fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

3. J. Weiffenbach, Militärstrafrecht. 418 
gesetzbuch überhaupt keine Bestimmung enthält, oder wo es ich direkt oder stillschweigend 
auf die Vorschriften der allgemeinen Strafgesetze bezieht. So übernimmt beispielsweise 
das Militärstrafgesetzbuch ohne weiteres Deliktsbegriffe aus dem bürgerlichen Strafgesetz— 
buche, insbesondere die Begriffe des Diebstahls und der Unterschlagung (8 188), den 
Begriff der verleumderischen Beleidigung (8 81 Abs. 2). 
Im übrigen war für die Aufstellung des Militärstrafgesetzbuchs „leitender Gedanke: 
das Militärstrafrecht in Bezug auf systematischen Aufbau des Gesetzes tunlichst dem 
deutschen Zivilstrafrechte, insbesondere also dem Strafgesetzbuche fur das Deutsche Reich 
zu assimilieren, es mit den leitenden Gedanken desselben und dadurch mit den An— 
jorderungen der heutigen Strafrechtswissenschaft in Einklang zu bringen — beides aber 
mmer nur insoweit, als die besonderen Bedürfnisse des Heeres und die als oberstes 
Besetz geltende Rücksicht auf die Erhaltung der Disziplin in demselben damit vereinbar 
erschien“ (Motive). 
Demgemäß enthält auch das Militärstrafgesetzbuch die Unterscheidung der von ihm 
sedrohten strafbaren Handlungen in militärifche Verbrechen und militärische 
Vergehen. Militärische Übertretungen kennt dasselbe allerdings nicht, es hat 
bielmehr die geringfügigeren Zuwiderhandlungen gegen militärische Zucht und Ordnung, 
die als militärische Übertretungen hätten bezeichnet werden koͤnnen, der Disziplinar— 
bestrafung überlassen. Auch das Strafensystem des Militarstrafgesetzbuchs schließt sich 
m allgemeinen, freilich nicht ohne erhebliche Abweichungen im einzelnen, dem des buͤrger⸗ 
ichen Strafgesetzbuchs an. Von größter Bedeutung für die Durchführung des vor— 
»ezeichneten leitenden Gedankens ist aber der 82 des Militärstrafgesetzbuchs: „Die⸗ 
enigen Bestimmungen, welche nach den Vorschriften' des deutschen 
Strafgesetzbuchs in Beziehung auf Verbrechen und Vergehen all— 
gemein gelten, finden auf militärische Verbrechen und Vergehen 
ntsprechende Anwendung.“ Hierdurch ist zunächst Vorsorge getroffen, daß die 
Vorschriften des bürgerlichen Strafgesetzbuchs uͤber das Anwendungsgebiet der Strafgesetze, 
äber Versuch, über Teilnahme, über die Gründe, welche die Strafbarkeit aufheben oder 
nildern, und über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen auch für das Gebiet des 
Militärstrafrechts, soweit hier nicht abweichende Bestimmungen getroffen sind, Geltung 
jaben. Es kommen aber auch in Betracht die im „Zweiten Teile“ des bürgerlichen Strafgesetz⸗ 
zuchs, der von den „einzelnen Verbrechen und Vergehen“ handelt, enthaltenen Bestimmungen 
allgemeiner Natur, wie die auf Begünstigung und Hehlerei bezüglichen (88 257 ff.). 
B. Herrschaftsgebiet des 2ailitärstrafgesetzbuchs. 
1. Militärische Verbrechen und Vergehen. Handlungen, welche das Militär— 
trafgesetzbuch mit Strafe bedroht, find militärische Verbrechen oder mili— 
tärische Vergehen. Auf sie finden die Sonderbestimmungen dieses Gesetzbuches An— 
vendung. Die Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen regelt sich ent— 
prechend den Grundsaͤtzen des bürgerlichen Strafrechts nach der Art oder Höhe der an— 
Jedrohten Strafe. Es handelt sich hier in erster Linie um strafbare Handlungen, die der— 
zestalt mit den militärischen Verhältnissen verknüpft sind, daß sie begrifflich nur von einer 
Militärperson begangen werden können (sog. delicta militaria propria, wie Fahnen— 
lucht, Erregung von Mißvergnügen unter Kameraden, falsche dienstliche Meldung u. s. w.). 
Zum Teil handelt es sich aber auch um Deliktsformen, die auch die bürgerlichen Straf— 
zesetze kennen, denen aber mit Rücksicht darauf, daß sie unter gewissen, die militärischen 
Interessen besonders berührenden Verhältnissen begangen werden, auch der Charakter des 
nilitärischen Delikts aufgeprägt wird. Es ist dies geschehen, teils um die Strafe zu er— 
höhen oder um eine militärische Strafart (Arrest) anzudrohen, teils auch um die Straf— 
erfolgung unabhängig vom Antrage des Verletzten eintreten zu lassen (vgl. 88 57-60, 
8, 81- 88, 91, 96, 99, 100, 112, 121 128 181, 182, 188 184 137 138, 140, 
144, 148 M.St. G. B.). Alle diese Handlungen sind, wenn sie auch dem gemeinen
	        
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