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nicht sowohl um das spezifische Streitobjekt als um die Zusammen
setzung, die Wahl und die Kompetenzen der beiden Häuser statt
finden. Ihr Ringen wird entscheiden, wer der Herr ist. Dies war der
Fall in Südaustralien, wo zwei Jahre lang zwischen den beiden Kam
mern eine Auseinandersetzung über die an eine bestimmte Höhe des
Besitzes geknüpfte Wahlfähigkeit für den gesetzgebenden Rat wütete.
Im Laufe dieses Streites wurden 3 Vorlagen verworfen, fand eine allge
meine Wahl statt, drohte eine weitere zu folgen, während der 1907
geschlossene Kompromiß nur ein Waffenstillstand sein kann.
Alle diese Systeme konstitutioneller Hemmvorrichtungen sind nur
Systeme von schwankendem Gleichgewicht, die sich wohl in Friedens
zeiten behaupten, wo sie keinem Zwecke dienen, aber in kritischen
Perioden zusammenzubrechen streben, wenn sie sich gerade bewähren
sollten.
Eine befriedigende, das Haus der Gemeinen zügelnde Einrichtung
muß mit einigen klar definierten Attributen ausgerüstet sein. Sie muß
unparteiisch und von allen politischen Parteien unabhängig sein. Sie
muß imstande sein, den Willen des Volkes mit großem Scharfsinn zu
interpretieren; sie darf die gesetzgebenden Befugnisse der wahren Le
gislative nicht an sich reißen und sich mit ihr in die Macht teilen, son
dern sie muß nur ein beschränktes Einspruchsrecht genießen. Für jede
Körperschaft ist es schwer, diesen Erfordernissen zu genügen, aber
Tatsache ist es, daß unser Haus der Lords von diesen Eigenschaften
nichts besitzt. Würde sein Vetorecht beschränkt, so würde es dadurch
als Organ im Verfassungskörper sehr verbessert werden, aber eine par
teiische Instanz bliebe es immerhin. Stets verträte es eine bestimmte
Richtung von Klassenanschauungen und Klasseninteressen, die in vie
len Punkten mit der allgemeinen staatlichen Wohlfahrt kollidieren.
Bestände außerdem seine wirkliche Tätigkeit nur darin, das Haus der
Gemeinen zu zügeln, so wären seine Pflichten so unbedeutend, daß tüch
tige Männer ihm ihre Dienste versagen würden. Es fehlte ihm zum Le
ben die genügende Nahrung.
Wenn nun schon die Unmöglichkeit eines konstitutionellen Gegen
gewichts gegen eine aus Volkswahlen hervorgegangene gesetzgebende
F ersammlung durch unsere eigene Erfahrung und die anderer parla
mentarisch regierter Länder einleuchtend ist, so wird die Schlußfolge
rang noch verschärft, wenn man die Frage vom Standpunkte der Legis