derselben Weise Ergänzungsverzeichnisse
anfgestellt.
4. Gegen die unrichtige Aufstellung der Verzeichnisse
oder deren Ergänzungen (Art. 3) können
innerhalb einer Monatsfrist vom Tage der Veröffentlichung
der Verzeichnisse Beschwerden an
das erste Departement des Dirigierenden Senats
erhoben werden, wo sie außerhalb der Reihenfolge
zur Verhandlung kommen und nach Anhörung
des Antrages des Oberstaatsanwalts
durch Stimmenmehrheit der anwesenden Senatoren
und des Ministers des Innern und bei
Stimmengleichheit nach der Meinung des den
Vorsitz führenden Senators endgültig entschieden
werden. Im Großfürstentum Finnland sind die
bezeichneten Beschwerden innerhalb der angegegebenen
Frist an das Ackerbaudepartement
des kaiserlich finnländischen Senats zu erheben,
wo sie außer der Reihenfolge verhandelt und
endgültig entschieden werden. Die Erhebung der
Beschwerde hält den Fortgang der Sache nicht
auf, es sei denn, daß darüber eine besondere
Verfügung des Dirigierenden Senats oder des
Ackerbaudepartcments des kaiserlich finnländischen
Senats ergangen ist.
5. Die der Wirksamkeit dieser Vorschriften unterlicgenden
außerstädtischcn Grundstücke, die innerhalb
sechs Monaten vom Tage der Veröffentlichung
der in Art. 3 erwähnten Verzeichnisse in
freier Vereinbarung mit Personen, die zum Erwerb
solchen Vermögens berechtigt sind, nicht
veräußert sind, werden bei der zuständigen Gouvernementsverwaltung
oder der entsprechenden
Behörde nach dem in den Artikeln 3 und 4,
Abschnitt I angegebenen Verfahren in öffentlicher
Versteigerung verkauft, unter der Bedingung,
daß der Tag solcher Versteigerung der bäuerlichen
Agrarbank rechtzeitig bekannzugeben ist.
6. Den persönlichen Gläubigern des Eigentümers
eines der Wirksamkeit dieser Vorschriften unterliegenden
Grundstücks, deren Rechte vor dem
1. November 1914 entstanden sind und die ihre
Forderungen durch keinerlei Vermögen des
Schuldners sichergestellt haben, können bei dem
nach allgemeinen Vorschriften über die Gerichtsbarkeit
zuständigen Gericht auch vor Eintritt der
Fälligkeit ihrer Forderungen die Sicherstellung
derselben durch das freiwillig zu veräußernde
oder öffentlich zu versteigernde Grundstück oder
durch die dem Eigentümer dieses Grundstücks
zustehende Erlössumme sicherzustellen beantragen,
wobei gegebenenfalls die Bestimmungen der
Art. 1825 bis 1827 und 1831 bis 1833 der
Zivilprozeßordnung, Ausgabe 1914, anzuwenden
sind.
7. Die auf dem Grundstück zur Sicherung von
Forderungen verschiedener Art ruhenden
Arreste sind kein Hindernis zur freiwilligen
Veräußerung der Grundstücke, wenn durch die
vom Erwerber gezahlte Summe diese Forderungen
gedeckt werden. In diesem Falle wird
der entsprechende Teil der Kaufsumme zur
Tilgung der durch das Grundstück gesicherten
Forderungen, sollte auch deren Fälligkeit noch
nicht eingetreten sein, mit Ausnahme der vom
Eigentümer des Grundstücks bestrittenen Forderungen
verwendet. In letzterem Falle wird
der entsprechende Teil der Kaufsumme an das
örtliche Bezirksgericht zur Verwahrung bis
zur Entscheidung des Rechtsstreites eingesandt.
8. Pfandrechtlicheund andere dingliche Lasten und auf
Miets- und Pachtverträgen beruhende Rechte,
die auf die der Wirksamkeit dieser Vorschriften
unterliegenden Grundstücke nach dem
1. November 1914 konstituiert sind, werden
für den, der ein solches Grundstück in öffentlicher
Versteigerung erwirbt, als unverbindlich
erachtet.
9. Landbesitz, der nur zum Teil in die in diesem
Abschnitt aufgezählten Gebieten hineinreicht,
unterliegt der Wirksamkeit dieser Vorschriften
im Umfange der gesamten Fläche, die zusammen
mit diesem Teile durch eine Bezirksgrenze
umschlossen ist.
10. In den Gebieten, wo die sofortige Ausführung
dieser Vorschriften wegen der Kriegszeit unmöglich
erscheint, wird der Lauf der in den
Art. 3 bis 5 dieses Abschnitts festgesetzten Fristen
von dem Minister des Innern (im Großfürstentum
Finnland vom Generalgouverneur) in
einem im Einvernehmen mit der obersten
Militärbehörde festzusetzenden Zeitpunkt berechnet
werden. In derselben Weise ist auch
das Verzeichnis der in diesem Artikel angegegebenen
Gebiete aufzustellen. Diese Anordnungen
werden durch den Senat zur allgemeinen Kenntnis
publiziert werden.
11. Die im Art. 1, Abschn. l dieses Gesetzes vorgesehene
Ausnahme für deutsche, österreichische
oder ungarische Untertanen hinsichtlich des
Mietens von Häusern, Wohnungen und anderen
Räumen erstreckt sich nicht auf die in diesem
Abschnitt (IV) aufgezählten Örtlichkeiten.
Die auf Miets- und Pachtverträgen beruhenden
Rechte verlieren ihre Geltung nach Ablauf
eines Jahres vom Tage der Bekanntmachung
dieses Gesetzes.