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Teil IV. Girobanknotariat.
mache oder sonst etwas bestimme, jedenfalls soll auch dieses rechts
gültig sein, gleich als wenn es innerhalb des Testamentes geschrieben
stände“. Der Erblasser behält sich also vor, sein notarielles Testa
ment, das jenen Satz enthält, gegebenenfalls aus dem Besitzamte
zurückzufordern, um Zusätze oder Abänderungen vorzunehmen;
damit er jedoch das versiegelte Testament nicht zu öffnen braucht,
will er in solchem Falle die Zusätze oder Abänderungen unter das
èTÒóaigov schreiben, also unter die Ausgabeverfügung, mittelst
deren das Besitzamt das in seinem Verwahrsame befindliche Testa
ment an den Erblasser auf Erfordern zurückgibt.
Daß das èTÒómgov eine amtliche Verfügung des Besitzamtes
ist, mittelst deren eine im Besitzamte beruhende Urkunde an den
Berechtigten zurückgegeben wird, möchte noch aus der Urkunde
P. Lond. III S. 159 Nr. 1164 e (212 n. Ohr.) zu folgern sein. Diese
Urkunde ist ein selbständiger Girobankvertrag über einen
Kauf. Das Gerippe lautet:
Zepîjvoç — ’AXeHávòpip — TrcTTpaKévai tòv ’AXéHavòpov
Tip ZeppvLu — TÙ ÜTTápxovra aÙTip pépr| oîkhjùv òúo —
èXGóvia eîç aÙTÔv ànô [òiJkuíou [Trjapaxmpricreijuç
Tevopévriç xaià ôiaTpaqpfjv xfjç — [ipjaTréiÜriÇ — ôttô lé-
Kvujv Xaipppovoç —, KOI àv€ipfj(J0ai tòv irujXoûvTa Tiapà
Toû mvoupévou Tpv crugTrecpmvnpévriv irpôç àXXpXouç Tippv
àpTupiou ôpaxpàç x. Kpaxeiv ouv Kai Kupieùeiv tòv Zepfjvov
— TÚJV TTeTrpapévujv auxip pepuüv —, Tfjç ßeßaiihcrem5 —
èHaKoXouGoúcrriç tlù ttujXoûvti AXeHâvbptu —, Kai Travra tòv
èireXeucrópevov — ÓTroaTiíaeiv aÒTÒv —, Kai dvéòcuKev
aÙTip TÒ TrapauTçt èKÒóaipov ttiç TrapaxwpfjCTeujç,
eiç TÒ péveiv aÒTip xà irap’ aùxoû ÒÍKaia.
Es verkauft Alexandres an Serenos Hausanteile, die dem
Alexandres in Verfolg einer Trapaxújpriffiç von seiten der Kinder
des Chairemon zugefallen sind. Die Trapaxiúppmq ist die Abtretung.
In welchem Zusammenhänge diese irapaxiúprimç geschah, wissen
wir nicht. Jedenfalls ist zu beachten, daß hier die irapaxiúpricriç
den Inhalt eines Girobankvertrages bildet (fevopévriç Kaxà òiaypa-
(pf|v xpaTréÍTiÇ)? dieser Vertrag kein Kaufvertrag sein kann, da
er sonst nicht Trapaxiúpricnç genannt worden wäre, und daß die
TTapaxiúpncriç nur zu dem Zwecke erfolgt sein wird, um irgend eine
V erbindlichkeit zu lösen ^ Diese Verbindlichkeit wird ein Schuld-
* Eine uapaxáípnoiç von Katökenbesitz (Abschn. 98) liegt hier nicht vor.