3- Herstellung und Schadensersatz.
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bau unternehmen müsse. Theoretisch betrachtet, würde es
also der Bergwerksbesitzer in der Hand haben, vor der
letzten mündlichen Verhandlung noch den Abbau so weit
fortzuführen, daß die Herstellung unmöglich wird, und da
durch den Grundstücksbesitzer von dem Herstellungs- auf
den Schadensersatzanspruch zu verweisen; diese Möglichkeit
wird aber in Wirklichkeit nicht eintreten: denn erstens
stehen für den Bergwerksbesitzer bei der Abbaumethode viel
wichtigere wirtschaftliche Interessen als der Ersatz von
Bergschäden auf dem Spiele, zweitens läßt sich die Frage,
bei welchem Grade des Abbaus eine Herstellung noch mög
lich sei, gar nicht vorher bestimmen, und drittens endlich
hat der Bergwerksbesitzer, abgesehen von dem Falle des
§ 251 Abs. 2 BGB., gar kein Interesse, statt der Herstellung
Schadensersatz zu leisten. Jedenfalls vermag der Grund
stücksbesitzer nicht den Bergwerksbesitzer daran zu hindern,
den Abbau noch so weit fortzuführen, daß eine Herstellung
nicht mehr möglich ist; denn der Abbau ist eine erlaubte
Handlung und verpflichtet den Bergwerksbesitzer nur zum
Schadensersatz.
Wir kommen also zu dem Ergebnisse: Die Herstellung
des durch Bergbau beschädigten Grundstückes ist insoweit
unmöglich, als zu erwarten ist, daß die Schäden infolge
bereits erfolgten Abbaus wieder auftreten werden; inso
weit kann der Grundstücksbesitzer nur Schadensersatz ver
langen.
C. Der dritte Fall, daß die Herstellung zur Entschädigung
des Grundstücksbesitzers nicht ausreichend ist, kommt prak
tisch wohl am häufigsten vor; die Herstellung reicht in
allen Fällen insoweit nicht aus, als sie erst geraume Zeit
nach der Beschädigung erfolgen kann. Für die Zwischenzeit
muß der Bergwerksbesitzer dem Grundstücksbesitzer Scha
densersatz leisten. Auch durch die Herstellungsarbeiten
selbst kann infolge Unbequemlichkeiten, Unbenutzbarkeit
von Räumen etc. dem Grundstücksbesitzer ein Schaden ent
stehen, der ebenfalls zu ersetzen ist. Die Art des Schadens,
der natürlich sehr verschiedenartig sein kann, wird noch
eingehend zu erörtern sein.