Full text: Sozialismus und Regierung

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nicht sowohl um das spezifische Streitobjekt als um die Zusammen 
setzung, die Wahl und die Kompetenzen der beiden Häuser statt 
finden. Ihr Ringen wird entscheiden, wer der Herr ist. Dies war der 
Fall in Südaustralien, wo zwei Jahre lang zwischen den beiden Kam 
mern eine Auseinandersetzung über die an eine bestimmte Höhe des 
Besitzes geknüpfte Wahlfähigkeit für den gesetzgebenden Rat wütete. 
Im Laufe dieses Streites wurden 3 Vorlagen verworfen, fand eine allge 
meine Wahl statt, drohte eine weitere zu folgen, während der 1907 
geschlossene Kompromiß nur ein Waffenstillstand sein kann. 
Alle diese Systeme konstitutioneller Hemmvorrichtungen sind nur 
Systeme von schwankendem Gleichgewicht, die sich wohl in Friedens 
zeiten behaupten, wo sie keinem Zwecke dienen, aber in kritischen 
Perioden zusammenzubrechen streben, wenn sie sich gerade bewähren 
sollten. 
Eine befriedigende, das Haus der Gemeinen zügelnde Einrichtung 
muß mit einigen klar definierten Attributen ausgerüstet sein. Sie muß 
unparteiisch und von allen politischen Parteien unabhängig sein. Sie 
muß imstande sein, den Willen des Volkes mit großem Scharfsinn zu 
interpretieren; sie darf die gesetzgebenden Befugnisse der wahren Le 
gislative nicht an sich reißen und sich mit ihr in die Macht teilen, son 
dern sie muß nur ein beschränktes Einspruchsrecht genießen. Für jede 
Körperschaft ist es schwer, diesen Erfordernissen zu genügen, aber 
Tatsache ist es, daß unser Haus der Lords von diesen Eigenschaften 
nichts besitzt. Würde sein Vetorecht beschränkt, so würde es dadurch 
als Organ im Verfassungskörper sehr verbessert werden, aber eine par 
teiische Instanz bliebe es immerhin. Stets verträte es eine bestimmte 
Richtung von Klassenanschauungen und Klasseninteressen, die in vie 
len Punkten mit der allgemeinen staatlichen Wohlfahrt kollidieren. 
Bestände außerdem seine wirkliche Tätigkeit nur darin, das Haus der 
Gemeinen zu zügeln, so wären seine Pflichten so unbedeutend, daß tüch 
tige Männer ihm ihre Dienste versagen würden. Es fehlte ihm zum Le 
ben die genügende Nahrung. 
Wenn nun schon die Unmöglichkeit eines konstitutionellen Gegen 
gewichts gegen eine aus Volkswahlen hervorgegangene gesetzgebende 
F ersammlung durch unsere eigene Erfahrung und die anderer parla 
mentarisch regierter Länder einleuchtend ist, so wird die Schlußfolge 
rang noch verschärft, wenn man die Frage vom Standpunkte der Legis
	        
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