3. J. Weiffenbach, Militärstrafrecht. 418
gesetzbuch überhaupt keine Bestimmung enthält, oder wo es ich direkt oder stillschweigend
auf die Vorschriften der allgemeinen Strafgesetze bezieht. So übernimmt beispielsweise
das Militärstrafgesetzbuch ohne weiteres Deliktsbegriffe aus dem bürgerlichen Strafgesetz—
buche, insbesondere die Begriffe des Diebstahls und der Unterschlagung (8 188), den
Begriff der verleumderischen Beleidigung (8 81 Abs. 2).
Im übrigen war für die Aufstellung des Militärstrafgesetzbuchs „leitender Gedanke:
das Militärstrafrecht in Bezug auf systematischen Aufbau des Gesetzes tunlichst dem
deutschen Zivilstrafrechte, insbesondere also dem Strafgesetzbuche fur das Deutsche Reich
zu assimilieren, es mit den leitenden Gedanken desselben und dadurch mit den An—
jorderungen der heutigen Strafrechtswissenschaft in Einklang zu bringen — beides aber
mmer nur insoweit, als die besonderen Bedürfnisse des Heeres und die als oberstes
Besetz geltende Rücksicht auf die Erhaltung der Disziplin in demselben damit vereinbar
erschien“ (Motive).
Demgemäß enthält auch das Militärstrafgesetzbuch die Unterscheidung der von ihm
sedrohten strafbaren Handlungen in militärifche Verbrechen und militärische
Vergehen. Militärische Übertretungen kennt dasselbe allerdings nicht, es hat
bielmehr die geringfügigeren Zuwiderhandlungen gegen militärische Zucht und Ordnung,
die als militärische Übertretungen hätten bezeichnet werden koͤnnen, der Disziplinar—
bestrafung überlassen. Auch das Strafensystem des Militarstrafgesetzbuchs schließt sich
m allgemeinen, freilich nicht ohne erhebliche Abweichungen im einzelnen, dem des buͤrger⸗
ichen Strafgesetzbuchs an. Von größter Bedeutung für die Durchführung des vor—
»ezeichneten leitenden Gedankens ist aber der 82 des Militärstrafgesetzbuchs: „Die⸗
enigen Bestimmungen, welche nach den Vorschriften' des deutschen
Strafgesetzbuchs in Beziehung auf Verbrechen und Vergehen all—
gemein gelten, finden auf militärische Verbrechen und Vergehen
ntsprechende Anwendung.“ Hierdurch ist zunächst Vorsorge getroffen, daß die
Vorschriften des bürgerlichen Strafgesetzbuchs uͤber das Anwendungsgebiet der Strafgesetze,
äber Versuch, über Teilnahme, über die Gründe, welche die Strafbarkeit aufheben oder
nildern, und über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen auch für das Gebiet des
Militärstrafrechts, soweit hier nicht abweichende Bestimmungen getroffen sind, Geltung
jaben. Es kommen aber auch in Betracht die im „Zweiten Teile“ des bürgerlichen Strafgesetz⸗
zuchs, der von den „einzelnen Verbrechen und Vergehen“ handelt, enthaltenen Bestimmungen
allgemeiner Natur, wie die auf Begünstigung und Hehlerei bezüglichen (88 257 ff.).
B. Herrschaftsgebiet des 2ailitärstrafgesetzbuchs.
1. Militärische Verbrechen und Vergehen. Handlungen, welche das Militär—
trafgesetzbuch mit Strafe bedroht, find militärische Verbrechen oder mili—
tärische Vergehen. Auf sie finden die Sonderbestimmungen dieses Gesetzbuches An—
vendung. Die Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen regelt sich ent—
prechend den Grundsaͤtzen des bürgerlichen Strafrechts nach der Art oder Höhe der an—
Jedrohten Strafe. Es handelt sich hier in erster Linie um strafbare Handlungen, die der—
zestalt mit den militärischen Verhältnissen verknüpft sind, daß sie begrifflich nur von einer
Militärperson begangen werden können (sog. delicta militaria propria, wie Fahnen—
lucht, Erregung von Mißvergnügen unter Kameraden, falsche dienstliche Meldung u. s. w.).
Zum Teil handelt es sich aber auch um Deliktsformen, die auch die bürgerlichen Straf—
zesetze kennen, denen aber mit Rücksicht darauf, daß sie unter gewissen, die militärischen
Interessen besonders berührenden Verhältnissen begangen werden, auch der Charakter des
nilitärischen Delikts aufgeprägt wird. Es ist dies geschehen, teils um die Strafe zu er—
höhen oder um eine militärische Strafart (Arrest) anzudrohen, teils auch um die Straf—
erfolgung unabhängig vom Antrage des Verletzten eintreten zu lassen (vgl. 88 57-60,
8, 81- 88, 91, 96, 99, 100, 112, 121 128 181, 182, 188 184 137 138, 140,
144, 148 M.St. G. B.). Alle diese Handlungen sind, wenn sie auch dem gemeinen